Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart
1.1 Sofern die KOMI Infrastructure Services GmbH (nachfolgend: „KOMI“) einen Kaufvertrag mit einem Endkunden abschließt, der
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle Geschäfts- oder Vertragsbedingungen, auf die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, können auf der Website unter www.komi-group.de abgerufen werden.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn KOMI ihrer Geltung bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit KOMI der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden in Textform zustimmt.
2.1 Beschaffenheit der Kaufobjekte
Die Beschaffenheit und der vertragsgemäße Gebrauch der Kaufobjekte wird durch die Produktbeschreibung, die funktionalen und technischen Spezifikationen sowie die Hinweise und Empfehlungen des Herstellers zur Nutzung und Bedienung des jeweiligen Kaufobjekts bestimmt. Die entsprechenden Dokumente können unter der Internetadresse www.komi-group.de abgerufen oder – sofern sie dort nicht verfügbar sind – postalisch, per E-Mail oder telefonisch bei dem zuständigen Vertriebsmitarbeiter der KOMI bzw. der KOMI Group GmbH angefordert werden. Eine davon abweichende Beschaffenheit oder Nutzungsmöglichkeit der Kaufobjekte gilt nur dann als vereinbart oder vertraglich vorausgesetzt, wenn KOMI sie in Textform zugesichert hat.
2.2 Eigentumsvorbehalt
KOMI behält sich das Eigentum an den Kaufobjekten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist dem Kunden untersagt. Er ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Weiterveräußerung ohne Eigentumsvorbehalt erfolgt. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung an KOMI ab. KOMI nimmt die Abtretung an und ermächtigt den Kunden zur Einziehung der Forderungen. Die Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden. Auf Verlangen von KOMI ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung gegenüber seinen Abnehmern offenzulegen und KOMI alle für die Forderungseinziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben und insoweit relevante Informationen mitzuteilen.
Zugriffe oder (vermeintliche) Ansprüche Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde KOMI unverzüglich anzuzeigen und auf eigene Kosten abzuwehren.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KOMI auch ohne Ausübung des Rücktrittrechts und ohne Nachfristsetzung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch KOMI gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
2.3 Lieferbedingungen
Die Lieferung der Kaufobjekte erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist bzw. zum vereinbarten Lieferdatum. Wurde keine Lieferfrist und kein Lieferdatum vereinbart, erfolgt die Lieferung spätestens zwölf Wochen nach Vertragsschluss.
Die rechtzeitige Lieferung der Kaufobjekte steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Verzögert sich die Lieferung infolge einer unzureichenden Selbstbelieferung, ist KOMI verpflichtet, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren. Tritt infolge einer unzureichenden Selbstbelieferung eine Lieferverzögerung von mehr als sechs Wochen ein, können beide Parteien von dem Vertrag zurücktreten. KOMI ist in diesem Fall verpflichtet, bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
KOMI ist berechtigt Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist, und Bestellmengen auf die nächstgrößere Einheit aufzurunden, sofern die Bestellmenge nach der aktuellen Preisliste von KOMI nicht der kleinsten Verkaufsmenge entspricht.
2.4 Gewährleistung
Die Gewährleistungspflicht von KOMI setzt voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt. Wenn und soweit dies der Fall ist, wird KOMI bei Gefahrübergang vorhandene Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 14 Tage nach Eingang einer entsprechenden Mängelanzeige, beseitigen.
Die Mängelbeseitigung kann nach Wahl von KOMI entweder durch Behebung des Mangels oder den Austausch gegen ein mangelfreies Produkt erfolgen.
Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden angezeigter Mangel nicht besteht bzw. nicht in dem Produkt begründet liegt (sog. Scheinmangel), hat der Kunde den im Zuge der Fehleranalyse und der sonstigen Bearbeitung bei KOMI entstandenen Aufwand zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde das Vorliegen eines Scheinmangels auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte.
Ist der Kunde ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängel an neuen Sachen ein Jahr, und Gewährleistungsansprüche für Mängel an gebrauchten Sachen sind ausgeschlossen.
2.5 Produktbezogene Schulungen und Trainings
Für Schulungen oder Trainings, die der Kunde im Hinblick auf den Betrieb bzw. die Bedienung der Kaufobjekte bucht, gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KOMI Infrastructure Services GmbH für Kundentrainings und -schulungen“ in der zum Buchungszeitpunkt gültigen Fassung.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KOMI Infrastructure Services GmbH für Kundentrainings und -schulungen“ sowohl der Veranstaltungstermin als ggf. auch der Veranstaltungsort rechtzeitig im Vorfeld – idealerweise mit einem Vorlauf von mindestens vier Wochen – zwischen dem Kunden und der KOMI abzustimmen ist und auf dieser Basis eine schriftliche Anmeldung bei der KOMI erfolgen muss. Ein verbindlicher Vertrag über die Durchführung des Trainings bzw. der Schulung kommt erst durch eine schriftliche Anmeldebestätigung der KOMI zustande.
3.1 Mit dem Kauf eines Dienstleistungskontingents erwirbt der Kunde das Recht, die im Vertrag nach Art und Umfang näher spezifizierte(n) Dienstleistung(en) innerhalb eines bestimmten Abrufzeitraumes zu einem gegenüber den normalen Konditionen reduzierten Preis in Anspruch zu nehmen. Der Abrufzeitraum beträgt 12 Monate ab Vertragsschluss, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren.
3.2 Die Inanspruchnahme des Dienstleistungskontingents erfolgt durch entsprechende, im Hinblick auf Leistungsinhalt und Leistungsmodalitäten (Ort, Zeit und Dauer der Leistung) zwischen den Parteien abzustimmende Einzelaufträge. Für diese gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KOMI für Werk- und Dienstverträge“ in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung.
3.3 Wenn und soweit das erworbene Dienstleistungskontingent bis zum Ende des Abrufzeitraumes nicht ausgeschöpft wird, verfällt es.
3.4 Einzelaufträge, die nach Erschöpfung oder Verfall des Dienstleistungskontingents erteilt werden, sind mit dem normalen Listenpreis, mindestens jedoch mit 110% des entsprechenden Kontingentpreises zu vergüten.
4.1 