Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Bisher gültige AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart

1.  Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1     Sofern die KOMI Infrastructure Services GmbH (nachfolgend: „KOMI“) einen Kaufvertrag mit einem Endkunden abschließt, der

  • Hardware oder sonstige bewegliche Sachen (im Folgenden „Kaufobjekte“ genannt) und/oder ein Dienstleistungskontingent zum Gegenstand hat, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
  • Software zum Gegenstand hat, gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KOMI für Softwareüberlassungsverträge.


1.2     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle Geschäfts- oder Vertragsbedingungen, auf die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, können auf der Website unter www.komi-group.de abgerufen werden.


1.3     Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn KOMI ihrer Geltung bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit KOMI der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden in Textform zustimmt.

 

2. Der Kauf von Hardware oder sonstigen beweglichen Sachen

2.1     Beschaffenheit der Kaufobjekte

Die Beschaffenheit und der vertragsgemäße Gebrauch der Kaufobjekte wird durch die Produktbeschreibung, die funktionalen und technischen Spezifikationen sowie die Hinweise und Empfehlungen des Herstellers zur Nutzung und Bedienung des jeweiligen Kaufobjekts bestimmt. Die entsprechenden Dokumente können unter der Internetadresse www.komi-group.de abgerufen oder – sofern sie dort nicht verfügbar sind – postalisch, per E-Mail oder telefonisch bei dem zuständigen Vertriebsmitarbeiter der KOMI bzw. der KOMI Group GmbH angefordert werden. Eine davon abweichende Beschaffenheit oder Nutzungsmöglichkeit der Kaufobjekte gilt nur dann als vereinbart oder vertraglich vorausgesetzt, wenn KOMI sie in Textform zugesichert hat.

2.2     Eigentumsvorbehalt

KOMI behält sich das Eigentum an den Kaufobjekten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist dem Kunden untersagt. Er ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Weiterveräußerung ohne Eigentumsvorbehalt erfolgt. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung an KOMI ab. KOMI nimmt die Abtretung an und ermächtigt den Kunden zur Einziehung der Forderungen. Die Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden. Auf Verlangen von KOMI ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung gegenüber seinen Abnehmern offenzulegen und KOMI alle für die Forderungseinziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben und insoweit relevante Informationen mitzuteilen.

Zugriffe oder (vermeintliche) Ansprüche Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde KOMI unverzüglich anzuzeigen und auf eigene Kosten abzuwehren.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KOMI auch ohne Ausübung des Rücktrittrechts und ohne Nachfristsetzung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch KOMI gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

2.3   Lieferbedingungen

Die Lieferung der Kaufobjekte erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist bzw. zum vereinbarten Lieferdatum. Wurde keine Lieferfrist und kein Lieferdatum vereinbart, erfolgt die Lieferung spätestens zwölf Wochen nach Vertragsschluss.

Die rechtzeitige Lieferung der Kaufobjekte steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Verzögert sich die Lieferung infolge einer unzureichenden Selbstbelieferung, ist KOMI verpflichtet, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren. Tritt infolge einer unzureichenden Selbstbelieferung eine Lieferverzögerung von mehr als sechs Wochen ein, können beide Parteien von dem Vertrag zurücktreten. KOMI ist in diesem Fall verpflichtet, bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

KOMI ist berechtigt Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist, und Bestellmengen auf die nächstgrößere Einheit aufzurunden, sofern die Bestellmenge nach der aktuellen Preisliste von KOMI nicht der kleinsten Verkaufsmenge entspricht.


2.4     Gewährleistung

Die Gewährleistungspflicht von KOMI setzt voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt. Wenn und soweit dies der Fall ist, wird KOMI bei Gefahrübergang vorhandene Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 14 Tage nach Eingang einer entsprechenden Mängelanzeige, beseitigen.

Die Mängelbeseitigung kann nach Wahl von KOMI entweder durch Behebung des Mangels oder den Austausch gegen ein mangelfreies Produkt erfolgen.

Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden angezeigter Mangel nicht besteht bzw. nicht in dem Produkt begründet liegt (sog. Scheinmangel), hat der Kunde den im Zuge der Fehleranalyse und der sonstigen Bearbeitung bei KOMI entstandenen Aufwand zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde das Vorliegen eines Scheinmangels auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte.

Ist der Kunde ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängel an neuen Sachen ein Jahr, und Gewährleistungsansprüche für Mängel an gebrauchten Sachen sind ausgeschlossen.

2.5     Produktbezogene Schulungen und Trainings

Für Schulungen oder Trainings, die der Kunde im Hinblick auf den Betrieb bzw. die Bedienung der Kaufobjekte bucht, gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KOMI Infrastructure Services GmbH für Kundentrainings und -schulungen“ in der zum Buchungszeitpunkt gültigen Fassung.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KOMI Infrastructure Services GmbH für Kundentrainings und -schulungen“ sowohl der Veranstaltungstermin als ggf. auch der Veranstaltungsort rechtzeitig im Vorfeld – idealerweise mit einem Vorlauf von mindestens vier Wochen – zwischen dem Kunden und der KOMI abzustimmen ist und auf dieser Basis eine schriftliche Anmeldung bei der KOMI erfolgen muss. Ein verbindlicher Vertrag über die Durchführung des Trainings bzw. der Schulung kommt erst durch eine schriftliche Anmeldebestätigung der KOMI zustande.

 

3. Der Kauf von Dienstleistungskontingenten

3.1     Mit dem Kauf eines Dienstleistungskontingents erwirbt der Kunde das Recht, die im Vertrag nach Art und Umfang näher spezifizierte(n) Dienstleistung(en) innerhalb eines bestimmten Abrufzeitraumes zu einem gegenüber den normalen Konditionen reduzierten Preis in Anspruch zu nehmen. Der Abrufzeitraum beträgt 12 Monate ab Vertragsschluss, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren.

3.2    Die Inanspruchnahme des Dienstleistungskontingents erfolgt durch entsprechende, im Hinblick auf Leistungsinhalt und Leistungsmodalitäten (Ort, Zeit und Dauer der Leistung) zwischen den Parteien abzustimmende Einzelaufträge. Für diese gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KOMI für Werk- und Dienstverträge“ in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung.

3.3    Wenn und soweit das erworbene Dienstleistungskontingent bis zum Ende des Abrufzeitraumes nicht ausgeschöpft wird, verfällt es.

3.4    Einzelaufträge, die nach Erschöpfung oder Verfall des Dienstleistungskontingents erteilt werden, sind mit dem normalen Listenpreis, mindestens jedoch mit 110%  des entsprechenden Kontingentpreises zu vergüten.

 

4.  Vergütung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen

4.1      Beim Kauf von Hardware oder sonstigen beweglichen Sachen wird der Kaufpreis nach Lieferung in Rechnung gestellt. Beim Kauf von Dienstleistungskontingenten wird der Kaufpreis nach Vertragsschluss in Rechnung gestellt.

4.2      Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.

4.3      KOMI ist zur elektronischen Rechnungsstellung berechtigt. Die elektronische Rechnung wird als pdf-Datei an eine vom Kunden mitzuteilende E-Mail-Adresse übermittelt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechnung an diese Adresse zugestellt werden kann; technische Schutzeinrichtungen (z.B. Filterprogramme, Firewalls) sind entsprechend zu adaptieren bzw. zu konfigurieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben (z.B. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer wirksamen Zustellung der Rechnung nicht entgegen. Der Kunde hat KOMI eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnungen übermittelt werden sollen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse nicht zuvor bekannt gegeben hat.

4.4     KOMI ist berechtigt, für den administrativen Aufwand, der durch vertraglich nicht geschuldete Sonderleistungen bedingt ist (z.B. Umstellung des Fakturaprozesses, Vertragsübernahme durch eine andere Partei (vorbehaltlich der Genehmigung durch KOMI), Umsetzung von kundenspezifischen Anforderungen an die Rechnungsstellung), eine gesonderte Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Sonderleistung.

4.5    Sofern der Kunde am SEPA-Basislastschriftverfahren teilnimmt, erfolgt der Einzug des Rechnungsbetrages durch KOMI frühestens am Tag der Fälligkeit; die Vorankündigungsfrist (Pre-Notification) beträgt einen Tag. Der Kunde hat für eine ausreichende Deckung des zu belastenden Kontos zu sorgen. Kosten, die KOMI aufgrund der Nichteinlösung oder Rückbuchung einer Lastschrift entstehen, sind vom Kunden zu tragen.

 

5.  Haftung

5.1     KOMI haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für

  • Schäden, die KOMI vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht,
  • Schäden, deren Nichteintritt KOMI garantiert hat,
  • Schäden, die auf einem arglistig von KOMI verschwiegenen Mangel beruhen,
  • Schäden, für die KOMI nach dem Produkthaftungsgesetz einstandspflichtig ist,
  • Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die von KOMI zu vertreten sind.


5.2     Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet KOMI wie folgt: Beruht der Schaden auf der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung auf vertragstypische, d.h. bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare Schäden begrenzt. Insofern ist die Haftung auf die Deckungssumme der IT-Versicherung, der Betriebshaftpflichtversicherung oder der Produkthaftpflichtversicherung von KOMI beschränkt – je nachdem, welchem Bereich das jeweilige Schadensereignis zuzuordnen ist.

5.3     Beruht der Sach- oder Vermögensschaden auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, die keine Kardinalpflicht im Sinne von Ziffer 5.2 darstellt, ist die Haftung ausgeschlossen.

5.4     Ansprüche auf Ersatz eines Sach- oder Vermögensschadens im Sinne von Ziffer 5.2 verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Kunden vom Eintritt des Schadens.

5.5      Die vorstehenden Haftungsregeln gelten für alle Erfüllungsgehilfen von KOMI und sind auf etwaige Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB entsprechend anzuwenden.

 

6.  Höhere Gewalt

6.1     „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Umstandes, der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit sie (die „betroffene Partei“) nachweist, dass

  • dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt,
  • es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnte, und
  • die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.


6.2     Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, kann sie sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt, wie in Ziffer 6.1 definiert, (auch) bei dem Dritten vorliegen.

6.3     Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, dass es sich um Ereignisse höherer Gewalt gemäß Ziffer 6.1 Buchstabe a. und b. handelt:

  • Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
  • Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
  • Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
  • Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
  • Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse;
  • Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
  • allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, (Bummel-) Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.


6.4     Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein Ereignis höherer Gewalt eintritt und nachzuweisen, dass die in Ziffer 6.1 Buchstabe c) genannte Voraussetzung erfüllt ist.

6.5     Eine Partei, die sich auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht sowie von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Dies gilt allerdings nur, sofern sie die andere Partei unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Information die andere Partei erreicht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, sofern tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.

6.6     Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die in Ziffer 6.5 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei hat die andere Partei zu benachrichtigen, sobald das Hindernis der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr entgegensteht.

6.7     Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt zu begrenzen.

6.8     Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat jede Partei das Recht, den betroffenen Vertrag zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, kann der Vertrag gekündigt werden, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

7. Datenschutz

7.1      Im Zuge des Vertragsschlusses erhebt KOMI folgende personenbezogene Daten: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung des Kunden sowie gegebenenfalls Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Ansprechpartnern aufseiten des Kunden.

7.2     KOMI verarbeitet die unter Ziffer 7.1 genannten Daten, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

7.3     KOMI verwendet die im Zuge des Vertragsschlusses erhobene(n) E-Mailadresse(n) auch dazu, den bzw. die Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adresse(n) per E-Mail über ähnliche Waren/Dienstleistungen von KOMI zu informieren. Der bzw. die Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adresse(n) können dieser Verwendung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen anfallen. Der Widerspruch ist zu richten an: KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart.

7.4     Eine Verarbeitung der unter Ziffer 7.1 genannten Daten zu anderen als den unter Ziffer 7.2 und 7.3 beschriebenen Zwecken erfolgt nicht, es sei denn, der Kunde willigt darin ein.

7.5     Sofern es sich bei den Kaufobjekten um Hardwareprodukte mit Speichermedien handelt (dies betrifft z.B. auch Office- und Production Printing-Systeme), wird darauf hingewiesen, dass hierauf unter Umständen personenbezogene und andere sensible Daten gespeichert werden (z.B. Daten von verarbeiteten Dokumenten; IP-Adressen; Telefon-/ Faxnummern sowie die Namen der Anschlussinhaber). Um zu verhindern, dass diese Daten an unbefugte Dritte gelangen, ist vor einer Veräußerung oder Entsorgung der Produkte darauf zu achten, dass diese Daten gelöscht werden. Der Datenschutz liegt insoweit im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden; KOMI schließt diesbezüglich jede Haftung aus.

7.6     Der Kunde kann KOMI gegen gesonderte Vergütung mit der Durchführung von Datenschutzmaßnahmen im Sinne von Ziffer 7.5 beauftragen.

 

8.  Schlussbestimmungen

8.1     Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedarf der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.

8.2     Die Vertragssprache ist deutsch, d.h. fremdsprachige Fassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich zu Informationszwecken und sind rechtlich unverbindlich. Für die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung einzelner Bestimmungen oder Begrifflichkeiten ist allein die deutsche Fassung und der deutsche Sprachgebrauch maßgeblich.

8.3     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Verträge, in die sie einbezogen werden, unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

8.4     Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vertragsverhältnissen ergeben, in die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind, wird als besonderer Gerichtsstand der Sitz von KOMI vereinbart.

8.5     Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des auf Basis dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages davon nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart

1. Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen


1.1 Für die von der KOMI Infrastructure Services GmbH (nachfolgend: „KOMI“) angebotenen Kundentrainings und -schulungen gelten die-se Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon ausgenommen sind Kurzeinweisungen im Rahmen der Auslieferung von Produkten sowie die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Schulungsvideos.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle Geschäfts- oder Vertragsbedingungen, auf die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, können auf der Website unter www.komi-group.de abgerufen werden.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn KOMI ihrer Geltung bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit KOMI der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Ver-tragspartners in Textform zustimmt.

 

2. Allgemeine Bestimmungen


2.1 Der Inhalt und die Dauer eines Trainings bzw. einer Schulung, die (maximale) Teilnehmerzahl sowie die Vergütung richten sich nach dem im Zeitpunkt der Beauftragung aktuellen Trainings- und Schulungsangebot von KOMI, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren. Das aktuelle Trainings- und Schulungsangebot von KOMI kann postalisch bei KOMI, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart, an-gefordert werden.

2.2 Der Ort sowie der Termin eines Trainings oder einer Schulung sind rechtzeitig im Vorfeld – idealerweise mit einem Vorlauf von mindes-tens vier Wochen – zwischen dem Kunden und KOMI abzustimmen.

2.3 Zur Durchführung bzw. Teilnahme an einem Training oder einer Schulung ist eine schriftliche Anmeldung bei KOMI erforderlich.

 

3. Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten des Kunden


3.1 Sofern KOMI den Teilnehmern eines Trainings oder einer Schulung Arbeitsunterlagen zur Verfügung stellt, ist dies in der Vergütung inbegriffen. Die Unterlagen werden den Teilnehmern jedoch ausschließlich zum persönlichen Gebrauch überlassen; eine darüberhinaus-gehende Nutzung oder Verwertung der Unterlagen (z.B. durch Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Übersetzung oder öffentli-che Wiedergabe) ist nur mit schriftlicher Zustimmung von KOMI zulässig.

3.2 Bei Trainings und Schulungen, die in den Räumlichkeiten von KOMI stattfinden, ist die Mittags- und Pausenverpflegung in der Vergü-tung inbegriffen. Sonstige Verpflegungsaufwendungen sowie die Reise- und Übernachtungskosten der Teilnehmer werden nicht von KOMI übernommen.

3.3 Bei Trainings und Schulungen, die außerhalb der Räumlichkeiten von KOMI stattfinden, hat der Kunde zusätzlich zur jeweiligen Trai-nings- bzw. Schulungsgebühr für die Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Trainers bzw. Schulungsleiters aufzukom-men. Der Kunde ist ferner verpflichtet, auf seine Kosten geeignete Räumlichkeiten sowie das erforderliche technische Equipment für das Training bzw. die Schulung zur Verfügung zu stellen.

 

4. Stornierung von Veranstaltungen

4.1 Eine Trainings- oder Schulungsveranstaltung kann bis spätestens 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei storniert werden. Bei einer Stornierung innerhalb von 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bis einschließlich 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 50 % der Veranstaltungsgebühren berechnet. Bei einer Stornierung innerhalb von 10 Tagen vor Veranstaltungsbeginn sowie im Falle des Fernbleibens einzelner oder aller Teilnehmer wird die volle Veranstaltungsgebühr berechnet.

4.2 Sofern der Kunde nachweist, dass KOMI durch die Stornierung kein Schaden entstanden ist oder der Schaden niedriger ist als die jeweilige Stornierungsgebühr im Sinne von Ziffer 4.1, wird ihm der nachgewiesene Schaden in Rechnung gestellt.

4.3 Die Stornierung hat in Textform zu erfolgen. Entscheidend für die Wahrung der Stornierungsfristen ist der Eingang der Stornierungser-klärung bei der KOMI.

 

5. Umbuchung von Veranstaltungen


Der Kunde kann eine gebuchte Trainings- oder Schulungsveranstaltung bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei auf einen späteren Termin umbuchen, sofern die personellen und zeitlichen Ressourcen der KOMI dies erlauben. Die Umbuchung auf einen Termin, der mehr als 3 Monate nach dem ursprünglichen Veranstaltungstermin stattfinden soll, ist jedoch ausgeschlossen.

 

6. Vergütung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen


6.1 Die Höhe der Vergütung sowie der Zeitpunkt der Rechnungsstellung richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

6.2 Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.

6.3 KOMI ist zur elektronischen Rechnungsstellung berechtigt. Die elektronischen Rechnungen werden als pdf-Datei an eine vom Kunden mitzuteilende E-Mail-Adresse übermittelt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechnungen an diese Adresse zugestellt werden können; technische Schutzeinrichtungen (z.B. Filterprogramme, Firewalls) sind entsprechend zu adaptieren bzw. zu konfigurie-ren. Etwaige au- tomatisierte elektronische Antwortschreiben (z.B. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und ste-hen einer wirksamen Zustellung der Rechnung nicht entgegen. Der Kunde hat KOMI eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnungen übermittelt werden sollen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse nicht zuvor bekannt gegeben hat.

6.4 KOMI ist berechtigt, für den administrativen Aufwand, der durch vertraglich nicht geschuldete Sonderleistungen bedingt ist (z.B. Um-stellung des Fakturaprozesses, Vertragsübernahme durch eine andere Partei (vorbehaltlich der Genehmigung durch KOMI), Umset-zung von kundenspezifischen Anforderungen an die Rechnungsstellung), eine gesonderte Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Sonderleistung.

6.5 Sofern der Kunde am SEPA-Basislastschriftverfahren teilnimmt, erfolgt der Einzug des Rechnungsbetrages durch KOMI frühestens am Tag der Fälligkeit; die Vorankündigungsfrist (Pre-Notification) beträgt einen Tag. Der Kunde hat für eine ausreichende Deckung des zu belastenden Kontos zu sorgen. Kosten, die KOMI aufgrund der Nichteinlösung oder Rückbuchung einer Lastschrift entstehen, sind vom Kunden zu tragen.

 

7. Haftung


7.1 KOMI haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für
a. Schäden, die KOMI vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht,
b. Schäden, deren Nichteintritt KOMI garantiert hat,
c. Schäden, die auf einem arglistig von KOMI verschwiegenen Mangel beruhen,
d. Schäden, für die KOMI nach dem Produkthaftungsgesetz einstandspflichtig ist,
e. Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die von KOMI zu vertreten sind.

7.2 Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet KOMI wie folgt: Beruht der Schaden auf der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung auf vertragstypische, d.h. bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorg-falt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare Schäden begrenzt. Insofern ist die Haftung auf die Deckungssumme der Be-triebshaftpflichtversicherung von KOMI beschränkt.

7.3 Beruht der Sach- oder Vermögensschaden auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, die keine Kardinalpflicht im Sin-ne von Ziffer 8.2 darstellt, ist die Haftung ausgeschlossen.

7.4 Ansprüche auf Ersatz eines Sach- oder Vermögensschadens im Sinne von Ziffer 7.2 verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Kunden vom Eintritt des Schadens.

7.5 Die vorstehenden Haftungsregeln gelten für alle Erfüllungsgehilfen von KOMI und sind auf etwaige Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB entsprechend anzuwenden.

 

8. Höhere Gewalt

8.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Umstandes, der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Ver-pflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit sie (die „betroffene Partei“) nachweist, dass
a. dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt,
b. es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnte, und
c. die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

8.2 Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, kann sie sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt, wie in Ziffer 8.1 definiert, (auch) bei dem Dritten vorliegen.

8.3 Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, dass es sich um Ereignisse höherer Gewalt gemäß Ziffer 8.1 Buchstabe a. und b. handelt:
a. Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
b. Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Pira-terie;
c. Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
d. Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Be-schlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
e. Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse;
f. Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
g. allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, (Bummel-) Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

8.4 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein Ereignis höherer Gewalt eintritt und nachzu-weisen, dass die in Ziffer 8.1 Buchstabe c) genannte Voraussetzung erfüllt ist.

8.5 Eine Partei, die sich auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von je-der Schadenersatzpflicht sowie von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Dies gilt allerdings nur, sofern sie die andere Partei unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Information die andere Partei erreicht. Die ande-re Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, sofern tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mittei-lung aussetzen.

8.6 Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die in Ziffer 8.5 dargelegten Fol-gen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei ver-hindert. Die betroffene Partei hat die andere Partei zu benachrichtigen, sobald das Hindernis der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflich-tungen nicht mehr entgegensteht.

8.7 Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen eines Ereignisses höherer Ge-walt zu begrenzen.

8.8 Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat jede Partei das Recht, den betroffenen Vertrag zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, kann der Vertrag gekündigt werden, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

9. Datenschutz


9.1 Im Zuge des Vertragsschlusses erhebt KOMI folgende personenbezogene Daten: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung des Kunden sowie gegebenenfalls Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Ansprechpartnern aufseiten des Kunden.

9.2 KOMI verarbeitet die unter Ziffer 9.1 genannten Daten, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

9.3 KOMI verwendet die im Zuge des Vertragsschlusses erhobene(n) E-Mailadresse(n) auch dazu, den bzw. die Inhaber der jeweiligen E- Mail-Adresse(n) per E-Mail über ähnliche Waren/Dienstleistungen von KOMI zu informieren. Der bzw. die Inhaber der jeweiligen E- Mail-Adresse(n) können dieser Verwendung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Ba-sistarifen anfallen. Der Widerspruch ist zu richten an: KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 10499 Stuttgart.

9.4 Eine Verarbeitung der unter Ziffer 9.1 genannten Daten zu anderen als den unter Ziffer 9.2 und 9.3 beschriebenen Zwecken erfolgt nicht, es sei denn, der Kunde willigt darin ein.

 

10. Schlussbestimmungen


10.1 Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedarf der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.

10.2 Die Vertragssprache ist deutsch, d.h. fremdsprachige Fassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich zu In-formations- zwecken und sind rechtlich unverbindlich. Für die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung einzelner Bestimmungen oder Begrifflichkeiten ist allein die deutsche Fassung und der deutsche Sprachgebrauch maßgeblich.

10.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Verträge, in die sie einbezogen werden, unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

10.4 Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vertragsverhältnissen ergeben, in die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind, wird als besonderer Gerichtsstand der Sitz von KOMI vereinbart.

10.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gül-tigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des auf Basis dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages davon nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart

1. Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1     Für alle Verträge, auf deren Basis die KOMI Infrastruktur Services GmbH (nachfolgend: „KOMI“) die Pflege von Softwareprodukten übernimmt, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

1.2     Sofern der Kunde während der Laufzeit eines Softwarepflegevertrages weitere Lizenzen der vertragsgegenständlichen Software erwirbt, werden diese automatisch in den Softwarepflegevertrag einbezogen und die Vergütung entsprechend angepasst.

1.3     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle Geschäfts- oder Vertragsbedingungen, auf die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, können auf der Website unter www.komi-group.de abgerufen werden.

1.4     Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn KOMI ihrer Geltung bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit KOMI der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden in Textform zustimmt.

 

2. Art und Umfang der Pflegeleistungen

2.1     Die Art und der Umfang der geschuldeten Pflegeleistung(en) richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung, und zwar mit folgender Maßgabe:

a) Beseitigung von Fehlern und Funktionsstörungen

Sofern die Beseitigung von Bugs/Softwarefehlern vereinbart ist, wird KOMI die Software für die Dauer der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten und auftretende Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Funktionsbeeinträchtigungen, die auf einer der folgenden Ursachen beruhen oder auf sonstige Weise in den Verantwortungs- bzw. Risikobereich des Kunden fallen, stellen keinen Mangel dar:

  • Nichterfüllung der Systemvoraussetzungen für den Betrieb der Software;
  • Verwendung fehlerhafter Hardware;
  • Inkompatibilität mit anderen Softwareprodukten (Betriebssysteme und/oder Anwendungsprogramme), wenn und soweit eine Kompatibilität nicht ausdrücklich vereinbart bzw. von KOMI zugesichert wurde;
  • Unsachgemäße Installation, Konfiguration oder Bedienung der Software.

Die Mängelbeseitigung kann nach Wahl von KOMI durch eine der folgenden Maßnahmen erfolgen:

  • Zurverfügungstellung einer fehlerfreien Softwareversion oder eines den Fehler behebenden Patches, wobei die Installation der entsprechenden Software bzw. des entsprechenden Patches vom Kunden vorzunehmen ist;
  • Änderung der Software per Remote-Zugriff auf das IT-System des Kunden;
  • Einrichtung eines Prozesses oder einer technischen Routine zur Umgehung des Fehlers (sog. Workaround), sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

 

Bei Fehlern geringer Kritikalität, die die Nutzung der Software nur unwesentlich beeinträchtigen, kann die Mängelbeseitigung durch Zurverfügungstellung eines entsprechenden Patches bzw. einer fehlerfreien Softwareversion auf den Zeitpunkt verschoben werden, zu dem KOMI bzw. der jeweilige Softwarehersteller gemäß seiner Release-Planung auch andere Erweiterungen und/oder Änderungen der Software zur Verfügung stellen wird. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate in der Zukunft, wird KOMI dies dem Kunden mitteilen.

Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden angezeigter Mangel nicht besteht bzw. nicht in der Software begründet liegt (sog. Scheinmangel), hat der Kunde den im Zuge der Fehleranalyse und der sonstigen Bearbeitung bei KOMI entstandenen Aufwand zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde das Vorliegen eines Scheinmangels auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte.

 

b) Bereitstellung von Updates

Sofern die Bereitstellung von Updates vereinbart ist, wird KOMI dem Kunden alle vom Softwarehersteller veröffentlichten Weiterentwicklungen der Software, die der Aktualisierung bzw. Anpassung an den aktuellen Stand der Technik, der Performanceverbesserung und/oder der Fehlerbeseitigung dienen, zur Verfügung zu stellen. Die Überlassung von bzw. das Upgrade auf substantiell neue oder andere Softwareversionen ist insoweit nicht geschuldet.

Die Updates werden dem Kunden online (in der Regel über die Website des Softwareherstellers) oder datenträgergebunden zur Verfügung gestellt.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass individuell programmierte Softwarefunktionen durch ein Update beeinträchtigt werden können oder nicht mehr zur Verfügung stehen. Dieses Risiko ist vom Kunden zu tragen.

c) Hotline- und/oder E-Mail-Support

Sofern die Bereitstellung eines Hotline- oder E-Mail-Supports vereinbart ist, steht KOMI bzw. der jeweilige Softwarehersteller dem Kunden hierüber während der üblichen Geschäftszeiten für Auskünfte und die Beratung bei technischen oder anwendungsbezogenen Fragen und Problemen zur Verfügung.

 

3. Nicht geschuldete Leistungen

Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung sind folgende Leistungen grundsätzlich nicht von KOMI geschuldet:

  • Installation, Konfiguration, Parametrisierung oder sonstige individuelle Anpassungen der Software;
  • Pflege- und Supportleistungen für individuell programmierte Softwarefunktionen;
  • Herstellung der Kompatibilität bzw. Interoperabilität der Software mit der beim Kunden gegebenen oder später von ihm geänderten Hardware-
                                   oder Softwareumgebung;
  • Einweisung in die Funktionalität der Software sowie die Durchführung von Anwendungsschulungen;
  • Durchführung oder Überprüfung von Datensicherungen.            

 


4. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

4.1     Dem Kunden obliegt die Einrichtung und Aufrechterhaltung der für den Betrieb der Software erforderlichen Hardware- und Softwareumgebung. Er ist verpflichtet, auf eigene Kosten Anpassungen der Systemumgebung vorzunehmen, wenn und soweit die Pflege der Software dies erfordert.

4.2     Der Kunde hat KOMI Mängel der Software unter Angabe aller ihm hierzu bekannten Informationen unverzüglich anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, auf Anforderung von KOMI alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die eine Analyse des Mangels bzw. das Auffinden der Mangelursache erleichtern.

4.3     Auf Anforderung von KOMI hat der Kunde zum Zwecke der Fehleranalyse oder -beseitigung einen Remote-Zugriff auf sein IT-System über eine gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung zu ermöglichen. Die Remote-Desktop-Umgebung ist vom Kunden so zu gestalten, dass die Software von KOMI bedient werden kann und ein bidirektionaler Datenaustausch möglich ist.

4.4     Der Kunde hat unmittelbar vor dem Einspielen eines Patches oder eines Updates eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Sicherung der für den Betrieb der Software erforderlichen Daten und Betriebssystem-Umgebung vorzunehmen. Sofern KOMI dies verlangt, ist eine solche Datensicherung auch vor einem Remote-Zugriff auf das IT-System des Kunden zum Zwecke der Fehleranalyse oder -beseitigung durchzuführen.

4.5     Der Kunde hat KOMI bei rechtzeitiger Vorankündigung eine Besichtigung sowie eine Funktions- und/oder Lizenzprüfung der Software während der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen.

 

5. Vergütung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen

5.1     Die Pflegepauschale wird dem Kunden jeweils vorschüssig zu Beginn der vereinbarten Abrechnungsperiode in Rechnung gestellt.

5.2     Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.

5.3     KOMI ist zur elektronischen Rechnungsstellung berechtigt. Die elektronische Rechnung wird als pdf-Datei an eine vom Kunden mitzuteilende E-Mail-Adresse übermittelt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechnung an diese Adresse zugestellt werden kann; technische Schutzeinrichtungen (z.B. Filterprogramme, Firewalls) sind entsprechend zu adaptieren bzw. zu konfigurieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben (z.B. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer wirksamen Zustellung der Rechnung nicht entgegen. Der Kunde hat KOMI eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnungen übermittelt werden sollen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse nicht zuvor bekannt gegeben hat.

5.4     KOMI ist berechtigt, für den administrativen Aufwand, der durch vertraglich nicht geschuldete Sonderleistungen bedingt ist (z.B. Umstellung des Fakturaprozesses, Vertragsübernahme durch eine andere Partei (vorbehaltlich der Genehmigung durch KOMI), Umsetzung von kundenspezifischen Anforderungen an die Rechnungsstellung), eine gesonderte Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Sonderleistung.

5.5      Sofern der Kunde am SEPA-Basislastschriftverfahren teilnimmt, erfolgt der Einzug des Rechnungsbetrages durch KOMI frühestens am Tag der Fälligkeit; die Vorankündigungsfrist (Pre-Notification) beträgt einen Tag. Der Kunde hat für eine ausreichende Deckung des zu belastenden Kontos zu sorgen. Kosten, die KOMI aufgrund der Nichteinlösung oder Rückbuchung einer Lastschrift entstehen, sind vom Kunden zu tragen.

 

6.  Preisanpassung

6.1       Nach einer Vertragsdauer von einem Jahr ist KOMI (a) berechtigt, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen zu erhöhen sowie (b) verpflichtet, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen zu ermäßigen, wenn und soweit damit der Entwicklung von Kosten Rechnung getragen wird, die für die Bereitstellung der vertraglichen Leistungen aufzuwenden sind.

6.2     Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Umgekehrt sind reduzierte Kosten in einem Bereich nur insoweit für eine Preisermäßigung heranzuziehen, als sie nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.

6.3     KOMI wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

6.4     Preisänderungen nach Ziffer 6.1 und 6.2 sind nur zum Monatsersten möglich. KOMI wird dem Kunden die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. § 315 BGB bleibt unberührt.

6.5     Sofern die Erbringung der vertraglichen Leistungen mit zusätzlichen Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben belegt wird, kann KOMI die daraus entstehenden Mehrkosten jederzeit, und unabhängig von den Regelungen unter Ziffer 6.1 bis 6.4, an den Kunden weiterberechnen.

 

7.   Haftung von KOMI

7.1    KOMI haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für

  • Schäden, die KOMI vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht,
  • Schäden, deren Nichteintritt KOMI garantiert hat,
  • Schäden, die auf einem arglistig von KOMI verschwiegenen Mangel beruhen,
  • Schäden, für die KOMI nach dem Produkthaftungsgesetz einstandspflichtig ist,
  • Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die von KOMI zu vertreten sind.

 

7.2     Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet KOMI wie folgt: Beruht der Schaden auf der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung auf vertragstypische, d.h. bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare Schäden begrenzt. Insofern ist die Haftung auf die Deckungssumme der IT-Versicherung, der Betriebshaftpflichtversicherung oder der Produkthaftpflichtversicherung von KOMI beschränkt – je nachdem, welchem Bereich das jeweilige Schadensereignis zuzuordnen ist.

7.3     Beruht der Sach- oder Vermögensschaden auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, die keine Kardinalpflicht im Sinne von Ziffer 7.2 darstellt, ist die Haftung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Schäden, die ein bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhandener oder angelegter Mangel des Mietobjekts verursacht, es sei denn, KOMI trifft insoweit ein Verschulden oder KOMI beseitigt den Mangel nach Kenntnis nicht unverzüglich und dem Kunden entsteht hierdurch ein Schaden.

7.4     Ansprüche auf Ersatz eines Sach- oder Vermögensschadens im Sinne von Ziffer 7.2 verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Kunden vom Eintritt des Schadens.

7.5     Die vorstehenden Haftungsregeln gelten für alle Erfüllungsgehilfen von KOMI und sind auf etwaige Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB entsprechend anzuwenden.

 

8. Höhere Gewalt

8.1     „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Umstandes, der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit sie (die „betroffene Partei“) nachweist, dass

  • dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt,
  • es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnte, und
  • die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

 

8.2    Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, kann sie sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt, wie in Ziffer 8.1 definiert, (auch) bei dem Dritten vorliegen.

8.3    Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, dass es sich um Ereignisse höherer Gewalt gemäß Ziffer 8.1 Buchstabe a. und b. handelt:

  • Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
  • Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
  • Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
  • Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
  • Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse;
  • Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
  • allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, (Bummel-) Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

     

8.4     Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein Ereignis höherer Gewalt eintritt und nachzuweisen, dass die in Ziffer 8.1 Buchstabe c) genannte Voraussetzung erfüllt ist.

8.5     Eine Partei, die sich auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht sowie von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Dies gilt allerdings nur, sofern sie die andere Partei unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Information die andere Partei erreicht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, sofern tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.

8.6     Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die in Ziffer 8.5 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei hat die andere Partei zu benachrichtigen, sobald das Hindernis der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr entgegensteht.

8.7     Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt zu begrenzen.

8.8     Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat jede Partei das Recht, den betroffenen Vertrag zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, kann der Vertrag gekündigt werden, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

9. Datenschutz

9.1     Im Zuge des Vertragsschlusses erhebt KOMI folgende personenbezogene Daten: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung des Kunden sowie gegebenenfalls Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Ansprechpartnern aufseiten des Kunden.

9.2    KOMI verarbeitet die unter Ziffer 9.1 genannten Daten, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

9.3    KOMI verwendet die im Zuge des Vertragsschlusses erhobene(n) E-Mailadresse(n) auch dazu, den bzw. die Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adresse(n) per E-Mail über ähnliche Waren/Dienstleistungen von KOMI zu informieren. Der bzw. die Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adresse(n) können dieser Verwendung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen anfallen. Der Widerspruch ist zu richten an: KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart.

9.4   Eine Verarbeitung der unter Ziffer 9.1 genannten Daten zu anderen als den unter Ziffer 9.2 und 9.3 beschriebenen Zwecken erfolgt nicht, es sei denn, der Kunde willigt darin ein.

 

10. Vertragsdauer und Kündigung

10.1    Der Beginn und die Laufzeit des Vertrages richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

10.2   Sofern der Vertrag für eine bestimmte Grund- bzw. Mindestlaufzeit abgeschlossen wird, ist eine ordentliche Kündigung zu einem vor Ablauf der Grund- bzw. Mindestlaufzeit liegenden Zeitpunkt ausgeschlossen. Dasselbe gilt sinngemäß, sofern der Vertrag sich automatisch um einen bestimmten Zeitraum verlängert.

10.3    Das Recht der Parteien, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.

10.4     Ein wichtiger Grund, der KOMI zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, ist insbesondere dann gegeben, wenn

  • der Kunde vor oder bei Vertragsschluss falsche oder unvollständige Angaben zu seiner Bonität gemacht hat;
  • der Kunde vereinbarte Sicherheiten nicht stellt oder diese später ersatzlos wegfallen;
  • die Zahlungsunfähigkeit des Kunden droht oder eintritt;
  • der Kunde sich länger als einen Monat mit der Zahlung eines Betrages in Verzug befindet, der zwei (Netto-) Pflegepauschalen entspricht;
  • die vertragliche Beziehung zwischen KOMI und dem jeweiligen Softwarehersteller endet und KOMI infolgedessen nicht mehr in Lage ist, seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden nachzukommen (der Vertrag kann in diesem Fall auch in Bezug auf  einzelne betroffene Softwareprodukte gekündigt werden);
  • KOMI ein weiteres Festhalten am Vertrag aufgrund eines Wechsels in der Kontrolle über das Unternehmen des Kunden auch mit Rücksicht auf die berechtigten Belange des Kunden nicht zuzumuten ist (ein Kontrollwechsel in diesem Sinne liegt vor bei einer Veräußerung  des Unternehmens des Kunden, oder – wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt – mehr als 50% der Geschäftsanteile oder  Stimmrechte wechseln);
  • der Kunde, dessen wirtschaftlich Berechtigte oder deren Vermögen aufgrund nationalen oder internationalen Rechts mit einem Embargo belegt oder auf sonstige Weise sanktioniert wird und/oder KOMI gesetzlich verpflichtet ist, die Geschäftsbeziehung zu beenden;
  • der Kunde seine vertraglichen Pflichten in gravierender Weise oder – trotz Abmahnung – wiederholt verletzt.

 

10.5      Die Kündigung bedarf der Textform.

 

11.  Schlussbestimmungen

11.1   Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedarf der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.

11.2   Die Vertragssprache ist deutsch, d.h. fremdsprachige Fassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich zu Informationszwecken und sind rechtlich unverbindlich. Für die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung einzelner Bestimmungen oder Begrifflichkeiten ist allein die deutsche Fassung und der deutsche Sprachgebrauch maßgeblich.

11.3   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Verträge, in die sie einbezogen werden, unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

11.4   Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vertragsverhältnissen ergeben, in die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind, wird als besonderer Gerichtsstand der Sitz von KOMI vereinbart.

11.5   Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des auf Basis dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages davon nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Für alle Verträge, auf deren Basis die KOMI Infrastructure Services GmbH (nachfolgend: „KOMI“) einem Kunden entgeltlich Standardsoftware zur Verfügung stellt – sei es in Form der Überlassung einer in der IT-Umgebung des Kunden zu installierenden Version („On-Premise-Software“) oder in Form der Nutzungsmöglichkeit einer von KOMI oder einem Drittanbieter gehosteten Version („Software as a Service“, „SaaS“) -, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dies gilt mit folgender Maßgabe:

  • a. Im Falle der dauerhaften Überlassung einer On-Premise-Software gelten ergänzend zu den Bestimmungen des 1. Teils dieser AGB die im 2. Teil der AGB hinterlegten „Besonderen Bestimmungen für Softwarekauf“.
  • Im Falle der zeitlich befristeten Überlassung einer On-Premise-Software gelten ergänzend zu den Bestimmungen des 1. Teils dieser AGB
    die im 3. Teil der AGB hinterlegten „Besonderen Bestimmungen für Softwaremiete“.
  • Im Falle der – regelmäßig zeitlich befristeten – Zurverfügungstellung einer „Software as a Service“ gelten ergänzend zu den Bestimmungen des 1. Teils dieser AGB die im 4. Teil der AGB hinterlegten „Besonderen Bestimmungen für „Software as a Service“.

 

1.2 In Abgrenzung zu einer sog. Individualsoftware, deren Erstellung und Überlassung vom Geltungsbereich dieser AGB ausgenommen ist, gelten als Standardsoftware im Sinne dieser AGB alle vorgefertigten Softwareprodukte (d.h. Programme, Programm-Module, Applikationen, Tools, Add-Ins, etc.), die für eine Mehrzahl von Kunden und deren Bedürfnisse entwickelt wurden, auch wenn sie durch Konfiguration, Parametrisierung und/oder im Wege des Customizing auf individuelle Bedürfnisse eines Kunden angepasst werden können oder angepasst werden.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle Geschäfts- oder Vertragsbedingungen, auf die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, können auf der Website unter www.komi-group.de abgerufen werden.

1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn KOMI ihrer Geltung bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit KOMI der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden in Textform zustimmt.

 

2. Funktionalität und Beschaffenheit der Software

2.1 Die Beschaffenheit und der vertragsgemäße Gebrauch der Software sowie die zu ihrer Installation und/oder Nutzung erforderlichen Systemvoraussetzungen werden durch die Produktbeschreibung und – sofern vorhanden – die Benutzerdokumentation des Softwareherstellers bzw. SaaS-Anbieters bestimmt. Die entsprechenden Dokumente können in der Regel auf der Webseite des Softwareherstellers bzw. SaaS-Anbieters eingesehen und heruntergeladen oder – sofern sie dort nicht verfügbar sind – postalisch, per E-Mail oder telefonisch bei dem zuständigen Vertriebsmitarbeiter der KOMI bzw. der KOMI Group GmbH angefordert werden. Eine davon abweichende Beschaffenheit oder Nutzungsmöglichkeit der Mietobjekte gilt nur dann als vereinbart oder vertraglich vorausgesetzt, wenn KOMI sie in Textform zugesichert hat.

 

3. Lizenz- und Nutzungsbedingungen, Registrierung

3.1 Für die Nutzung der Software gelten vorrangig die Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers bzw. SaaS-Anbieters. Diese können in der Regel auf der Webseite des Softwareherstellers bzw. SaaS-Anbieters eingesehen oder – sofern sie dort nicht verfügbar sind – postalisch, per E-Mail oder telefonisch bei dem zuständigen Vertriebsmitarbeiter der KOMI bzw. der KOMI Group GmbH angefordert werden.

3.2 Wenn und soweit keine Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen eines Softwareherstellers oder SaaS-Anbieters existieren, diese nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, ihrem Inhalt nach unwirksam sind oder Regelungslücken aufweisen, gelten ergänzend bzw. hilfsweise die gemäß Ziffer 1.1 anwendbaren Bestimmungen dieser AGB.

3.3 Die Installation oder Nutzung der Software kann – je nach Produkt oder Lizenztyp – von einer vorherigen Produktaktivierung oder Registrierung beim jeweiligen Softwarehersteller oder SaaS-Anbieter abhängig sein. In diesem Fall ist der Kunde im Sinne einer Mitwirkungspflicht gehalten, die erforderliche Produktaktivierung oder Registrierung vorzunehmen.

 

4. Produktbezogene Schulungen und Trainings

4.1 Für Schulungen oder Trainings, die der Kunde im Hinblick auf die Nutzung der Software bucht, gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KOMI Infrastructure Services GmbH für Kundentrainings und -schulungen“ in der zum Buchungszeitpunkt gültigen Fassung. Diese können gemäß Ziffer 1.3 bei KOMI angefordert werden.

4.2 Es wird darauf hingewiesen, dass nach den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KOMI Infrastructure Services GmbH für Kundentrainings und -schulungen“ sowohl der Veranstaltungstermin als ggf. auch der Veranstaltungsort rechtzeitig im Vorfeld – idealerweise mit einem Vorlauf von mindestens vier Wochen – zwischen dem Kunden und KOMI abzustimmen ist und auf dieser Basis eine schriftliche Anmeldung bei KOMI erfolgen muss. Ein verbindlicher Vertrag über die Durchführung des Trainings bzw. der Schulung kommt erst durch eine schriftliche Anmeldebestätigung der KOMI zustande.

 

5. Vergütung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Vergütung für die dauerhafte Überlassung von On-Premise-Software wird dem Kunden nach deren Lieferung bzw. Bereitstellung in Rechnung gestellt. Im Falle der zeitlich befristeten Überlassung einer On-Premise-Software oder einer „Software as a Service“ wird die Vergütung dem Kunden jeweils vorschüssig zu Beginn der vereinbarten Abrechnungsperioden in Rechnung gestellt.

5.2 Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.

5.3 KOMI ist zur elektronischen Rechnungsstellung berechtigt. Die elektronische Rechnung wird als pdf-Datei an eine vom Kunden mitzuteilende E-Mail-Adresse übermittelt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechnung an diese Adresse zugestellt werden kann; technische Schutzeinrichtungen (z.B. Filterprogramme, Firewalls) sind entsprechend zu adaptieren bzw. zu konfigurieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben (z.B. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer wirksamen Zustellung der Rechnung nicht entgegen. Der Kunde hat KOMI eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnungen übermittelt werden sollen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse nicht zuvor bekannt gegeben hat.

5.4 KOMI ist berechtigt, für den administrativen Aufwand, der durch vertraglich nicht geschuldete Sonderleistungen bedingt ist (z.B. Umstellung des Fakturaprozesses, Vertragsübernahme durch eine andere Partei (vorbehaltlich der Genehmigung durch KOMI), Umsetzung von kundenspezifischen Anforderungen an die Rechnungsstellung), eine gesonderte Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Sonderleistung.

5.5 Sofern der Kunde am SEPA-Basislastschriftverfahren teilnimmt, erfolgt der Einzug des Rechnungsbetrages durch KOMI frühestens am Tag der Fälligkeit; die Vorankündigungsfrist (Pre-Notification) beträgt einen Tag. Der Kunde hat für eine ausreichende Deckung des zu belastenden Kontos zu sorgen. Kosten, die KOMI aufgrund der Nichteinlösung oder Rückbuchung einer Lastschrift entstehen, sind vom Kunden zu tragen.

 

6. Haftung von KOMI

6.1 KOMI haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für

  • Schäden, die KOMI vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht,
  • Schäden, deren Nichteintritt KOMI garantiert hat,
  • Schäden, die auf einem arglistig von KOMI verschwiegenen Mangel beruhen,
  • Schäden, für die KOMI nach dem Produkthaftungsgesetz einstandspflichtig ist,
  • Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die von KOMI zu vertreten sind.

 

6.2 Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet KOMI wie folgt: Beruht der Schaden auf der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung auf vertragstypische, d.h. bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare Schäden begrenzt. Insofern ist die Haftung auf die Deckungssumme der IT-Versicherung, der Betriebshaftpflichtversicherung oder der Produkthaftpflichtversicherung von KOMI beschränkt – je nachdem, welchem Bereich das jeweilige Schadensereignis zuzuordnen ist.

6.3 Beruht der Sach- oder Vermögensschaden auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, die keine Kardinalpflicht im Sinne von Ziffer 5.2 darstellt, ist die Haftung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Schäden, die ein bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhandener oder angelegter Mangel des Mietobjekts verursacht, es sei denn, KOMI trifft insoweit ein Verschulden oder KOMI beseitigt den Mangel nach Kenntnis nicht unverzüglich und dem Kunden entsteht hierdurch ein Schaden.

6.4 Ansprüche auf Ersatz eines Sach- oder Vermögensschadens im Sinne von Ziffer 6.2 verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Kunden vom Eintritt des Schadens.

6.5 Die vorstehenden Haftungsregeln gelten für alle Erfüllungsgehilfen von KOMI und sind auf etwaige Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB entsprechend anzuwenden.

 

7. Höhere Gewalt

7.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Umstandes, der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit sie (die „betroffene Partei“) nachweist, dass

  • dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt,
  • es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnte, und
  • die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

 

7.2 Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, kann sie sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt, wie in Ziffer 7.1 definiert, (auch) bei dem Dritten vorliegen.

7.3 Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, dass es sich um Ereignisse höherer Gewalt gemäß Ziffer 7.1 Buchstabe a. und b. handelt:

  • Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung,;
  • Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
  • Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
  • Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
  • Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse;
  • Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
  • allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, (Bummel-) Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

 

7.4 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein Ereignis höherer Gewalt eintritt und nachzuweisen, dass die in Ziffer 7.1 Buchstabe c) genannte Voraussetzung erfüllt ist.

7.5 Eine Partei, die sich auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht sowie von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Dies gilt allerdings nur, sofern sie die andere Partei unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Information die andere Partei erreicht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, sofern tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.

7.6 Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die in Ziffer 7.5 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei hat die andere Partei zu benachrichtigen, sobald das Hindernis der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr entgegensteht.

7.7 Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt zu begrenzen.

7.8 Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat jede Partei das Recht, den betroffenen Vertrag zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, kann der Vertrag gekündigt werden, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

8. Datenschutz

8.1 Im Zuge des Vertragsschlusses erhebt KOMI folgende personenbezogene Daten: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung des Kunden sowie gegebenenfalls Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Ansprechpartnern aufseiten des Kunden.

8.2 KOMI verarbeitet die unter Ziffer 8.1 genannten Daten, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

8.3 KOMI verwendet die im Zuge des Vertragsschlusses erhobene(n) E-Mailadresse(n) auch dazu, den bzw. die Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adresse(n) per E-Mail über ähnliche Waren/Dienstleistungen von KOMI zu informieren. Der bzw. die Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adresse(n) können dieser Verwendung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen anfallen. Der Widerspruch ist zu richten an: KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart.

8.4 Eine Verarbeitung der unter Ziffer 8.1 genannten Daten zu anderen als den unter Ziffer 8.2 und 8.3 beschriebenen Zwecken erfolgt nicht, es sei denn, der Kunde willigt darin ein.

 

9. Schlussbestimmungen

9.1 Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedarf der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.

9.2 Die Vertragssprache ist deutsch, d.h. fremdsprachige Fassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich zu Informationszwecken und sind rechtlich unverbindlich. Für die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung einzelner Bestimmungen oder Begrifflichkeiten ist allein die deutsche Fassung und der deutsche Sprachgebrauch maßgeblich.

9.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Verträge, in die sie einbezogen werden, unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

9.4 Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vertragsverhältnissen ergeben, in die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind, wird als besonderer Gerichtsstand der Sitz von KOMI vereinbart. Im Falle einer dem Kunden angezeigten Vertragsübernahme durch ein Finanzdienstleistungsinstitut wird stattdessen dessen jeweiliger Sitz als besonderer Gerichtsstand vereinbart.

9.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des auf Basis dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages davon nicht berührt.

 

 

2. Teil: Besondere Bestimmungen für Softwarekauf

Sofern der Vertrag die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer On-Premise-Software zum Gegenstand hat, gelten ergänzend zu den Bestimmungen des 1. Teils der AGB die folgenden Bestimmungen:

 

1. Lieferung/Bereitstellung

1.1 Die Lieferung der Software erfolgt nach Wahl von KOMI entweder (1) in physischer bzw. verkörperter Form auf einem maschinenlesbaren Datenträger, oder (2) in unverkörperter Form, d.h. durch Bereitstellung zum Download über das Internet. Der Downloadlink sowie ggf. ergänzende Zugriffs- oder Abrufinformationen werden dem Kunden nach Vertragsschluss mitgeteilt.

1.2 Die Software wird im maschinenlesbaren Objektcode ausgeliefert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung, Offenlegung oder Nutzung des Quell- bzw. Sourcecodes, es sei denn, dieser wird aus technischen Gründen vom jeweiligen Softwarehersteller zur Verfügung gestellt.

1.3 Die Lieferung der Software erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist bzw. zum vereinbarten Lieferdatum. Wurde keine Lieferfrist und kein Lieferdatum vereinbart, erfolgt die Lieferung spätestens zwölf Wochen nach Vertragsschluss.

1.4 Die rechtzeitige Lieferung der Software steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Verzögert sich die Lieferung infolge einer unzureichenden Selbstbelieferung, ist KOMI verpflichtet, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren. Tritt infolge einer unzureichenden Selbstbelieferung eine Lieferverzögerung von mehr als vier Wochen ein, können beide Parteien von dem Vertrag zurücktreten. KOMI ist in diesem Fall verpflichtet, bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

 

2. Nutzungsrechte

2.1 Vorbehaltlich abweichender Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers (vgl. Ziffer 3.1 des 1. Teils der AGB) wird dem Kunden – aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung – das zeitlich unbefristete und nicht-ausschließliche Recht eingeräumt, die Software für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Vorbehaltlich einer Weitergabe der Software an Dritte unter Einhaltung der in Ziffer 3 genannten Voraussetzungen ist es verboten, die Software – sei es entgeltlich oder unentgeltlich – Dritten zur Verfügung zu stellen bzw. durch Dritte nutzen zu lassen.

2.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaig vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist zur Ermöglichung einer störungsfreien Nutzung erforderlich. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

2.3 Der Kunde darf eine auf einem Datenträger zu speichernde Sicherungskopie der Software anfertigen. Diese ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des jeweiligen Softwareherstellers zu versehen. Kann der Käufer nachweisen, dass die Originalversion nicht mehr nutzbar oder auffindbar ist, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Originals.

 

3. Weitergabe der Software an Dritte

3.1 Die Weitergabe der Software und die Übertragung der Nutzungsrechte auf einen Dritten – sei es entgeltlich oder unentgeltlich -, ist (nur) zulässig, wenn der Kunde die Software

  • unter Aufgabe der eigenen Nutzungsrechte und -möglichkeiten,
  • zeitlich unbefristet, sowie
  • in dem Umfang und in der Zusammenstellung an den Dritten weitergibt, wie der Kunde sie zuvor erworben hat. Die Software darf dem Dritten hierbei nur einheitlich und vollständig (inkl. aller Dokumentationen und sonstigen zugehörigen Materialien) überlassen werden. Unzulässig ist dementsprechend die Einräumung von Nutzungsrechten an einen Dritten ohne Aufgabe der eigenen Nutzungsrechte und -möglichkeiten, eine zeitlich befristete Überlassung der Software an einen Dritten (z.B. durch Leihe oder Vermietung), eine nur teilweise Überlassung der
    Software oder von Bestandteilen davon an Dritte, sowie die Überlassung der Software an mehrere Dritte, es sei denn, dies ist im Einzelfall rechtlich zulässig (z.B. Aufspaltung von Volumenlizenzen).

3.2 Im Fall einer gemäß Ziffer 3.1 zulässigen Weitergabe der Software an einen Dritten hat der Kunde sicherzustellen und auf Verlangen sowie nach Wahl von KOMI nachzuweisen und/oder schriftlich zu bestätigen, dass

  • der Dritte sich zur Einhaltung dieser Vertragsbedingungen und der darin eingeräumten Nutzungsrechte und etwaiger Beschränkungen der-
    selben verpflichtet hat;
  • die Software (inkl. aller Dokumentationen und sonstigen zugehörigen Materialien), einschließlich aller Kopien, Updates und früheren Versio-
    nen, an den Dritten übertragen worden ist;
  • der Kunde die installierte Software gelöscht und keine Kopien (einschließlich Sicherungskopie) zurückbehalten hat.

Sofern die Nutzung der Software von einer vorherigen Produktaktivierung oder einer Registrierung beim jeweiligen Softwarehersteller abhängig ist, hat der Kunde für eine entsprechende Umschreibung der Seriennummer und/oder des entsprechenden Lizenzschlüssels auf den Dritten Sorge zu tragen.


3.3 Eine unter den vorgenannten Voraussetzungen zulässige Weitergabe der Software beinhaltet nicht automatisch eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen und führt auch nicht zur Übertragung eines auf die betreffende Software bezogenen Pflegevertrages, sofern ein solcher besteht.

 

4. Gewährleistung

 

4.1 Die Gewährleistungspflicht von KOMI setzt voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt. Wenn und soweit dies der Fall ist, wird KOMI bei Gefahrübergang vorhandene Mängel der Software innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang einer entsprechenden Mängelanzeige beseitigen.

4.2 Funktionsbeeinträchtigungen, die auf einer der folgenden Ursachen beruhen oder auf sonstige Weise in den Verantwortungs- bzw. Risikobereich des Kunden fallen, stellen keinen Mangel dar:
– Nichterfüllung der Systemvoraussetzungen für den Betrieb der Software;
– Verwendung fehlerhafter Hardware;
– Inkompatibilität mit anderen Softwareprodukten (Betriebssysteme und/oder Anwendungsprogramme), wenn und soweit eine Kompatibilität
nicht ausdrücklich vereinbart bzw. von KOMI zugesichert wurde;
– Unsachgemäße Installation, Konfiguration oder Bedienung der Software.

4.3 Die Mängelbeseitigung kann nach Wahl von KOMI durch eine der folgenden Maßnahmen erfolgen:
– Zurverfügungstellung einer fehlerfreien Softwareversion oder eines den Fehler behebenden Patches, wobei die Installation der entsprechen-
den Software bzw. des entsprechenden Patches vom Kunden vorzunehmen ist;
– Änderung der Software per Remote-Zugriff auf das IT-System des Kunden;
– Einrichtung eines Prozesses oder einer technischen Routine zur Umgehung des Fehlers (sog. Workaround), sofern dies für den Kunden
zumutbar ist.

4.4 Bei Fehlern geringer Kritikalität, die die Nutzung der Software nur unwesentlich beeinträchtigen, kann die Mängelbeseitigung durch Zurverfügungstellung eines entsprechenden Patches bzw. einer fehlerfreien Softwareversion auf den Zeitpunkt verschoben werden, zu dem KOMI bzw. der jeweilige Softwarehersteller gemäß seiner Release-Planung auch andere Erweiterungen und/oder Änderungen der Software zur Verfügung stellen wird. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate in der Zukunft, wird KOMI dies dem Kunden mitteilen.

4.5 Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden angezeigter Mangel nicht besteht bzw. nicht in der Software begründet liegt (sog. Scheinmangel), hat der Kunde den im Zuge der Fehleranalyse und der sonstigen Bearbeitung bei KOMI entstandenen Aufwand zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde das Vorliegen eines Scheinmangels auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte.

4.6 Ist der Kunde ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

 

5. Nicht geschuldete Leistungen

 

Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung sind folgende Leistungen grundsätzlich nicht von KOMI geschuldet:
a. Installation, Konfiguration, Parametrisierung oder sonstige individuelle Anpassungen der Software;
b. Pflege- und Supportleistungen (z.B. Versorgung mit Updates, sofern diese nicht der Beseitigung von Mängeln dienen);
c. Herstellung der Kompatibilität bzw. Interoperabilität der Software mit der beim Kunden gegebenen oder später von ihm geänderten Hardware-
oder Softwareumgebung;
d. Einweisung in die Funktionalität der Software sowie Durchführung von Anwendungsschulungen;
e. Durchführung oder Überprüfung von Datensicherungen.

 

6. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

 

6.1 Dem Kunden obliegt die Einrichtung und Aufrechterhaltung der für den Betrieb der Software erforderlichen Hardware- und Softwareumgebung.

6.2 Der Kunde hat KOMI Mängel der Software unter Angabe aller ihm hierzu bekannten Informationen unverzüglich anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, auf Anforderung von KOMI alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die eine Analyse des Mangels bzw. das Auffinden der Mangelursache erleichtern.

6.3 Auf Anforderung von KOMI hat der Kunde zum Zwecke der Fehleranalyse oder -beseitigung einen Remote-Zugriff auf sein IT-System über eine gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung zu ermöglichen. Die Remote-Desktop-Umgebung ist vom Kunden so zu gestalten, dass die Software von KOMI bedient werden kann und ein bidirektionaler Datenaustausch möglich ist.

6.4 Der Kunde hat unmittelbar vor der Installation der Software eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Sicherung der für den Betrieb der Software erforderlichen Daten und Betriebssystem-Umgebung vorzunehmen. Sofern KOMI dies verlangt, ist eine solche Datensicherung auch vor einem Remote-Zugriff auf das IT-System des Kunden zum Zwecke der Fehleranalyse oder -beseitigung durchzuführen.

6.5 Der Kunde hat KOMI bei rechtzeitiger Vorankündigung eine Besichtigung sowie eine Funktions- und/oder Lizenzprüfung der Software
während der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen.

 

 


3. Teil: Besondere Bestimmungen für Softwaremiete

 

Sofern der Vertrag die befristete entgeltliche Überlassung einer On-Premise-Software zum Gegenstand hat, gelten ergänzend zu den Bestimmungen des 1. Teils der AGB die folgenden Bestimmungen:

 

1. Lieferung/Bereitstellung

1.1 Die Lieferung der Software erfolgt nach Wahl von KOMI entweder (1) in physischer bzw. verkörperter Form auf einem maschinenlesbaren Datenträger, oder (2) in unverkörperter Form, d.h. durch Bereitstellung zum Download über das Internet. Der Downloadlink sowie ggf. ergänzende Zugriffs- oder Abrufinformationen werden dem Kunden nach Vertragsschluss mitgeteilt.

1.2 Die Software wird im maschinenlesbaren Objektcode ausgeliefert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung, Offenlegung oder Nutzung des Quell- bzw. Sourcecodes, es sei denn, dieser wird aus technischen Gründen vom jeweiligen Softwarehersteller zur Verfügung gestellt.

1.3 Die Lieferung der Software erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist bzw. zum vereinbarten Lieferdatum. Wurde keine Lieferfrist und kein Lieferdatum vereinbart, erfolgt die Lieferung spätestens zwölf Wochen nach Vertragsschluss.

1.4 Die rechtzeitige Lieferung der Software steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Verzögert sich die Lieferung infolge einer unzureichenden Selbstbelieferung, ist KOMI verpflichtet, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren. Tritt infolge einer unzureichenden Selbstbelieferung eine Lieferverzögerung von mehr als sechs Wochen ein, können beide Parteien von dem Vertrag zurücktreten. KOMI ist in diesem Fall verpflichtet, bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

 

2. Nutzungsrechte

 

2.1 Vorbehaltlich abweichender Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers (vgl. Ziffer 3.1 des 1. Teils der AGB) wird
dem Kunden das auf die Vertragslaufzeit befristete, nicht-ausschließliche und nicht-übertragbare Recht eingeräumt, die Software für eigene
betriebliche Zwecke zu nutzen. Es ist verboten, die Software – sei es entgeltlich oder unentgeltlich – Dritten zur Verfügung zu stellen bzw.
durch Dritte nutzen zu lassen.

2.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaig vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist zur Ermöglichung einer störungsfreien Nutzung erforderlich. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

2.3 Der Kunde darf eine auf einem beweglichen Datenträger zu speichernde Sicherungskopie der Software anfertigen. Diese ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des jeweiligen Softwareherstellers zu versehen. Kann der Käufer nachweisen, dass die Originalversion nicht mehr nutzbar oder auffindbar ist, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Originals.

 

3. Gewährleistung

 

3.1 KOMI wird die Software für die Dauer der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten und auftretende Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen.

3.2 Funktionsbeeinträchtigungen, die auf einer der folgenden Ursachen beruhen oder auf sonstige Weise in den Verantwortungs- bzw. Risikobereich des Kunden fallen, stellen keinen Mangel dar:
– Nichterfüllung der Systemvoraussetzungen für den Betrieb der Software;
– Verwendung fehlerhafter Hardware;
– Inkompatibilität mit anderen Softwareprodukten (Betriebssysteme und/oder Anwendungsprogramme), wenn und soweit eine Kompatibilität
nicht ausdrücklich vereinbart bzw. von KOMI zugesichert wurde;
– Unsachgemäße Installation, Konfiguration oder Bedienung der Software.

3.3 Die Mängelbeseitigung kann nach Wahl von KOMI durch eine der folgenden Maßnahmen erfolgen:
– Zurverfügungstellung einer fehlerfreien Softwareversion oder eines den Fehler behebenden Patches, wobei die Installation der entsprechen-
den Software bzw. des entsprechenden Patches vom Kunden vorzunehmen ist;
– Änderung der Software per Remote-Zugriff auf das IT-System des Kunden;
– Einrichtung eines Prozesses oder einer technischen Routine zur Umgehung des Fehlers (sog. Workaround), sofern dies für den Kunden
zumutbar ist.

3.4 Bei Fehlern geringer Kritikalität, die die Nutzung der Software nur unwesentlich beeinträchtigen, kann die Mängelbeseitigung durch Zurverfügungstellung eines entsprechenden Patches bzw. einer fehlerfreien Softwareversion auf den Zeitpunkt verschoben werden, zu dem KOMI bzw. der jeweilige Softwarehersteller gemäß seiner Release-Planung auch andere Erweiterungen und/oder Änderungen der Software zur Verfügung stellen wird. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate in der Zukunft, wird KOMI dies dem Kunden mitteilen.

3.5 Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden angezeigter Mangel nicht besteht bzw. nicht in der Software begründet liegt (sog. Scheinmangel), hat der Kunde den im Zuge der Fehleranalyse und der sonstigen Bearbeitung bei KOMI entstandenen Aufwand zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde das Vorliegen eines Scheinmangels auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte.

 

4. Nicht geschuldete Leistungen

 

Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung sind folgende Leistungen grundsätzlich nicht von KOMI geschuldet:
a. Installation, Konfiguration, Parametrisierung oder sonstige individuelle Anpassungen der Software;
b. Pflege- und Supportleistungen (z.B. Versorgung mit Updates, sofern diese nicht der Beseitigung von Mängeln dienen);
c. Herstellung der Kompatibilität bzw. Interoperabilität der Software mit der beim Kunden gegebenen oder später von ihm geänderten Hardware-
oder Softwareumgebung;
d. Einweisung in die Funktionalität der Software sowie Durchführung von Anwendungsschulungen;
e. Durchführung oder Überprüfung von Datensicherungen.

 

5. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

5.1 Dem Kunden obliegt die Einrichtung und Aufrechterhaltung der für den Betrieb der Software erforderlichen Hardware- und Softwareumgebung.

5.2 Der Kunde hat KOMI Mängel der Software unter Angabe aller ihm hierzu bekannten Informationen unverzüglich anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, auf Anforderung von KOMI alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die eine Analyse des Mangels bzw. das Auffinden der Mangelursache erleichtern.

5.3 Auf Anforderung von KOMI hat der Kunde zum Zwecke der Fehleranalyse oder -beseitigung einen Remote-Zugriff auf sein IT-System über eine gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung zu ermöglichen. Die Remote-Desktop-Umgebung ist vom Kunden so zu gestalten, dass die Software von KOMI bedient werden kann und ein bidirektionaler Datenaustausch möglich ist.

5.4 Der Kunde hat unmittelbar vor der Installation der Software sowie danach mindestens einmal pro Woche eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Sicherung der für den Betrieb der Software erforderlichen Daten und Betriebssystem-Umgebung vorzunehmen. Sofern KOMI dies verlangt, ist eine solche Datensicherung auch vor einem Remote-Zugriff auf das IT-System des Kunden zum Zwecke der Fehleranalyse oder -beseitigung durchzuführen.

5.5 Der Kunde hat KOMI bei rechtzeitiger Vorankündigung eine Besichtigung sowie eine Funktions- und/oder Lizenzprüfung der Software
während der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen.

5.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.

5.7 Der Kunde ist verpflichtet, nach Beendigung des Vertrages alle Originaldatenträger, etwaige Sicherungskopien sowie alle ihm überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstige mit der Software überlassenen Unterlagen an KOMI zurückzugeben oder auf Verlangen von KOMI zu löschen bzw. zu vernichten. Ferner ist der Kunde verpflichtet, die Programminstallation(en) vollständig und unwiderruflich zu löschen. Auf Verlangen von KOMI hat der Kunde die Erfüllung der vorgenannten Pflichten in Textform zu bestätigen.

 

6. Preisanpassung

 

6.1 Nach einer Vertragsdauer von einem Jahr ist KOMI (a) berechtigt, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen zu erhöhen sowie (b) verpflichtet, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen zu ermäßigen, wenn und soweit damit der Entwicklung von Kosten Rechnung getragen wird, die für die Bereitstellung der vertraglichen Leistungen aufzuwenden sind.

6.2 Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Umgekehrt sind reduzierte Kosten in einem Bereich nur insoweit für eine Preisermäßigung heranzuziehen, als sie nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.

6.3 KOMI wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

6.4 Preisänderungen nach Ziffer 6.1 und 6.2 sind nur zum Monatsersten möglich. KOMI wird dem Kunden die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. § 315 BGB bleibt unberührt.

6.5 Sofern die Erbringung der vertraglichen Leistungen mit zusätzlichen Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben belegt wird, kann KOMI die daraus entstehenden Mehrkosten jederzeit, und unabhängig von den Regelungen unter Ziffer 6.1 bis 6.4, an den Kunden weiterberechnen.

 

7. Vertragsdauer und Kündigung

 

7.1 Der Beginn und die Laufzeit des Vertrages richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

7.2 Sofern der Vertrag für eine bestimmte Grund- bzw. Mindestlaufzeit abgeschlossen wird, ist eine ordentliche Kündigung zu einem vor Ablauf der Grund- bzw. Mindestlaufzeit liegenden Zeitpunkt ausgeschlossen. Dasselbe gilt sinngemäß, sofern der Vertrag sich automatisch um einen bestimmten Zeitraum verlängert.

7.3 Das Recht der Parteien, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.

7.4 Ein wichtiger Grund, der KOMI zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, ist insbesondere dann gegeben, wenn

  • der Kunde vor oder bei Vertragsschluss falsche oder unvollständige Angaben zu seiner Bonität gemacht hat;
  • der Kunde vereinbarte Sicherheiten nicht stellt oder diese später ersatzlos wegfallen;
  • die Zahlungsunfähigkeit des Kunden droht oder eintritt;
    d. der Kunde sich länger als einen Monat mit der Zahlung eines Betrages in Verzug befindet, der zwei (Netto-) Monatsmieten entspricht;
  • die vertragliche Beziehung zwischen KOMI und dem jeweiligen Softwarehersteller endet und KOMI infolgedessen nicht mehr in Lage ist, seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden nachzukommen (der Vertrag kann in diesem Fall auch in Bezug auf einzelne betroffene Softwareprodukte gekündigt werden);
  • KOMI ein weiteres Festhalten am Vertrag aufgrund eines Wechsels in der Kontrolle über das Unternehmen des Kunden auch mit Rücksicht auf die berechtigten Belange des Kunden nicht zuzumuten ist (ein Kontrollwechsel in diesem Sinne liegt vor bei einer Veräußerung des Unternehmens des Kunden, oder – wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt – mehr als 50% der Geschäftsanteile oder Stimmrechte wechseln);
  • der Kunde, dessen wirtschaftlich Berechtigte oder deren Vermögen aufgrund nationalen oder internationalen Rechts mit einem Embargo belegt oder auf sonstige Weise sanktioniert wird und/oder KOMI gesetzlich verpflichtet ist, die Geschäftsbeziehung zu beenden;
  • der Kunde seine vertraglichen Pflichten in gravierender Weise oder – trotz Abmahnung – wiederholt verletzt.

 

7.5 Die Kündigung bedarf der Textform.

 

 

4. Teil: Besondere Bestimmungen für Software as a Service (SaaS)

Sofern der Vertrag die befristete entgeltliche Überlassung einer Software „as a Service“ zum Gegenstand hat, gelten ergänzend zu den Bestimmungen des 1. Teils der AGB die folgenden Bestimmungen:

 

1. Lieferung/Bereitstellung

1.1 Die Software wird dem Kunden in der jeweils aktuellen Version auf einem von KOMI oder einem Drittanbieter betriebenen Host-Server zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann hierauf mithilfe einer ihm zu überlassenen Clientsoftware oder mit einem Webbrowser zugreifen und die Software auf diese Weise nutzen.

1.2 KOMI schuldet die Bereitstellung der Software am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Host-Server betrieben wird (sog. Übergabepunkt), jedoch nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem Übergabepunkt.

 

2. Weiterentwicklung der Software

Die Software unterliegt – je nach Produkt – unter Umständen der Weiterentwicklung und ggf. Leistungsänderungen (z.B. durch Updates und Upgrades oder die Verwendung neuerer oder anderer Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards). Über wesentliche Leistungsänderungen wird der Kunde rechtzeitig im Vorfeld informiert. Entstehen durch eine Leistungsänderung wesentliche Nachteile für den Kunden, so steht diesem das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum Änderungstermin zu. Die Kündigung muss durch den Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung erfolgen.

 

3. Nutzungsrechte

3.1 Vorbehaltlich abweichender Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen SaaS-Anbieters (vgl. Ziffer 3.1 des 1. Teils der AGB) wird dem Kunden das auf die Vertragslaufzeit befristete, nicht-ausschließliche und nicht-übertragbare Recht eingeräumt, über das Internet auf die jeweilige Software zuzugreifen und sie für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Es ist verboten, die Software – sei es entgeltlich oder unentgeltlich – Dritten zur Verfügung stellen bzw. durch Dritte nutzen lassen.

3.2 Da die Software nicht im Objekt- oder Quellcode, sondern „as a service“ zur Verfügung gestellt wird, werden dem Kunden mit Ausnahme des Rechts, die Software zur bestimmungsgemäßen Nutzung in den Arbeitsspeicher eines Computers zu laden, keinerlei urheberrechtlichen Nutzungs- oder Verwertungsrechte an der Software eingeräumt.

3.3 Der Kunde darf die Software weder ganz noch in Teilen dauerhaft speichern (es sei, denn dies ist zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich), vervielfältigen, dekompilieren, disassemblieren oder in sonstiger Weise rückentwickeln. Weiterhin ist es nicht erlaubt, die Software oder Teile davon zu nutzen, um eine separate Applikation zu erstellen.

3.3 Der Kunde räumt KOMI bzw. dem jeweiligen SaaS-Anbieter das Recht ein, die im Rahmen der Softwarenutzung übermittelten Daten zu verarbeiten sowie ggf. zu speichern und/oder zu vervielfältigen, sofern dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung(en) erforderlich ist.

 

4. Verfügbarkeit

4.1 Der Verfügbarkeitsgrad der Software und/oder sonstige Service-Bestimmungen ergeben sich aus der Leistungs- bzw. Servicebeschreibung des
jeweiligen SaaS-Anbieters (vgl. Ziffer 3.1 des 1. Teils der AGB).

4.2 Sofern die Leistungs- bzw. Servicebeschreibung des SaaS-Anbieters keine Bestimmungen zum Verfügbarkeitsgrad der Software enthält oder
KOMI selbst als SaaS-Anbieter fungiert, beträgt der Verfügbarkeitsgrad der Software mindestens 98%.

4.3 Der Verfügbarkeitsgrad im Sinne von Ziffer 4.2 beschreibt das zeitliche Maß der uneingeschränkten Nutzbarkeit der Software an allen Werktagen (mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage) in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr, bezogen auf Zeiträume von jeweils 12 Monaten ab Vertragsbeginn. Die Ausfallzeit von höchstens 2% errechnet sich aus der Summe aller Entstörungszeiten innerhalb von jeweils 12 Monaten ab Vertragsbeginn. Zeiträume, die als sogenannte Wartungsfenster zur turnusmäßigen Optimierung und Leistungssteigerung erforderlich sind oder in denen Störungen beseitigt werden, die nicht von KOMI oder dem jeweiligen SaaS-Anbieter zu vertreten sind, bleiben dabei außer Betracht.

 

5. Gewährleistung

5.1 KOMI wird die Software für die Dauer der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten und auftretende Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen.

5.2 Funktionsbeeinträchtigungen, die auf einer der folgenden Ursachen beruhen oder auf sonstige Weise in den Verantwortungs- bzw. Risikobereich des Kunden fallen, stellen keinen Mangel dar:
– Nichterfüllung der Systemvoraussetzungen für den Betrieb der Software;
– Verwendung fehlerhafter Hardware;
– Inkompatibilität mit anderen Softwareprodukten (Betriebssysteme und/oder Anwendungsprogramme), wenn und soweit eine Kompatibilität
nicht ausdrücklich vereinbart bzw. von KOMI zugesichert wurde;
– Unsachgemäße Bedienung der Software.

5.3 Die Mängelbeseitigung kann nach Wahl von KOMI durch eine der folgenden Maßnahmen erfolgen:
– Zurverfügungstellung einer fehlerfreien Softwareversion;
– Einrichtung eines Prozesses oder einer technischen Routine zur Umgehung des Fehlers (sog. Workaround), sofern dies für den Kunden
zumutbar ist.

5.4 Bei Fehlern geringer Kritikalität, die die Nutzung der Software nur unwesentlich beeinträchtigen, kann die Mängelbeseitigung durch Zurverfügungstellung einer fehlerfreien Softwareversion auf den Zeitpunkt verschoben werden, zu dem KOMI bzw. der jeweilige SaaS-Anbieter gemäß seiner Release-Planung auch andere Erweiterungen und/oder Änderungen der Software zur Verfügung stellen wird. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate in der Zukunft, wird KOMI dies dem Kunden mitteilen.

5.5 Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden angezeigter Mangel nicht besteht bzw. nicht in der Software begründet liegt (sog. Scheinmangel), hat der Kunde den im Zuge der Fehleranalyse und der sonstigen Bearbeitung bei KOMI entstandenen Aufwand zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde das Vorliegen eines Scheinmangels auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte.

 

6. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

6.1 Dem Kunden obliegt die Einrichtung und Aufrechterhaltung der für die Nutzung der Software erforderlichen Hardware- und Softwareumgebung.

6.2 Etwaige zur Nutzung der Software erforderliche Zugangsdaten sind vom Kunden bzw. den autorisierten Nutzern der Software sicher zu verwahren und vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte zu schützen. Der Kunde hat KOMI unverzüglich darüber zu informieren, wenn die Zugangsdaten abhandenkommen, durch unberechtigte Dritte verwendet werden, oder die konkrete Gefahr einer missbräuchlichen bzw. unbefugten Verwendung besteht.

6.3 Der Kunde hat KOMI Mängel der Software unter Angabe aller ihm hierzu bekannten Informationen unverzüglich anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, auf Anforderung von KOMI alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die eine Analyse des Mangels bzw. das Auffinden der Mangelursache erleichtern.

6.4 Jegliche Nutzung der Software, die die Sicherheit und Integrität der Software oder des Servers, auf dem sie betrieben wird, beeinträchtigen kann, ist unzulässig. Der Kunde ist insofern insbesondere gehalten, alle von ihm zur Verarbeitung durch die Software übermittelten Daten vorher auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu überprüfen. Hierzu ist ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes Virenschutzprogramm einzusetzen.

6.5 Der Kunde hat von sämtlichen Daten, die zur Verarbeitung durch die Software übermittelt werden, Sicherungskopien anzufertigen.

6.6 Die Software sowie ein eventuell darüber hinaus zur Verfügung gestellter Speicherplatz darf nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften genutzt werden. Die Übermittlung, Verarbeitung, Speicherung oder Verbreitung von Inhalten, die gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verstoßen, ist verboten.

 

7. Sperrung und Haftungsfreistellung

7.1 Sofern der begründete Verdacht besteht, dass für die Nutzung der Software erforderliche Zugangsdaten missbräuchlich oder durch unbefugte Dritte verwendet werden, oder der Kunde gegen seine Pflichten gemäß Ziffer 6.4 oder 6.6 verstößt, ist KOMI berechtigt, den Zugriff auf die Software sowie ggf. den darüber hinaus zur Verfügung gestellten Speicherplatz zu sperren. KOMI wird den Kunden unverzüglich über die Sperre und den Grund hierfür informieren. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist oder – im Falle einer tatsächlich begangenen Pflichtverletzung durch den Kunden oder einen von ihm autorisierten Nutzer – alle aus der Pflichtverletzung erwachsenen Schäden durch den Kunden ersetzt wurden.

7.2 Sofern KOMI den Zugriff auf die Software sowie ggf. den darüber hinaus zur Verfügung gestellten Speicherplatz gemäß Ziffer 7.1 sperrt, ist KOMI für den dadurch bedingten Leistungsmangel bzw. -ausfall nicht verantwortlich und eine Herabsetzung oder Zurückbehaltung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden ausgeschlossen.

7.3 Der Kunde stellt KOMI von sämtlichen Ansprüchen frei, die ein Dritter aufgrund einer vom Kunden begangenen oder ihm zurechenbaren Pflichtverletzung gemäß Ziffer 6.4 oder 6.6 gegen KOMI geltend macht.

 

8. Preisanpassung

8.1 Nach einer Vertragsdauer von einem Jahr ist KOMI (a) berechtigt, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen zu erhöhen sowie (b) verpflichtet, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen zu ermäßigen, wenn und soweit damit der Entwicklung von Kosten Rechnung getragen wird, die für die Bereitstellung der vertraglichen Leistungen aufzuwenden sind.

8.2 Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Umgekehrt sind reduzierte Kosten in einem Bereich nur insoweit für eine Preisermäßigung heranzuziehen, als sie nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.

8.3 KOMI wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

8.4 Preisänderungen nach Ziffer 8.1 und 8.2 sind nur zum Monatsersten möglich. KOMI wird dem Kunden die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. § 315 BGB bleibt unberührt.

8.5 Sofern die Erbringung der vertraglichen Leistungen mit zusätzlichen Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben belegt wird, kann KOMI die daraus entstehenden Mehrkosten jederzeit, und unabhängig von den Regelungen unter Ziffer 8.1 bis 8.4, an den Kunden weiterberechnen.

 

9. Vertragsdauer und Kündigung

9.1 Der Beginn und die Laufzeit des Vertrages richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

9.2 Sofern der Vertrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages zu einem vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit liegenden Zeitpunkt bzw. – im Falle der automatischen Vertragsverlängerung – zu einem vor Ablauf des jeweils laufenden Verlängerungszeitraumes liegenden Zeitpunkt ausgeschlossen.

9.3 Das Recht der Parteien, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.

9.4 Ein wichtiger Grund, der KOMI zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, ist insbesondere dann gegeben, wenn

  • der Kunde vor oder bei Vertragsschluss falsche oder unvollständige Angaben zu seiner Bonität gemacht hat;
  • der Kunde vereinbarte Sicherheiten nicht stellt oder diese später ersatzlos wegfallen;
  • die Zahlungsunfähigkeit des Kunden droht oder eintritt;
  • der Kunde sich länger als einen Monat mit der Zahlung eines Betrages in Verzug befindet, der zwei (Netto-) Nutzungsgebühren entspricht;
  • die vertragliche Beziehung zwischen KOMI und dem jeweiligen SaaS- oder Hostanbieter endet und KOMI infolgedessen nicht mehr in Lage ist, seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden nachzukommen (der Vertrag kann in diesem Fall auch in Bezug auf einzelne betroffene Softwareprodukte gekündigt werden);
  • KOMI ein weiteres Festhalten am Vertrag aufgrund eines Wechsels in der Kontrolle über das Unternehmen des Kunden auch mit Rücksicht auf die berechtigten Belange des Kunden nicht zuzumuten ist (ein Kontrollwechsel in diesem Sinne liegt vor bei einer Veräußerung des Unternehmens des Kunden, oder – wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt – mehr als 50% der Geschäftsanteile oder Stimmrechte wechseln);
  • der Kunde, dessen wirtschaftlich Berechtigte oder deren Vermögen aufgrund nationalen oder internationalen Rechts mit einem Embargo
    belegt oder auf sonstige Weise sanktioniert wird und/oder KOMI gesetzlich verpflichtet ist, die Geschäftsbeziehung zu beenden;
  • der Kunde seine vertraglichen Pflichten in gravierender Weise oder – trotz Abmahnung – wiederholt verletzt.

 

9.5 Die Kündigung bedarf der Textform.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart

1. Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Wenn und soweit ein Werk- oder Dienstvertrag, den die KOMI Infrastructure Services GmbH (nachfolgend: „KOMI“) mit einem Endkunden abschließt,

  • die Durchführung einer Schulung oder eines Trainings zum Gegenstand hat, gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KOMI
    für Kundentrainings- und -schulungen“, welche dem Kunden bei Bedarf gemäß Ziffer 1.2 zur Verfügung gestellt werden.
  • eine sonstige Werk- oder Dienstleistung zum Gegenstand hat, deren Erbringung nicht lediglich die Erfüllung einer vertraglichen Nebenleis-
    tungspflicht darstellt, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

 

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle Geschäfts- oder Vertragsbedingungen, auf die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, können auf der Website unter www.komi-group.de abgerufen werden.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn KOMI ihrer Geltung bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit KOMI der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden in Textform zustimmt.

 

2. Allgemeine Leistungsbedingungen

2.1 Die Art und der Umfang der geschuldeten Leistung(en) ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.

2.2 Standardisierte Leistungen oder Leistungspakete (z.B. Managed Services) werden durch entsprechende Servicebeschreibungen konkretisiert. Diese können unter der Internetadresse www.komi-group.de abgerufen oder – sofern sie dort nicht verfügbar sind – postalisch, per E-Mail oder telefonisch bei dem zuständigen Vertriebsmitarbeiter der KOMI bzw. der KOMI Group GmbH angefordert werden.

2.3 Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden in Bezug auf die Art oder den Umfang der geschuldeten Leistungen bedürfen eines schriftlichen Änderungsantrags an KOMI. KOMI wird die Umsetzbarkeit des Änderungswunsches binnen angemessener Frist prüfen und ggf. ein entsprechendes Änderungsangebot unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Preise, die Leistungsinhalte und den Zeitplan erstellen. Alle ggf. laufenden Fristen verlängern sich während der Prüfung des Änderungswunsches und der Verhandlung über das Änderungsangebot entsprechend Ziffer 2.5. Eine Einigung über die Änderung der Art oder des Umfangs der Leistung ist in Textform zu dokumentieren.

2.4 KOMI ist in der Erbringung der vertraglichen Leistungen frei. Nimmt der Kunde durch Einzelweisungen auf die konkrete Art und Weise der Leistungserbringung Einfluss, ist KOMI nicht zur Überprüfung dieser Weisungen verpflichtet und jegliche Ansprüche des Kunden aufgrund von Falschleistung oder Werkmängeln, die durch seine Weisungen bedingt sind, sind ausgeschlossen.

2.5 Leistungsfristen oder -termine sind nur verbindlich, wenn sie in Textform vereinbart werden. Können Leistungsfristen oder -termine aus von KOMI nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, verschieben sich die jeweiligen Fristen oder Termine um einen angemessenen Zeitraum.

2.6 KOMI ist berechtigt, die geschuldete Leistung ganz oder teilweise durch Dritte zu erbringen bzw. erbringen zu lassen.

2.7 Hat der Vertrag die Erstellung eines Werkes zum Gegenstand, gilt folgendes:

  • Das Werk ist innerhalb einer von KOMI gesetzten angemessenen Frist nach Fertigstellung vom Kunden abzunehmen, sofern es
    abnahmefähig und abnahmereif ist. Die Verweigerung der Abnahme wegen unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen. § 640 Absatz 2 und
    3 BGB bleiben unberührt.
  • Auf Verlangen von KOMI sind Teilabnahmen für abgrenzbare und eigenständig prüfbare Leistungsbestandteile durchzuführen. Einer gesonderten Gesamtabnahme nach erfolgreicher Durchführung aller Teilabnahmen bedarf es in diesem Fall nicht. Das Werk gilt mit erfolgreicher Abnahme der letzten Teilleistung als insgesamt abgenommen.
  • Umfasst die zur Abnahme bereitgestellte (Teil-) Leistung Komponenten, die für sich genommen aufgrund ihres fehlenden Werkcharakters nicht der Abnahme zugänglich sind, wie bspw. Hardware oder Standardsoftware, ist KOMI berechtigt, diese unabhängig von einer etwaigen Abnahmeverweigerung gesondert in Rechnung zu stellen.

 

2.8 Hat der Vertrag die Erstellung einer Individualsoftware oder die individuelle Anpassung einer Standardsoftware zum Gegenstand, gilt folgendes:

  • Im Falle einer für den Kunden zu erstellenden Individualsoftware wird diese dem Kunden (nur) im maschinenlesbaren Objektcode überlassen
    und ihm das nicht-ausschließliche, nicht unterlizensierbare sowie zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht eingeräumt, diese für eigene
    betriebliche Zwecke zu nutzen.
  • Im Falle einer kundenindividuellen Anpassung von Standardsoftware wird diese dem Kunden (nur) im maschinenlesbaren Objektcode über
    lassen, und ihm werden hieran dieselben Nutzungsrechte eingeräumt, die dem Kunden auch in Bezug auf die Standardsoftware selbst
    zustehen.
  • Die Pflicht zur Einräumung von Nutzungsrechten in dem unter den Buchstaben a. und b. beschriebenen Umfang besteht nicht, wenn und soweit vorbestehende Softwarebestandteile oder module, die außerhalb der Vertragsbeziehung mit dem Kunden von KOMI oder Dritten erstellt wurden, in die Software eingebunden werden. Die Art und der Umfang der insoweit bestehenden und auf den Kunden zu übertragen den bzw. übertragbaren Nutzungsrechte richtet sich nach den Lizenzbedingungen der jeweiligen Softwarebestandteile oder -module.
  • Die Übertragung von Nutzungsrechten ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin duldet KOMI die Nutzung widerruflich.

 

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1 Auf Verlangen von KOMI hat der Kunde einen fachkundigen Ansprechpartner zu benennen, der befugt ist, den Vertrag betreffende rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderliche Entscheidungen zu treffen und Einzelweisungen zu erteilen.

3.2 Der Kunde hat alle in seiner Sphäre liegenden Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung zu schaffen. Hierzu gehört insbesondere die rechtzeitige und vollständige Zurverfügungstellung aller zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie die Schaffung der erforderlichen technischen Voraussetzungen (inkl. Beschaffung und Herstellung der Betriebsbereitschaft von Beistellungen), soweit nicht KOMI diesbezüglich zur Leistung verpflichtet ist.

3.3 Sofern die Leistungen von KOMI in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen sind, hat der Kunde für angemessene Arbeitsverhältnisse zu sorgen und die Zutrittsmöglichkeit zu allen Räumlichkeiten sicherzustellen, in denen die Leistung(en) zu erbringen sind. Er hat hierbei alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die einer Eingliederung der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von KOMI in den Betrieb des Kunden entgegenwirken.

3.4 Sofern die Leistungen von KOMI einen Zugriff auf das IT-System des Kunden erfordern, hat der Kunde

  • unmittelbar zuvor eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Sicherung der für den Betrieb der Software erforderlichen Daten sowie der Betriebssystem-Umgebung vorzunehmen, sowie
  • KOMI den Zugriff auf sein IT-System zu gewähren, wobei der IT-Administrator des Kunden anwesend sein muss, sofern ein mit der IT-Administration betrauter Mitarbeiter aufseiten des Kunden existiert und KOMI dies verlangt.

 

3.5 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, und hat er dies zu vertreten, verschieben sich die vereinbarten Leistungsfristen oder -termine um einen angemessenen Zeitraum. Der Anspruch von KOMI auf Entschädigung gemäß § 642 BGB sowie das Recht zur Vertragskündigung nach § 643 BGB bleibt unberührt.

 

4. Gewährleistung

4.1 Die Gewährleistungspflicht von KOMI für eine mangelhafte Werk- oder Dienstleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

4.2 Hat der Vertrag die Erstellung eines Werkes zum Gegenstand, gilt folgendes:

  • Liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel vor, ist KOMI verpflichtet, diesen innerhalb angemessener Frist nach Eingang der Mängelanzeige, zu beheben. Dies kann nach Wahl von KOMI entweder durch Nachbesserung oder Neuherstellung des Werkes erfolgen.
  • Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden angezeigter Mangel nicht besteht bzw. nicht in dem Werk begründet liegt (sog. Scheinmangel), hat der Kunde den im Zuge der Fehleranalyse und der sonstigen Bearbeitung bei KOMI entstandenen Aufwand zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde das Vorliegen eines Scheinmangels auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte.

 

4.3 Ist der Kunde ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme der Leistung.

 

5. Vergütungsbezogene Regelungen

5.1 Sofern ein Festpreis von mehr als 10.000 EUR netto als Vergütung vereinbart ist, kann KOMI vom Kunden die Zahlung eines angemessenen Vorschusses verlangen. Die Höhe des Vorschusses ist von KOMI nach billigem Ermessen zu bestimmen, darf jedoch nicht mehr als 50% der vereinbarten Vergütung betragen.

5.3 Sofern eine aufwandsbezogene Vergütung vereinbart ist, gilt folgendes:

  • Ein Stundensatz wird pro Person und angefangener Stunde Arbeitszeit berechnet. Ist eine kürzere Taktung vereinbart, wird der entsprechende Vergütungssatz anteilig pro angefangenem Takt berechnet.
  • Ein Tagessatz ist eine Pauschalvergütung für bis zu 8 Stunden Arbeitszeit pro Person und Tag. Eine darüberhinausgehende Arbeitsleistung
    am selben Tag ist mit einem Stundensatz zu vergüten, der 1/8 des Tagessatzes entspricht.
  • Die vereinbarten Stunden- oder Tagessätze beziehen sich auf Arbeitsleistungen, die von Montag bis Freitag (mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage) in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr erbracht werden. Arbeitsleistungen die vor 8.00 Uhr oder nach 17.00 Uhr erbracht werden, sind mit dem 1,5-fachen des vereinbarten bzw. gemäß Buchstabe c. geltenden Stundensatzes zu vergüten. Arbeitsleistungen, die am Wochenende oder an gesetzlichen Feiertagen erbracht werden, sind mit dem 2,0-fachen des vereinbarten bzw. gemäß Buchstabe c. geltenden Stundensatzes zu vergüten.
  • Sofern die Vereinbarung Angaben zum voraussichtlichen Zeit- bzw. Arbeitsaufwand enthält, handelt es sich hierbei nur um eine unverbind-
    liche Schätzung. Entscheidend ist letztlich der tatsächliche Aufwand. Falls absehbar wird, dass der tatsächliche Zeit- bzw. Arbeitsaufwand den geschätzten Aufwand um mehr als 20% übersteigt, wird KOMI den Kunden unverzüglich darüber informieren.

 

6. Reisekosten und Reisezeiten

6.1 Sofern die Leistungserbringung eine Reisetätigkeit von KOMI-Mitarbeitern erfordert, ist KOMI berechtigt, zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auch die Erstattung der entsprechenden Reisekosten verlangen. Zu erstarten sind – im jeweils angefallenen Umfang – die folgenden Kosten:

  • Fahrtkosten: Die Kosten für Flureisen, Bahnreisen, ÖPNV, Taxi und/oder Mietwagen werden auf Basis von Einzelbelegen an den Kunden
    weiterberechnet. Für Fahrten mit einem Privat- oder Dienstwagen wird ein Kilometergeld in Höhe von 0,60 EUR (zzgl. Mehrwertsteuer) pro
    Kilometer berechnet.
  • Übernachtungskosten: Anfallende Übernachtungskosten werden auf Basis von Einzelbelegen – unter Berücksichtigung einer Kappungsgrenze von 120,00 EUR netto pro Übernachtung (ohne Frühstück) – an den Kunden weiterberechnet.
  • Tagesauschale: Zur Deckung des reisebedingten Mehraufwandes an Kosten für Verpflegung und sonstige Leistungen (Gepäckgebühren, Parkgebühren) wird pro reisbedingtem Abwesenheitstag eines Mitarbeiters eine Pauschale von 30,00 EUR an den Kunden weiterberechnet.

 

6.2 Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Sofern eine aufwandsbezogene Vergütung vereinbart ist, ist sie jedoch nur mit der Hälfte des jeweils vereinbarten (und gemäß Ziffer 5.3.c eventuell mit einem Zuschlag versehenen) Stundensatzes zu vergüten.

 

7. Abrechnung und Zahlungsbedingungen

7.1 Die Vergütung für einmalig zu erbringende Leistungen wird dem Kunden nach Erbringung der jeweiligen Leistung in Rechnung gestellt. Die Vergütung für wiederkehrende Leistungen wird dem Kunden – je nach vertraglicher Vereinbarung – entweder vorschüssig zu Beginn oder nachschüssig zum Ende der vereinbarten Abrechnungsperioden in Rechnung gestellt.

7.3 Die Weiterberechnung von Reisekosten erfolgt nach Wahl von KOMI entweder im Rahmen der Rechnung für die Leistung, zu deren Zweck die Reise unternommen wurde, oder separat nach Beendigung der Reise.

7.4 Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.

7.5 KOMI ist zur elektronischen Rechnungsstellung berechtigt. Die elektronischen Rechnungen werden als pdf-Datei an eine vom Kunden mitzuteilende E-Mail-Adresse übermittelt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechnungen an diese Adresse zugestellt werden können; technische Schutzeinrichtungen (z.B. Filterprogramme, Firewalls) sind entsprechend zu adaptieren bzw. zu konfigurieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben (z.B. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer wirksamen Zustellung der Rechnung nicht entgegen. Der Kunde hat KOMI eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnungen übermittelt werden sollen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse nicht zuvor bekannt gegeben hat.

7.6 KOMI ist berechtigt, für den administrativen Aufwand, der durch vertraglich nicht geschuldete Sonderleistungen bedingt ist (z.B. Umstellung des Fakturaprozesses, Vertragsübernahme durch eine andere Partei (vorbehaltlich der Genehmigung durch KOMI), Umsetzung von kundenspezifischen Anforderungen an die Rechnungsstellung), eine gesonderte Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Sonderleistung.

7.7 Sofern der Kunde am SEPA-Basislastschriftverfahren teilnimmt, erfolgt der Einzug des Rechnungsbetrages durch KOMI frühestens am Tag der Fälligkeit; die Vorankündigungsfrist (Pre-Notification) beträgt einen Tag. Der Kunde hat für eine ausreichende Deckung des zu belastenden Kontos zu sorgen. Kosten, die KOMI aufgrund der Nichteinlösung oder Rückbuchung einer Lastschrift entstehen, sind vom Kunden zu tragen.

 

8. Preisanpassung

8.1 Im Falle der Vergütung von wiederkehrenden Leistungen ist KOMI nach einer Vertragsdauer von einem Jahr (a) berechtigt, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen zu erhöhen sowie (b) verpflichtet, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen zu ermäßigen, wenn und soweit damit der Entwicklung von Kosten Rechnung getragen wird, die für die Bereitstellung der vertraglichen Leistungen aufzuwenden sind.

8.2 Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Umgekehrt sind reduzierte Kosten in einem Bereich nur insoweit für eine Preisermäßigung heranzuziehen, als sie nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.

8.3 KOMI wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

8.4 Preisänderungen nach Ziffer 8.1 und 8.2 sind nur zum Monatsersten möglich. KOMI wird dem Kunden die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. § 315 BGB bleibt unberührt.

8.5 Sofern die Erbringung der vertraglichen Leistungen mit zusätzlichen Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben belegt wird, kann KOMI die daraus entstehenden Mehrkosten jederzeit, und unabhängig von den Regelungen unter Ziffer 8.1 bis 8.4, an den Kunden weiterberechnen.

 

9. Haftung von KOMI

9.1 KOMI haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für

  • Schäden, die KOMI vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht,
  • Schäden, deren Nichteintritt KOMI garantiert hat,
  • Schäden, die auf einem arglistig von KOMI verschwiegenen Mangel beruhen,
  • Schäden, für die KOMI nach dem Produkthaftungsgesetz einstandspflichtig ist,
  • Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die von KOMI zu vertreten sind.

 

9.2 Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet KOMI wie folgt: Beruht der Schaden auf der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung auf vertragstypische, d.h. bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare Schäden begrenzt. Insofern ist die Haftung auf die Deckungssumme der IT-Versicherung, der Betriebshaftpflichtversicherung oder der Produkthaftpflichtversicherung von KOMI beschränkt – je nachdem, welchem Bereich das jeweilige Schadensereignis zuzuordnen ist.

9.3 Beruht der Sach- oder Vermögensschaden auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, die keine Kardinalpflicht im Sinne von Ziffer 9.2 darstellt, ist die Haftung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Schäden, die ein bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhandener oder angelegter Mangel des Mietobjekts verursacht, es sei denn, KOMI trifft insoweit ein Verschulden oder KOMI beseitigt den Mangel nach Kenntnis nicht unverzüglich und dem Kunden entsteht hierdurch ein Schaden.

9.4 Ansprüche auf Ersatz eines Sach- oder Vermögensschadens im Sinne von Ziffer 9.2 verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Kunden vom Eintritt des Schadens.

9.5 Die vorstehenden Haftungsregeln gelten für alle Erfüllungsgehilfen von KOMI und sind auf etwaige Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB entsprechend anzuwenden.

 

10. Höhere Gewalt

10.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Umstandes, der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit sie (die „betroffene Partei“) nachweist, dass

  • dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt,
  • es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnte, und
  • die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

 

10.2 Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, kann sie sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt, wie in Ziffer 10.1 definiert, (auch) bei dem Dritten vorliegen.

10.3 Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, dass es sich um Ereignisse höherer Gewalt gemäß Ziffer 10.1 Buchstabe a. und b. handelt:

  • Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
  • Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
  • Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
  • Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
  • Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse;
  • Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
  • allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, (Bummel-) Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

10.4 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein Ereignis höherer Gewalt eintritt und nachzuweisen, dass die in Ziffer 10.1 Buchstabe c) genannte Voraussetzung erfüllt ist.

10.5 Eine Partei, die sich auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht sowie von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Dies gilt allerdings nur, sofern sie die andere Partei unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Information die andere Partei erreicht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, sofern tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.

10.6 Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die in Ziffer 10.5 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei hat die andere Partei zu benachrichtigen, sobald das Hindernis der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr entgegensteht.

10.7 Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt zu begrenzen.

10.8 Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat jede Partei das Recht, den betroffenen Vertrag zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, kann der Vertrag gekündigt werden, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

11. Geheimhaltungspflicht

11.1 KOMI und der Kunde verpflichten sich, alle von der anderen Partei oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen nur zu dem Zweck der Vertragserfüllung zu verwenden und im Übrigen geheim zu halten. Mit „Informationen“ und „vertraulichen Informationen“ ist in diesem Zusammenhang folgendes gemeint:

  • „Informationen“ sind alle Tatsachen, die sich auf die individuellen geschäftlichen, finanziellen, technischen oder sonstigen Angelegenheiten einer Partei oder deren Unternehmensgruppe beziehen. Hierzu gehören insbesondere Daten und Informationen in Bezug auf Technologien, Forschung und Entwicklung, Produkte, Dienstleistungen, Preise, Know-how und Arbeitsergebnisse.
  • „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die explizit als „vertraulich“ gekennzeichnet sind bzw. bezeichnet werden oder deren vertraulicher Charakter sich für den Informationsempfänger aus dem Sachzusammenhang ergibt, unabhängig davon, ob ihm die betreffenden Informationen in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form bekannt werden.

 

11.2 Die Pflicht zur Geheimhaltung beinhaltet, dass vertrauliche Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Informationsgebers an andere Dritte als diejenigen Angestellten, verbundenen Unternehmen, Berater und Vertreter des Informationsempfängers weitergegeben werden dürfen, deren Kenntnisnahme zur Vertragserfüllung zwingend erforderlich ist.

11.3 Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die

  • offenkundig bzw. allgemein, d.h. zumindest dem betreffenden Industriezweig, bekannt sind,
  • dem Informationsempfänger durch Dritte zugänglich gemacht werden, wenn und soweit der Dritte hierdurch keine gesetzliche oder vertrag-
    liche Geheimhaltungspflicht verletzt; oder
  • aufgrund der vollstreckbaren Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts offengelegt werden müssen.
    Der Nachweis des Vorliegens eines der vorgenannten Ausnahmetatbestände obliegt dem Informationsempfänger.

 

11.4 Sofern der Informationsempfänger aufgrund der vollstreckbaren Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts zur Offenlegung von vertraulichen Informationen verpflichtet wird oder werden soll, hat er dies der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen und die Offenlegung auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken.

 

12. Datenschutz

12.1 Im Zuge des Vertragsschlusses erhebt KOMI folgende personenbezogene Daten: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung des Kunden sowie gegebenenfalls Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Ansprechpartnern aufseiten des Kunden.

12.2 KOMI verarbeitet die unter Ziffer 12.1 genannten Daten, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

12.3 KOMI verwendet die im Zuge des Vertragsschlusses erhobene(n) E-Mailadresse(n) auch dazu, den bzw. die Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adresse(n) per E-Mail über ähnliche Waren/Dienstleistungen von KOMI zu informieren. Der bzw. die Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adresse(n) können dieser Verwendung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen anfallen. Der Widerspruch ist zu richten an: KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart.

12.4 Eine Verarbeitung der unter Ziffer 12.1 genannten Daten zu anderen als den unter Ziffer 12.2 und 12.3 beschriebenen Zwecken erfolgt nicht, es sei denn, der Kunde willigt darin ein.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1 Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedarf der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.

13.2 Die Vertragssprache ist deutsch, d.h. fremdsprachige Fassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich zu Informationszwecken und sind rechtlich unverbindlich. Für die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung einzelner Bestimmungen oder Begrifflichkeiten ist allein die deutsche Fassung und der deutsche Sprachgebrauch maßgeblich.

13.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Verträge, in die sie einbezogen werden, unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

13.4 Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vertragsverhältnissen ergeben, in die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind, wird als besonderer Gerichtsstand der Sitz von KOMI vereinbart. Im Falle einer dem Kunden angezeigten Vertragsübernahme durch ein Finanzdienstleistungsinstitut wird stattdessen dessen jeweiliger Sitz als besonderer Gerichtsstand vereinbart.

13.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des auf Basis dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages davon nicht berührt.

Ab 1.08.2025 gültige AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart

A. ALLGEMEINE REGELUNGEN

I. Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge über den Verkauf und die Vermietung von Produkten und die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen durch die KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart („KOMI“) gegenüber dem jeweiligen Kunden („Kunde“; KOMI und der Kunde jeweils einzeln „Partei“ und zusammen „Parteien“).
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn KOMI ihrer Geltung bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit KOMI der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden in Textform zustimmt.
  3. KOMI ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern. Der Kunde wird hierüber schriftlich oder per E-Mail informiert und hat in Bezug auf laufende Dauerschuldverhältnisse das Recht, innerhalb eines Monats nach Mitteilung bezüglich der geänderten AGB zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, bestehen laufende Dauerschuldverhältnisse zu den geänderten AGB fort, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Widerspricht der Kunde rechtzeitig, bestehen solche Dauerschuldverhältnisse zu den ursprünglichen AGB fort; jedoch ist KOMI berechtigt, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen.
  4. Diese AGB, der einzelne Vertrag und jedes andere Dokument, das dem Vertrag beigefügt ist, bilden zusammen ein bindendes Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und dem Vertrag ist der Vertrag maßgebend.

 

II. Vertragsschluss

  1. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot von KOMI annimmt.
  2. Jedes Angebot wird dem Kunden von KOMI in schriftlicher Form (d.h. per Brief, Fax oder E-Mail) unterbreitet und gilt als rechtsverbindliches Angebot über den Abschluss eines individuellen Vertrags. Vor Annahme durch den Kunden ist das Angebot jederzeit widerruflich.
  3. Der Kunde muss das Angebot unverzüglich annehmen oder ablehnen. Die Annahme des Kunden kann insbesondere auf folgende Weise erfolgen:
    • Unterzeichnung und Rücksendung einer Kopie des Vertrags an KOMI;
    • Übermittlung einer schriftlichen Bestätigung des Vertrags an KOMI;
    • Anweisungen an KOMI bezüglich der Herstellung, des Sortiments oder der Lieferung der Produkte (einschließlich Anweisungen zur Rechnungsstellung und Aufbewahrung) nach Erhalt des Angebots;
    • Annahme der Lieferung aller oder eines Teils der Produkte und/oder Dienstleistungen;
    • Teilweise oder vollständige Bezahlung der Produkte und/oder Dienstleistungen;
    • Jede andere Weise, mit der die Annahme des Vertrages erklärt wird.

 

III. Leistungen von KOMI

  1. Die Art und der Umfang der geschuldeten Leistung(en) richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
  2. Fristen oder -termine sind nur verbindlich, wenn sie in Textform vereinbart werden. Die Leistung erfolgt innerhalb der vereinbarten Frist bzw. zum vereinbarten Leistungsdatum. Wurde keine Frist und kein Leistungsdatum vereinbart, erfolgt die Leistung spätestens zwölf Wochen nach Vertragsschluss.
  3. Die Leistungspflicht von KOMI steht unter dem Vorbehalt der richtigen, ausreichenden und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige, unzureichende oder verspätete Selbstbelieferung ist von KOMI zu vertreten. Verzögert sich die Leistung infolge einer unrichtigen, unzureichenden oder verspäteten Selbstbelieferung, ist KOMI verpflichtet, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren. Tritt trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäfts infolge einer von KOMI nicht zu vertretenden unrichtigen, unzureichenden oder verspäteten Selbstbelieferung eine Lieferverzögerung von mehr als sechs Wochen ein, können beide Parteien von dem Vertrag zurücktreten. KOMI ist in diesem Fall verpflichtet, bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
  4. KOMI ist zu Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
  5. KOMI ist berechtigt, die geschuldete Leistung ganz oder teilweise durch Dritte zu erbringen bzw. erbringen zu lassen.
  6. KOMI ist berechtigt, Bestellmengen auf die nächstgrößere Einheit aufzurunden, sofern die Bestellmenge nach der aktuellen Preisliste von KOMI die kleinste Verkaufsmenge unterschreitet.
  7. KOMI ist in der Erbringung der vertraglichen Leistungen frei. Nimmt der Kunde durch Einzelweisungen auf die konkrete Art und Weise der Leistungserbringung Einfluss, ist KOMI nicht zur Überprüfung dieser Weisungen verpflichtet. Jegliche Ansprüche des Kunden aufgrund von Falschleistung oder Sach- und Werkmängeln, die durch seine Weisungen bedingt sind, sind um das Mitverschulden des Kunden zu kürzen. Ein Mitverschulden kann zum vollständigen Ausschluss der Ansprüche führen.
  8. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden in Bezug auf die Art oder den Umfang der geschuldeten Leistungen bedürfen eines Änderungsantrags in Textform an KOMI. KOMI wird die Umsetzbarkeit des Änderungswunsches binnen angemessener Frist prüfen und ggf. ein entsprechendes Änderungsangebot unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Preise, die Leistungsinhalte und den Zeitplan erstellen. Alle ggf. laufenden Fristen verlängern sich während der Prüfung des Änderungswunsches und der Verhandlung über das Änderungsangebot entsprechend. Eine Einigung über die Änderung der Art oder des Umfangs der Leistung ist in Textform zu dokumentieren.
  9. Dienstleistungskontigente
    • Mit dem Kauf eines Dienstleistungskontingents erwirbt der Kunde das Recht, die im Vertrag nach Art und Umfang näher spezifizierten Dienstleistungen innerhalb eines bestimmten Abrufzeitraumes zu einem gegenüber den normalen Konditionen reduzierten Preis in Anspruch zu nehmen. Der Abrufzeitraum beträgt 12 Monate ab Vertragsschluss, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren. Wenn und soweit das erworbene Dienstleistungskontingent bis zum Ende des Abrufzeitraumes nicht ausgeschöpft wird, verfällt es.
    • Die Inanspruchnahme des Dienstleistungskontingents erfolgt durch entsprechende, im Hinblick auf Leistungsinhalt und Leistungsmodalitäten (Ort, Zeit und Dauer der Leistung) zwischen den Parteien abzustimmende Einzelaufträge. Einzelaufträge, die nach Erschöpfung oder Verfall des Dienstleistungskontingents erteilt werden, sind mit dem normalen Listenpreis, mindestens jedoch mit 110% des entsprechenden Kontingentpreises zu vergüten.

 

IV. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat alle in seiner Sphäre liegenden Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung zu schaffen. Hierzu gehört insbesondere die rechtzeitige und vollständige Zurverfügungstellung aller zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie die Schaffung der erforderlichen technischen Voraussetzungen (inkl. Beschaffung und Herstellung der Betriebsbereitschaft von Beistellungen), soweit nicht KOMI diesbezüglich zur Leistung verpflichtet ist.
  2. Auf Verlangen von KOMI hat der Kunde einen fachkundigen Ansprechpartner zu benennen, der befugt ist, den Vertrag betreffende rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderliche Entscheidungen zu treffen und Einzelweisungen zu erteilen.
  3. Sofern die Leistungen von KOMI in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen sind, müssen alle erforderlichen Vorarbeiten von Kundenseite abgeschlossen sein, sodass die Leistungen sogleich nach Ankunft der Mitarbeiter des Anbieters begonnen und ohne Unterbrechungen durchgeführt werden können. Der Kunde hat für angemessene Arbeitsverhältnisse zu sorgen und die Zutrittsmöglichkeit zu allen Räumlichkeiten sicherzustellen, in denen die Leistungen zu erbringen sind. Der Kunde wird dem Anbieter nach Kräften bei der Bedienung von Geräten Dritter sowie sonstigen Einrichtungen behilflich sein und ermöglichen, dass Leistungen auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden, soweit dies erforderlich ist. Er hat alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die einer Eingliederung der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von KOMI in den Betrieb des Kunden entgegenwirken.
  4. Sofern die Leistungen von KOMI einen Zugriff auf das IT-System des Kunden erfordern, hat der Kunde unmittelbar zuvor eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Sicherung der für den Betrieb der Software erforderlichen Daten sowie der Betriebssystem-Umgebung vorzunehmen, sowie KOMI den Zugriff auf sein IT-System zu gewähren, wobei der IT-Administrator des Kunden anwesend sein muss, sofern ein mit der IT-Administration betrauter Mitarbeiter aufseiten des Kunden existiert und KOMI dies verlangt.
  5. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, und hat er dies zu vertreten, verlängern sich etwaig vereinbarten Leistungsfristen oder -termine entsprechend. Der Anspruch von KOMI auf Entschädigung gemäß § 642 BGB sowie das Recht zur Vertragskündigung nach § 643 BGB bleibt unberührt.

 

V. Vergütungsbezogene Regelungen

  1. Die Höhe der Vergütung sowie der Zeitpunkt der Rechnungsstellung richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
  2. Zahlungsbedingungen
    • Soweit nicht vertraglich etwas Anderes vereinbart ist, wird die Vergütung für einmalige Leistungen dem Kunden nach Erbringung der jeweiligen Leistung in Rechnung gestellt (z.B. beim Kauf von Hardware oder anderen beweglichen Sachen nach deren Lieferung, bei der dauerhaften Überlassung von On-Premise-Software nach deren Lieferung oder Bereitstellung). Beim Kauf von Dienstleistungskontingenten wird der Kaufpreis nach Vertragsschluss in Rechnung gestellt.
    • Soweit nicht vertraglich etwas Anderes vereinbart ist, wird die Vergütung für wiederkehrende Leistungen (wie z.B. Softwarepflege, zeitlich befristete Überlassung von On-Premise-Software oder „Software as a Service“) dem Kunden vorschüssig zu Beginn der vereinbarten Abrechnungsperiode in Rechnung gestellt.
    • Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.
    • KOMI ist zur elektronischen Rechnungsstellung berechtigt. Die elektronischen Rechnungen werden als pdf-Datei an eine vom Kunden mitzuteilende E-Mail-Adresse übermittelt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechnungen an diese Adresse zugestellt werden können; technische Schutzeinrichtungen (z.B. Filterprogramme, Firewalls) sind entsprechend zu adaptieren bzw. zu konfigurieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben (z.B. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer wirksamen Zustellung der Rechnung nicht entgegen. Der Kunde hat KOMI eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnungen übermittelt werden sollen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse nicht zuvor bekannt gegeben hat.
    • Sofern der Kunde am SEPA-Basislastschriftverfahren teilnimmt, erfolgt der Einzug des Rechnungsbetrages durch KOMI frühestens am Tag der Fälligkeit; die Vorankündigungsfrist (Pre-Notification) beträgt einen Tag. Der Kunde hat für eine ausreichende Deckung des zu belastenden Kontos zu sorgen. Kosten, die KOMI aufgrund der Nichteinlösung oder Rückbuchung einer Lastschrift entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
    • KOMI ist berechtigt, für den administrativen Aufwand, der durch vertraglich nicht geschuldete Sonderleistungen bedingt ist (z.B. Umstellung des Fakturaprozesses, Vertragsübernahme durch eine andere Partei (vorbehaltlich der Genehmigung durch KOMI), Umsetzung von kundenspezifischen Anforderungen an die Rechnungsstellung), eine gesonderte Bearbeitungsgebühr zu verlangen.
    • Sofern ein Festpreis von mehr als EUR 10.000 netto als Vergütung vereinbart ist, kann KOMI vom Kunden die Zahlung eines angemessenen Vorschusses verlangen. Die Höhe des Vorschusses ist von KOMI nach billigem Ermessen zu bestimmen, darf jedoch nicht mehr als 50% der vereinbarten Vergütung betragen.
  3. KOMI ist berechtigt, Forderungen gegen Kunden mit Sitz in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Refinanzierung an Dritte abzutreten. Sofern eine Abtretung erfolgt, hat KOMI den Kunden vor Vertragsschluss über die Abtretung sowie die Person und Zahlungsinformationen des Zessionars zu informieren. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nach Abtretung nur an den Dritten erfolgen. 
  4. Aufwandsbezogene Vergütung
    Sofern eine aufwandsbezogene Vergütung vereinbart ist, gilt ergänzend Folgendes:
      • Soweit nicht vertraglich etwas Anderes vereinbart ist, wird pro Person und angefangener Stunde Arbeitszeit ein Stundensatz berechnet. Ist zwischen KOMI und dem Kunden eine kürzere Taktung vereinbart, wird der entsprechende Vergütungssatz anteilig pro angefangenem Takt berechnet.
      • Ein Tagessatz ist eine Pauschalvergütung für bis zu 8 Stunden Arbeitszeit pro Person und Tag. Eine darüberhinausgehende Arbeitsleistung am selben Tag ist mit einem Stundensatz zu vergüten, der 1/8 des Tagessatzes entspricht.
      • Die vereinbarten Stunden- oder Tagessätze beziehen sich auf Arbeitsleistungen, die von Montag bis Freitag (mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage) in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr erbracht werden. Arbeitsleistungen die vor 8.00 Uhr oder nach 17.00 Uhr erbracht werden, sind mit dem 1,5-fachen des Stundensatzes zu vergüten. Arbeitsleistungen, die am Wochenende oder an gesetzlichen Feiertagen erbracht werden, sind mit dem 2,0-fachen des Stundensatzes zu vergüten.
      • Angaben zum voraussichtlichen Zeit- bzw. Arbeitsaufwand sind stets unverbindliche Schätzungen. Berechnet wird dem Kunden der tatsächliche Aufwand. Ist absehbar, dass der tatsächliche Zeit- bzw. Arbeitsaufwand den geschätzten Aufwand um mehr als 20% übersteigt, wird KOMI den Kunden unverzüglich darüber informieren.
  5. Reisekosten
    Sofern die Leistungserbringung eine Reisetätigkeit von KOMI-Mitarbeitern erfordert, ist KOMI berechtigt, zusätzlich zur vereinbarten Vergütung die Erstattung der angefallenen Reisekosten verlangen.
      • Die Kosten für Flugreisen, Bahnreisen, ÖPNV, Taxi und/oder Mietwagen werden auf Basis von Einzelbelegen an den Kunden weiterberechnet. Für Fahrten mit einem Privat- oder Dienstwagen wird ein Kilometergeld in Höhe von 0,60 EUR (zzgl. Mehrwertsteuer) pro Kilometer berechnet.
      • Übernachtungskosten werden auf Basis von Einzelbelegen – unter Berücksichtigung einer Kappungsgrenze von EUR 120,00 netto pro Übernachtung (ohne Frühstück) – an den Kunden weiterberechnet.
      • Zur Deckung des reisebedingten Mehraufwandes für Verpflegung und sonstige Leistungen (Gepäck-, Parkgebühren) wird dem Kunden eine Pauschale von EUR 30,00 pro Mitarbeiter pro Abwesenheitstag in Rechnung gestellt.
      • Sofern eine aufwandsbezogene Vergütung vereinbart ist, ist die Reisezeit mit der Hälfte des vereinbarten (und ggf. gemäß Ziffer c) erhöhten) Stundensatzes zu vergüten.
  6. Preisanpassung
    • Im Falle eines Vertrags über wiederkehrende Leistungen ist KOMI nach einer Vertragsdauer von einem Jahr (a) berechtigt, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen zu erhöhen sowie (b) verpflichtet, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen zu ermäßigen, wenn und soweit sich Lohn-, Material- oder sonstigen Kosten, die für die Bereitstellung der vertraglichen Leistungen aufzuwenden sind, derart geändert haben, dass die Parteien bei Neuabschluss des Vertrags eine Anpassung des bestehenden Vergütungsniveaus vornehmen würden.
    • Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Umgekehrt sind reduzierte Kosten in einem Bereich nur insoweit für eine Preisermäßigung heranzuziehen, als sie nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.
    • KOMI wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
    • Preisänderungen sind nur zum Monatsersten möglich. KOMI wird dem Kunden die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. § 315 BGB bleibt unberührt.
    • Sofern die Erbringung der vertraglichen Leistungen mit zusätzlichen Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben belegt wird, kann KOMI die daraus entstehenden Mehrkosten jederzeit, und unabhängig von den Regelungen unter Ziffer 5, an den Kunden weiterberechnen.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

Hat der Vertrag die Lieferung und Überlassung von Produkten zum Gegenstand, gilt:

  1. KOMI behält sich das Eigentum an von ihr gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
  2. Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist dem Kunden untersagt. Er ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Weiterveräußerung ohne Eigentumsvorbehalt erfolgt. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung an KOMI ab. KOMI nimmt die Abtretung an und ermächtigt den Kunden zur Einziehung der Forderungen. Die Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden. Auf Verlangen von KOMI ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung gegenüber seinen Abnehmern offenzulegen und KOMI alle für die Forderungseinziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben und insoweit relevante Informationen mitzuteilen.
  3. Zugriffe oder (vermeintliche) Ansprüche Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde KOMI unverzüglich anzuzeigen und auf eigene Kosten abzuwehren.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KOMI auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch KOMI gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

VII. Abnahme werkvertraglicher Leistungen

Hat der Vertrag die Erstellung eines Werkes zum Gegenstand, gelten für die Abnahme ergänzend folgende Bestimmungen:

  1. Das Werk ist innerhalb einer von KOMI gesetzten angemessenen Frist nach Fertigstellung vom Kunden abzunehmen, sofern es abnahmefähig und abnahmereif ist. Die Verweigerung der Abnahme wegen unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen. § 640 Absatz 2 und 3 BGB bleiben unberührt.
  2. Auf Verlangen von KOMI sind Teilabnahmen für abgrenzbare und eigenständig prüfbare Leistungsbestandteile durchzuführen. Einer gesonderten Gesamtabnahme nach erfolgreicher Durchführung aller Teilabnahmen bedarf es in diesem Fall nicht. Das Werk gilt mit erfolgreicher Abnahme der letzten Teilleistung als insgesamt abgenommen.
  3. Umfasst die zur Abnahme bereitgestellte (Teil-) Leistung Komponenten, die für sich genommen aufgrund ihres fehlenden Werkcharakters nicht der Abnahme zugänglich sind, wie z.B. Hardware oder Standardsoftware, ist KOMI berechtigt, diese unabhängig von einer etwaigen Abnahmeverweigerung gesondert in Rechnung zu stellen.

 

VIII. Haftung und Gewährleistung

Die Haftung von KOMI richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

  1. KOMI haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für
    • Schäden, die KOMI vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht,
    • Schäden, deren Nichteintritt KOMI garantiert hat,
    • Schäden, die auf einem arglistig von KOMI verschwiegenen Mangel beruhen,
    • Schäden, für die KOMI nach dem Produkthaftungsgesetz einstandspflichtig ist,
    • Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die von KOMI zu vertreten sind.
  2. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet KOMI wie folgt: Beruht der Schaden auf der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung auf vertragstypische, d.h. bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare Schäden begrenzt. Insofern ist die Haftung auf die Deckungssumme der IT-Versicherung bzw. der Betriebshaftpflichtversicherung von KOMI in Höhe von 5 Mio. EUR beschränkt – je nachdem, welchem Bereich das jeweilige Schadensereignis zuzuordnen ist.
  3. Beruht der Sach- oder Vermögensschaden auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, die keine Kardinalpflicht im Sinne von Ziffer 2 darstellt, ist die Haftung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei Mietverträgen für Schäden, die ein bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhandener oder angelegter Mangel des Mietobjekts verursacht, es sei denn, KOMI trifft insoweit ein Verschulden oder KOMI beseitigt den Mangel nach Kenntnis nicht unverzüglich und dem Kunden entsteht hierdurch ein Schaden.
  4. Die vorstehenden Haftungsregeln gelten für alle Erfüllungsgehilfen von KOMI und sind auf etwaige Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB entsprechend anzuwenden.
  5. Bei Kaufverträgen setzt die Gewährleistungspflicht von KOMI voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt. Wenn und soweit dies der Fall ist, wird Konica Minolta bei Gefahrübergang vorhandene Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 14 Tage nach Eingang einer entsprechenden Mängelanzeige, beseitigen. Die Mängelbeseitigung kann nach Wahl von Konica Minolta entweder durch Behebung des Mangels oder den Austausch gegen ein mangelfreies Produkt erfolgen.
  6. Bei Werkverträgen kann die Mängelbeseitigung nach Wahl von KOMI entweder durch Nachbesserung oder Neuherstellung des Werkes erfolgen.
  7. Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden angezeigter Mangel nicht besteht bzw. nicht in dem Werk oder Produkt (z.B. der Software) begründet liegt (sog. Scheinmangel), hat der Kunde den im Zuge der Fehleranalyse und der sonstigen Bearbeitung bei KOMI entstandenen Aufwand zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde das Vorliegen eines Scheinmangels auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte.
  8. Etwaige Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis des Kunden. Gewährleistungsansprüche für Mängel an gebrauchten Sachen sind ausgeschlossen.

 

IX. Höhere Gewalt

  1. „Höhere Gewalt“ bezeichnet einen Umstand, der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit
    • dieses Hindernis außerhalb der dieser Partei zumutbaren Kontrolle liegt,
    • das Hindernis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von ihr nicht vorhergesehen werden konnte, und
    • die Auswirkungen des Hindernisses von ihr nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
  2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, dass es sich um höhere Gewalt gemäß Ziffer 1 handelt:
    • Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
    • Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
    • Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
    • Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
    • Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse;
    • Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
    • allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, (Bummel-) Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
  3. Erfüllt eine Partei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, kann sie sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als die Voraussetzungen für das Vorliegen höherer Gewalt (auch) bei dem Dritten vorliegen.
  4. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Eintreten höherer Gewalt zu informieren.
  5. Eine Partei, die sich auf das Vorliegen höherer Gewalt beruft und diese gegenüber der anderen Partei nachweist, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und möglichen Ansprüchen wegen Vertragsverletzung befreit. Dies gilt allerdings nur, sofern sie die andere Partei unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, wird die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Information der anderen Partei zugeht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen ab dem Zugang dieser Mitteilung aussetzen.
  6. Ist das geltend gemachte Hindernis oder Ereignis vorübergehend, so gelten die in Ziffer 5 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis oder Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei hat die andere Partei zu informieren, sobald das Hindernis oder Ereignis der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr entgegensteht.
  7. Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen höherer Gewalt zu begrenzen.
  8. Soweit nicht vertraglich etwas Anderes vereinbart ist, hat jede Partei das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn die Dauer des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses 120 (hundertzwanzig) Tage überschreitet.

 

X. Vertragsdauer und Kündigung

  1. Der Beginn und die Laufzeit des Vertrages richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
  2. Sofern der Vertrag für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen wird, ist eine ordentliche Kündigung des Vertrags zu einem vor Ablauf der Laufzeit liegenden Zeitpunkt ausgeschlossen. Sofern sich der Vertrag automatisch um einen bestimmten Zeitraum verlängert, ist eine ordentliche Kündigung des Vertrags zu einem vor Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums liegenden Zeitpunkt ausgeschlossen.
  3. Das Recht der Parteien, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.
  4. Ein wichtiger Grund, der KOMI zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
    • der Kunde vor oder bei Vertragsschluss falsche oder unvollständige Angaben zu seiner Bonität macht;
    • der Kunde vereinbarte Sicherheiten nicht stellt oder diese später ersatzlos wegfallen;
    • die Zahlungsunfähigkeit des Kunden droht oder eintritt;
    • der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Vergütung für wiederkehrende Leistungen oder eines wesentlichen Teils davon in Verzug ist;
    • die vertragliche Beziehung zwischen KOMI und dem jeweiligen Softwarehersteller, SaaS- oder Hostanbieter endet und KOMI infolgedessen nicht mehr in Lage ist, seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden nachzukommen (der Vertrag kann in diesem Fall auch in Bezug auf einzelne Softwareprodukte gekündigt werden);
    • KOMI ein weiteres Festhalten am Vertrag aufgrund eines Wechsels in der Kontrolle über das Unternehmen des Kunden auch mit Rücksicht auf die berechtigten Belange des Kunden nicht zuzumuten ist (ein Kontrollwechsel in diesem Sinne liegt vor, wenn das Unternehmens des Kunden als Ganzes veräußert wird oder mehr als 50% der Geschäftsanteile oder Stimmrechte übertragen werden);
    • der Kunde, dessen wirtschaftlich Berechtigte oder deren Vermögen mit einem Embargo belegt oder auf sonstige Weise sanktioniert werden;
    • KOMI gesetzlich verpflichtet ist, die Geschäftsbeziehung zu beenden;
    • der Kunde seine vertraglichen Pflichten in gravierender Weise oder – trotz Abmahnung – wiederholt verletzt.
  5. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

XI. Geheimhaltungspflicht

  1. „Informationen“ und „vertrauliche Informationen“ bezeichnet Folgendes:
    • „Informationen“ sind alle Tatsachen, die sich auf die individuellen geschäftlichen, finanziellen, technischen oder sonstigen Angelegenheiten einer Partei oder deren verbundenen Unternehmen beziehen. Hierzu gehören insbesondere Daten und Informationen in Bezug auf Technologien, Forschung und Entwicklung, Produkte, Dienstleistungen, Preise, Know-how und Arbeitsergebnisse.
    • „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die explizit als „vertraulich“ gekennzeichnet sind bzw. bezeichnet werden oder deren vertraulicher Charakter sich für den Informationsempfänger aus dem Sachzusammenhang ergibt, unabhängig davon, ob ihm die betreffenden Informationen in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form bekannt werden.
  2. KOMI und der Kunde verpflichten sich, alle von der anderen Partei oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen nur zu dem Zweck der Vertragserfüllung zu verwenden und im Übrigen geheim zu halten.
  3. Vertrauliche Informationen dürfen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Informationsgebers an andere Dritte als diejenigen Angestellten, verbundenen Unternehmen, Berater und Vertreter des Informationsempfängers weitergegeben werden dürfen, deren Kenntnisnahme zur Vertragserfüllung zwingend erforderlich ist.
  4. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die
    • offenkundig bzw. allgemein, d.h. zumindest dem betreffenden Industriezweig, bekannt sind,
    • dem Informationsempfänger durch Dritte zugänglich gemacht werden, wenn und soweit der Dritte hierdurch keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt; oder
    • aufgrund der vollstreckbaren Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts offengelegt werden müssen.
  5. Der Nachweis des Vorliegens eines der vorgenannten Ausnahmetatbestände obliegt dem Informationsempfänger.
  6. Sofern der Informationsempfänger aufgrund der vollstreckbaren Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts zur Offenlegung von vertraulichen Informationen verpflichtet wird oder werden soll, hat er dies der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen und die Offenlegung auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken.

 

XII. Datenschutz

  1. Die Parteien verpflichten sich, hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
  2. Die Parteien werden sich über zwingende Vorgaben der anwendbaren Datenschutzgesetze informieren und, soweit notwendig, der anderen Partei entsprechende Anweisungen geben, damit diese die Vorgaben der anwendbaren Datenschutzgesetze einhält. Die Parteien erklären sich bereit, soweit erforderlich, zusätzliche Vereinbarungen abzuschließen, welche die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzvorschriften gewährleisten.

 

XIII. Vertragsänderungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedarf der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.
  2. Die Vertragssprache ist deutsch, d.h. fremdsprachige Fassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich zu Informationszwecken und sind rechtlich unverbindlich. Für die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung einzelner Bestimmungen oder Begrifflichkeiten ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Verträge, in die sie einbezogen werden, unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
  4. Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vertragsverhältnissen ergeben, in die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind, wird als besonderer Gerichtsstand der Sitz von KOMI vereinbart.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages davon nicht berührt.

B. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR VERTRÄGE, DIE SOFTWARE ZUM GEGENSTAND HABEN

Dieser Abschnitt B. gilt ergänzend zu Abschnitt A. für Aufträge und Verträge, deren fachlicher und kommerzieller Schwerpunkt auf der Lieferung und Überlassung von On-Premise-Software auf Dauer („Softwarekauf“) oder auf Zeit („Softwaremiete“) oder auf der Bereitstellung einer Nutzungsmöglichkeit einer von KOMI oder einem Drittanbieter gehosteten Version („Software as a Service“, „SaaS“) oder der Erstellung oder Anpassung von Individualsoftware liegt. Sofern und soweit Widersprüche zu den Regelungen des Abschnitts A. bestehen sollten, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts B. vorrangig.

 

I.  Lieferung und Bereitstellung von Software und Updates

  1. Sofern der Vertrag die dauerhafte oder zeitlich befristete entgeltliche Überlassung einer On-Premise-Software zum Gegenstand hat, erfolgt die Lieferung der Software erfolgt nach Wahl von KOMI entweder (1) in physischer bzw. verkörperter Form auf einem maschinenlesbaren Datenträger, oder (2) in unverkörperter Form, d.h. durch Bereitstellung zum Download über das Internet. Der Downloadlink sowie ggf. ergänzende Zugriffs- oder Abrufinformationen werden dem Kunden nach Vertragsschluss mitgeteilt. Die Software wird im maschinenlesbaren Objektcode ausgeliefert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung, Offenlegung oder Nutzung des Quell- bzw. Sourcecodes, es sei denn, dieser wird aus technischen Gründen vom jeweiligen Softwarehersteller zur Verfügung gestellt.
  2. Sofern der Vertrag die zeitlich befristete entgeltliche Überlassung einer Software „as a Service“ zum Gegenstand hat, wird die Software dem Kunden in der jeweils aktuellen Version auf einem von KOMI oder einem Drittanbieter betriebenen Host-Server zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann hierauf mithilfe einer ihm zu überlassenen Clientsoftware oder mit einem Webbrowser zugreifen und die Software auf diese Weise nutzen. KOMI schuldet die Bereitstellung der Software am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Host-Server betrieben wird (sog. Übergabepunkt), jedoch nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem Übergabepunkt.
  3. Sofern der Vertrag die Erstellung einer Individualsoftware für den Kunden oder die individuelle Anpassung einer Standardsoftware zum Gegenstand hat, wird dem Kunden die angepasste Standardsoftware nur im maschinenlesbaren Objektcode überlassen.
  4. Sofern die Bereitstellung von Updates vereinbart ist, wird KOMI dem Kunden alle vom Softwarehersteller veröffentlichten Weiterentwicklungen der Software, die der Aktualisierung bzw. Anpassung an den aktuellen Stand der Technik, der Performanceverbesserung und/oder der Fehlerbeseitigung dienen, zur Verfügung zu stellen. Die Überlassung von bzw. das Upgrade auf substantiell neue oder andere Softwareversionen ist insoweit nicht geschuldet. Die Updates werden dem Kunden entweder (1) in physischer bzw. verkörperter Form auf einem maschinenlesbaren Datenträger, oder (2) in unverkörperter Form, d.h. durch Bereitstellung zum Download über das Internet (in der Regel über die Website des Softwareherstellers). Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass individuell programmierte Softwarefunktionen durch ein Update beeinträchtigt werden können oder nicht mehr zur Verfügung stehen. Dieses Risiko ist vom Kunden zu tragen.

 

II. Lizenzbedingungen und Nutzungsrechte

Für die Nutzung der Software gelten vorrangig die Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers bzw. SaaS-Anbieters. Wenn und soweit keine Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen eines Softwareherstellers oder SaaS-Anbieters existieren, diese nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, ihrem Inhalt nach unwirksam sind oder Regelungslücken aufweisen, gelten ergänzend bzw. hilfsweise die folgenden Bestimmungen:

  1. Sofern der Vertrag die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer On-Premise-Software zum Gegenstand hat, gilt Folgendes:
    • Dem Kunden wird – aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung – das zeitlich unbefristete und nicht-ausschließliche Recht eingeräumt, die Software für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.
    • Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaig vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist zur Ermöglichung einer störungsfreien Nutzung erforderlich. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
    • Der Kunde darf eine auf einem Datenträger zu speichernde Sicherungskopie der Software anfertigen. Diese ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des jeweiligen Softwareherstellers zu versehen. Kann der Käufer nachweisen, dass die Originalversion nicht mehr nutzbar oder auffindbar ist, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Originals.
  2. Sofern der Vertrag die zeitlich befristete entgeltliche Überlassung einer On-Premise-Software zum Gegenstand hat, gilt Folgendes:
    • Dem Kunden wird das auf die Vertragslaufzeit befristete, nicht-ausschließliche und nicht-übertragbare Recht eingeräumt, die Software für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.
    • Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaig vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist zur Ermöglichung einer störungsfreien Nutzung erforderlich. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
    • Der Kunde darf eine auf einem Datenträger zu speichernde Sicherungskopie der Software anfertigen. Diese ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des jeweiligen Softwareherstellers zu versehen. Kann der Käufer nachweisen, dass die Originalversion nicht mehr nutzbar oder auffindbar ist, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Originals.
  3. Sofern der Vertrag die zeitlich befristete entgeltliche Überlassung einer Software „as a Service“ zum Gegenstand hat, gilt Folgendes:
    • Dem Kunden wird das auf die Vertragslaufzeit befristete, nicht-ausschließliche und nicht-übertragbare Recht eingeräumt, über das Internet auf die jeweilige Software zuzugreifen und sie für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.
    • Da die Software nicht im Objekt- oder Quellcode, sondern „as a service“ zur Verfügung gestellt wird, werden dem Kunden mit Ausnahme des Rechts, die Software zur bestimmungsgemäßen Nutzung in den Arbeitsspeicher eines Computers zu laden, keinerlei urheberrechtlichen Nutzungs- oder Verwertungsrechte an der Software eingeräumt.
    • Der Kunde darf die Software weder ganz noch in Teilen dauerhaft speichern (es sei denn, dies ist zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich), vervielfältigen, dekompilieren, disassemblieren oder in sonstiger Weise rückentwickeln. Weiterhin ist es nicht erlaubt, die Software oder Teile davon zu nutzen, um eine separate Applikation zu erstellen.
    • Der Kunde räumt KOMI bzw. dem jeweiligen SaaS-Anbieter das Recht ein, die im Rahmen der Softwarenutzung übermittelten Daten zu verarbeiten sowie ggf. zu speichern und/oder zu vervielfältigen, sofern dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung(en) erforderlich ist.
  4. Sofern der Vertrag die Erstellung einer Individualsoftware für den Kunden zum Gegenstand hat, gilt Folgendes:
    • Dem Kunden wird das nicht-ausschließliche, nicht unterlizensierbare sowie zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht eingeräumt, die Individualsoftware für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.
    • Dem Kunden wird die Individualsoftware nur im maschinenlesbaren Objektcode überlassen.
    • Die Pflicht zur Einräumung von Nutzungsrechten in dem unter den Buchstaben i. beschriebenen Umfang besteht nicht, wenn und soweit vorbestehende Softwarebestandteile oder -module, die außerhalb der Vertragsbeziehung mit dem Kunden von KOMI oder Dritten erstellt wurden, in die Software eingebunden werden. Die Art und der Umfang der insoweit bestehenden und auf den Kunden zu übertragen den bzw. übertragbaren Nutzungsrechte richtet sich nach den Lizenzbedingungen der jeweiligen Softwarebestandteile oder -module.
    • Die Übertragung von Nutzungsrechten ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin duldet KOMI die Nutzung widerruflich.
  5. Sofern der Vertrag die individuelle Anpassung einer Standardsoftware zum Gegenstand hat, gilt Folgendes:
    • Dem Kunden werden an der angepassten Standardsoftware dieselben Nutzungsrechte eingeräumt, die dem Kunden auch in Bezug auf die Standardsoftware selbst zustehen.
    • Die Pflicht zur Einräumung von Nutzungsrechten in dem unter den Buchstaben i. beschriebenen Umfang besteht nicht, wenn und soweit vorbestehende Softwarebestandteile oder -module, die außerhalb der Vertragsbeziehung mit dem Kunden von KOMI oder Dritten erstellt wurden, in die Software eingebunden werden. Die Art und der Umfang der insoweit bestehenden und auf den Kunden zu übertragen den bzw. übertragbaren Nutzungsrechte richtet sich nach den Lizenzbedingungen der jeweiligen Softwarebestandteile oder -module.
    • Die Übertragung von Nutzungsrechten ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin duldet KOMI die Nutzung widerruflich.

 

III. Zusätzliche Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde wird dem Anbieter alle für die Leistungen erforderlichen Informationen und Daten vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung stellen. Den Anbieter trifft insofern keine Nachforschungspflicht.
  2. Die Installation oder Nutzung der Software kann – je nach Produkt oder Lizenztyp – von einer vorherigen Produktaktivierung oder Registrierung beim jeweiligen Softwarehersteller oder SaaS-Anbieter abhängig sein. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die erforderliche Produktaktivierung oder Registrierung vorzunehmen.
  3. Dem Kunden obliegt die Einrichtung und Aufrechterhaltung der für den Betrieb und die Nutzung der Software erforderlichen Hardware- und Softwareumgebung. Er ist verpflichtet, auf eigene Kosten Anpassungen der Systemumgebung vorzunehmen, wenn und soweit der Betrieb der Software dies erfordert.
  4. Der Kunde hat KOMI Mängel der Software unter Angabe aller ihm hierzu bekannten Informationen unverzüglich anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, auf Anforderung von KOMI alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die eine Analyse des Mangels bzw. das Auffinden der Mangelursache erleichtern.
  5. Auf Anforderung von KOMI hat der Kunde zum Zwecke der Fehleranalyse oder -beseitigung einen Remote-Zugriff auf sein IT-System über eine gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung zu ermöglichen. Die Remote-Desktop-Umgebung ist vom Kunden so zu gestalten, dass die Software von KOMI bedient werden kann und ein bidirektionaler Datenaustausch möglich ist.
  6. Für die Sicherung seiner Daten ist der Kunde allein verantwortlich. Der Kunde hat unmittelbar vor der Installation der Software bzw. vor dem Einspielen eines Patches oder eines Updates sowie danach mindestens einmal pro Woche eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Sicherung der für den Betrieb der Software erforderlichen Daten und Betriebssystem-Umgebung vorzunehmen. Sofern KOMI dies verlangt, ist eine solche Datensicherung auch vor einem Remote-Zugriff auf das IT-System des Kunden zum Zwecke der Fehleranalyse oder -beseitigung durchzuführen. Sofern der Vertrag die zeitlich befristete entgeltliche Überlassung einer Software „as a Service“ zum Gegenstand hat, hat der Kunde von sämtlichen Daten, die zur Verarbeitung durch die Software übermittelt werden, Sicherungskopien anzufertigen.
  7. Der Kunde hat KOMI bei rechtzeitiger Vorankündigung eine Besichtigung sowie eine Funktions- und/oder Lizenzprüfung der Software während der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen.
  8. Sofern der Vertrag die zeitlich befristete entgeltliche Überlassung einer Software „as a Service“ zum Gegenstand hat, sind etwaige zur Nutzung der Software erforderliche Zugangsdaten vom Kunden bzw. den autorisierten Nutzern der Software sicher zu verwahren und vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte zu schützen. Der Kunde hat KOMI unverzüglich darüber zu informieren, wenn die Zugangsdaten abhandenkommen, durch unberechtigte Dritte verwendet werden, oder die konkrete Gefahr einer missbräuchlichen bzw. unbefugten Verwendung besteht.
  9. Sofern der Vertrag die zeitlich befristete entgeltliche Überlassung einer Software „as a Service“ zum Gegenstand hat, ist jegliche Nutzung der Software, die die Sicherheit und Integrität der Software oder des Servers, auf dem sie betrieben wird, beeinträchtigen kann, unzulässig. Der Kunde ist insofern insbesondere gehalten, alle von ihm zur Verarbeitung durch die Software übermittelten Daten vorher auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu überprüfen. Hierzu ist ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes Virenschutzprogramm einzusetzen. Die Software sowie ein eventuell darüber hinaus zur Verfügung gestellter Speicherplatz darf nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften genutzt werden. Die Übermittlung, Verarbeitung, Speicherung oder Verbreitung von Inhalten, die gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verstoßen, ist verboten.
  10. Der Kunde ist verpflichtet, nach Beendigung des Vertrages alle Originaldatenträger, etwaige Sicherungskopien sowie alle ihm überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstige mit der Software überlassenen Unterlagen an KOMI zurückzugeben oder auf Verlangen von KOMI zu löschen bzw. zu vernichten. Ferner ist der Kunde verpflichtet, die Programminstallation(en) vollständig und unwiderruflich zu löschen. Auf Verlangen von KOMI hat der Kunde die Erfüllung der vorgenannten Pflichten in Textform zu bestätigen.

 

IV. Weitergabe der Software an Dritte

  1. Sofern der Vertrag die zeitlich befristete entgeltliche Überlassung einer On-Premise-Software oder einer Software „as a Service“ zum Gegenstand hat, ist es verboten, die Software – sei es entgeltlich oder unentgeltlich – Dritten zur Verfügung stellen bzw. durch Dritte nutzen lassen.
  2. Sofern der Vertrag die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer On-Premise-Software zum Gegenstand hat, ist die Weitergabe der Software und die Übertragung der Nutzungsrechte auf einen Dritten – sei es entgeltlich oder unentgeltlich –, nur zulässig, wenn der Kunde die Software
    • unter Aufgabe der eigenen Nutzungsrechte und -möglichkeiten,
    • zeitlich unbefristet, sowie
    • in dem Umfang und in der Zusammenstellung an den Dritten weitergibt, wie der Kunde sie zuvor erworben hat. Die Software darf dem Dritten hierbei nur einheitlich und vollständig (inkl. aller Dokumentationen und sonstigen zugehörigen Materialien) überlassen werden. Unzulässig ist dementsprechend die Einräumung von Nutzungsrechten an einen Dritten ohne Aufgabe der eigenen Nutzungsrechte und -möglichkeiten, eine zeitlich befristete Überlassung der Software an einen Dritten (z.B. durch Leihe oder Vermietung), eine nur teilweise Überlassung der Software oder von Bestandteilen davon an Dritte, sowie die Überlassung der Software an mehrere Dritte, es sei denn, dies ist im Einzelfall rechtlich zulässig (z.B. Aufspaltung von Volumenlizenzen).
  3. Im Fall einer gemäß Ziffer 2 zulässigen Weitergabe der Software an einen Dritten hat der Kunde sicherzustellen und auf Verlangen sowie nach Wahl von KOMI nachzuweisen und/oder schriftlich zu bestätigen, dass
    • der Dritte sich zur Einhaltung dieser Vertragsbedingungen und der darin eingeräumten Nutzungsrechte und etwaiger Beschränkungen derselben verpflichtet hat;
    • die Software (inkl. aller Dokumentationen und sonstigen zugehörigen Materialien), einschließlich aller Kopien, Updates und früheren Versionen, an den Dritten übertragen worden ist;
    • der Kunde die installierte Software gelöscht und keine Kopien (einschließlich Sicherungskopie) zurückbehalten hat.
  4. Sofern die Nutzung der Software von einer vorherigen Produktaktivierung oder einer Registrierung beim jeweiligen Softwarehersteller abhängig ist, hat der Kunde für eine entsprechende Umschreibung der Seriennummer und/oder des entsprechenden Lizenzschlüssels auf den Dritten Sorge zu tragen.
  5. Eine unter den vorgenannten Voraussetzungen zulässige Weitergabe der Software beinhaltet nicht automatisch eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen und führt auch nicht zur Übertragung eines auf die betreffende Software bezogenen Pflegevertrages, sofern ein solcher besteht.

 

V. Zusätzliche Bestimmungen für Haftung und Gewährleistung

  1. Funktionsbeeinträchtigungen, die auf einer der folgenden Ursachen beruhen oder auf sonstige Weise in den Verantwortungs- bzw. Risikobereich des Kunden fallen, stellen keinen Mangel dar:
    • Nichterfüllung der Systemvoraussetzungen für den Betrieb der Software;
    • Verwendung fehlerhafter Hardware;
    • Inkompatibilität mit anderen Softwareprodukten (Betriebssysteme und/oder Anwendungsprogramme), wenn und soweit eine Kompatibilität nicht ausdrücklich vereinbart bzw. von KOMI zugesichert wurde;
    • Unsachgemäße Installation, Konfiguration oder Bedienung der Software.
  2. Sofern der Vertrag die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer On-Premise-Software zum Gegenstand hat, kann die Mängelbeseitigung nach Wahl von KOMI entweder durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts, insbesondere durch eine der folgenden Maßnahmen erfolgen:
    • Zurverfügungstellung einer fehlerfreien Softwareversion oder eines den Fehler behebenden Patches, wobei die Installation der entsprechenden Software bzw. des entsprechenden Patches vom Kunden vorzunehmen ist;
    • Änderung der Software per Remote-Zugriff auf das IT-System des Kunden;
    • Einrichtung eines Prozesses oder einer technischen Routine zur Umgehung des Fehlers (sog. Workaround), sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
  3. Sofern der Vertrag die zeitlich befristete entgeltliche Überlassung einer On-Premise-Software zum Gegenstand hat, wird KOMI die Software für die Dauer der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten und auftretende Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Die Mängelbeseitigung kann nach Wahl von KOMI durch eine der folgenden Maßnahmen erfolgen:
    • Zurverfügungstellung einer fehlerfreien Softwareversion oder eines den Fehler behebenden Patches, wobei die Installation der entsprechenden Software bzw. des entsprechenden Patches vom Kunden vorzunehmen ist;
    • Änderung der Software per Remote-Zugriff auf das IT-System des Kunden;
    • Einrichtung eines Prozesses oder einer technischen Routine zur Umgehung des Fehlers (sog. Workaround), sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
  4. Sofern der Vertrag die zeitlich befristete entgeltliche Überlassung einer Software „as a Service“ zum Gegenstand hat, wird KOMI die Software für die Dauer der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten und auftretende Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Die Mängelbeseitigung kann nach Wahl von KOMI durch eine der folgenden Maßnahmen erfolgen:
    • Zurverfügungstellung einer fehlerfreien Softwareversion;
    • Einrichtung eines Prozesses oder einer technischen Routine zur Umgehung des Fehlers (sog. Workaround), sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
  5. Sofern die Beseitigung von Bugs/Softwarefehlern (z.B. im Rahmen eines Softwarepflegevertrags) vereinbart ist, wird KOMI die Software für die Dauer der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten und auftretende Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Die Mängelbeseitigung kann nach Wahl von KOMI durch eine der folgenden Maßnahmen erfolgen:
    • Zurverfügungstellung einer fehlerfreien Softwareversion oder eines den Fehler behebenden Patches, wobei die Installation der entsprechenden Software bzw. des entsprechenden Patches vom Kunden vorzunehmen ist;
    • Änderung der Software per Remote-Zugriff auf das IT-System des Kunden;
    • Einrichtung eines Prozesses oder einer technischen Routine zur Umgehung des Fehlers (sog. Workaround), sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
  6. Bei Fehlern geringer Kritikalität, die die Nutzung der Software nur unwesentlich beeinträchtigen, kann die Mängelbeseitigung durch Zurverfügungstellung eines entsprechenden Patches bzw. einer fehlerfreien Softwareversion auf den Zeitpunkt verschoben werden, zu dem KOMI der jeweilige Softwarehersteller oder SaaS-Anbieter gemäß seiner Release-Planung auch andere Erweiterungen und/oder Änderungen der Software zur Verfügung stellen wird. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate in der Zukunft, wird KOMI dies dem Kunden mitteilen.

 

VI. Weiterentwicklung von Software as a Service (SaaS)

Sofern der Vertrag die zeitlich befristete entgeltliche Überlassung einer Software „as a Service“ zum Gegenstand hat, unterliegt die Software – je nach Produkt – unter Umständen der Weiterentwicklung und ggf. Leistungsänderungen (z.B. durch Updates und Upgrades oder die Verwendung neuerer oder anderer Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards). Über wesentliche Leistungsänderungen wird der Kunde rechtzeitig im Vorfeld informiert. Entstehen durch eine Leistungsänderung wesentliche Nachteile für den Kunden, so steht diesem das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum Änderungstermin zu. Die Kündigung muss durch den Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung erfolgen.

VII. Verfügbarkeit von Software as a Service (SaaS)

  1. Der Verfügbarkeitsgrad der Software und/oder sonstige Service-Bestimmungen ergeben sich aus der Leistungs- bzw. Servicebeschreibung des jeweiligen SaaS-Anbieters.
  2. Sofern die Leistungs- bzw. Servicebeschreibung des SaaS-Anbieters keine Bestimmungen zum Verfügbarkeitsgrad der Software enthält oder KOMI selbst als SaaS-Anbieter fungiert und soweit vertraglich nicht etwas Anderes vereinbart ist, beträgt der Verfügbarkeitsgrad der Software mindestens 98%. Der Verfügbarkeitsgrad beschreibt das zeitliche Maß der uneingeschränkten Nutzbarkeit der Software an allen Werktagen (mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage) in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr, bezogen auf Zeiträume von jeweils 12 Monaten ab Vertragsbeginn. Die Ausfallzeit von höchstens 2% errechnet sich aus der Summe aller Entstörungszeiten innerhalb von jeweils 12 Monaten ab Vertragsbeginn. Zeiträume, die als sogenannte Wartungsfenster zur turnusmäßigen Optimierung und Leistungssteigerung erforderlich sind oder in denen Störungen beseitigt werden, die nicht von KOMI oder dem jeweiligen SaaS-Anbieter zu vertreten sind, bleiben dabei außer Betracht.

 

VIII. Sperrung von Software as a Service (SaaS) und Haftungsfreistellung

  1. Sofern der begründete Verdacht besteht, dass für die Nutzung der Software erforderliche Zugangsdaten missbräuchlich oder durch unbefugte Dritte verwendet werden, oder der Kunde gegen seine Pflichten gemäß Ziffer B.IV.9 verstößt, ist KOMI berechtigt, den Zugriff auf die Software sowie ggf. den darüber hinaus zur Verfügung gestellten Speicherplatz zu sperren. KOMI wird den Kunden unverzüglich über die Sperre und den Grund hierfür informieren. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist oder – im Falle einer tatsächlich begangenen Pflichtverletzung durch den Kunden oder einen von ihm autorisierten Nutzer – alle aus der Pflichtverletzung erwachsenen Schäden durch den Kunden ersetzt wurden.
  2. Sofern KOMI den Zugriff auf die Software sowie ggf. den darüber hinaus zur Verfügung gestellten Speicherplatz gemäß Ziffer 1 sperrt, ist KOMI für den dadurch bedingten Leistungsmangel bzw. -ausfall nicht verantwortlich und eine Herabsetzung oder Zurückbehaltung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden ausgeschlossen.
  3. Der Kunde stellt KOMI von sämtlichen Ansprüchen frei, die ein Dritter aufgrund einer vom Kunden begangenen oder ihm zurechenbaren Pflichtverletzung gemäß Ziffer B.IV.9 gegen KOMI geltend macht.

 

IX. Hotline- und/oder E-Mail-Support

Sofern die Bereitstellung eines Hotline- oder E-Mail-Supports vereinbart ist, steht KOMI bzw. der jeweilige Softwarehersteller dem Kunden hierüber während der üblichen Geschäftszeiten für Auskünfte und die Beratung bei technischen oder anwendungsbezogenen Fragen und Problemen zur Verfügung.

 

X. Pflege von Software

Soweit KOMI durch Vertrag die Pflege von Softwareprodukten übernimmt, gilt für die Beseitigungen von Störungen zusätzlich:

  1. KOMI beseitigt Störungen im Zusammenhang mit der Software mit Rücksicht auf ihren Schweregrad, wobei das gleichzeitige Auftreten mehrerer Störungen eine Störung der nächsthöheren Kategorie begründen kann:
    • Kritische Störung (höchste Priorität): Störung, die einen Ausfall der Software oder wesentlicher Teile davon verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist – Beispiel: Die Software startet nicht bzw. stürzt ab.
    • Wesentliche Störung (mittlere Priorität): Störung, die die Nutzung der Software derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit ihr nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist – Beispiel: Die Software läuft langsamer als sonst bzw. mit Unterbrechungen oder es sind wiederkehrende Fehlermeldungen zu beklagen.
    • Sonstige Störung (geringste Priorität): Störung, die zwar lästig ist, die Nutzung der Software jedoch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt – Beispiel: Darstellungsprobleme in der Benutzeroberfläche.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, Störungen unverzüglich in Textform an KOMI zu melden. Eine Störungsmeldung sollte neben der vorläufigen Einstufung der Störung (höchste / mittlere / geringste Priorität) insbesondere eine Beschreibung der Symptome der Störung, den Zeitpunkt der Störung, Schritte zur Reproduktion der Störung, Screenshots der Anwendung und der Störung, eine Beschreibung der IT-Systeme des Kunden, eine Beschreibung von verwendeter Drittanbietersoftware sowie, falls erforderlich, Zugangsdaten zu den Systemen des Kunden enthalten.
  3. Abhängig vom Inhalt der schriftlichen Meldung nimmt KOMI eine endgültige Einstufung der Störung vor und gibt eine erste Rückmeldung spätestens wie folgt:
    • Kritische Störung: [2] Stunden
    • Wesentliche Störung: [4] Stunden
    • Sonstige Störung: [24] Stunden

Kritische Störungen werden rund um die Uhr bearbeitet, wesentliche und sonstige Störungen nur während der üblichen Geschäftszeiten.

  1. Der Auftragnehmer beseitigt die Störung spätestens wie folgt:
    • Kritische Störung: [12] Stunden
    • Wesentliche Störung: [24] Stunden
    • Sonstige Störung: [24] Stunden
  2. Soweit für den Auftragnehmer absehbar ist, dass sich eine kritische oder wesentliche Störung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen lässt, wird er den Kunden unverzüglich informieren.
  3. Ist die behauptete Störung nicht nachweisbar, nicht reproduzierbar oder dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen, behält sich der Auftragnehmer vor, dem Kunden den angefallenen Aufwand in Rechnung zu stellen.
  4. Ohne besondere Vereinbarung ist der Auftragnehmer nicht dazu verpflichtet, Störungen zu beheben, die auf unsachgemäße Bedienung der Software durch den Kunden, höhere Gewalt oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind.

C.  ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR PRODUKTBEZOGENE SCHULUNGEN UND TRAININGS

Dieser Abschnitt C. gilt ergänzend zu Abschnitt A. für Aufträge und Verträge, die die Durchführung einer Schulung oder eines Trainings zum Gegenstand haben. Sofern und soweit Widersprüche zu den Regelungen des Abschnitts A. bestehen sollten, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts B. vorrangig.

 

I.  Allgemein

  1. Der Inhalt, die Dauer, der Termin und der Ort eines Trainings bzw. einer Schulung sowie die (maximale) Teilnehmerzahl und die Vergütung richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung der Parteien.
  2. Der Ort sowie der Termin eines Trainings oder einer Schulung sind rechtzeitig im Vorfeld – idealerweise mit einem Vorlauf von mindestens vier Wochen – zwischen dem Kunden und KOMI abzustimmen.
  3. Zur Teilnahme an einem Training oder einer Schulung ist eine schriftliche Anmeldung bei KOMI erforderlich.
  4. Ein verbindlicher Vertrag über die Durchführung des Trainings bzw. der Schulung kommt erst durch eine schriftliche Anmeldebestätigung der KOMI zustande.

 

II.  Arbeitsunterlagen, Verpflegung und Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Sofern KOMI den Teilnehmern eines Trainings oder einer Schulung Arbeitsunterlagen zur Verfügung stellt, ist dies in der Vergütung inbegriffen. Die Unterlagen werden den Teilnehmern jedoch ausschließlich zum persönlichen Gebrauch überlassen; eine darüberhinausgehende Nutzung oder Verwertung der Unterlagen (z.B. durch Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Übersetzung oder öffentliche Wiedergabe) ist nur mit schriftlicher Zustimmung von KOMI zulässig.
  2. Bei Trainings und Schulungen, die bei KOMI stattfinden, ist die Mittags- und Pausenverpflegung in der Vergütung inbegriffen. Sonstige Verpflegungsaufwendungen sowie die Reise- und Übernachtungskosten der Teilnehmer werden nicht von KOMI übernommen.
  3. Bei Trainings und Schulungen, die nicht bei KOMI stattfinden, hat der Kunde zusätzlich zur jeweiligen Trainings- bzw. Schulungsgebühr für die Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Trainers bzw. Schulungsleiters aufzukommen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, auf seine Kosten geeignete Räumlichkeiten sowie das erforderliche technische Equipment für das Training bzw. die Schulung zur Verfügung zu stellen.

 

III. Umbuchung und Stornierung von Veranstaltungen

  1. Ein Training oder eine Schulung kann bis spätestens 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei storniert werden. Bei einer Stornierung innerhalb von 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bis einschließlich 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 50 % der Veranstaltungsgebühren berechnet. Bei einer Stornierung innerhalb von 10 Tagen vor Veranstaltungsbeginn sowie im Falle des Fernbleibens einzelner oder aller Teilnehmer wird die volle Veranstaltungsgebühr berechnet.
  2. Sofern der Kunde nachweist, dass KOMI durch die Stornierung kein Schaden entstanden ist oder der Schaden niedriger ist als die jeweilige Stornierungsgebühr im Sinne von Ziffer 1, wird ihm der nachgewiesene Schaden in Rechnung gestellt.
  3. Die Stornierung hat in Textform zu erfolgen. Entscheidend für die Wahrung der Stornierungsfristen ist der Eingang der Stornierungserklärung bei KOMI.
  4. Der Kunde kann eine gebuchte Trainings- oder Schulungsveranstaltung bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei auf einen späteren Termin umbuchen, sofern die personellen und zeitlichen Ressourcen der KOMI dies erlauben. Die Umbuchung auf einen Termin, der mehr als 3 Monate nach dem ursprünglichen Veranstaltungstermin stattfinden soll, ist jedoch ausgeschlossen.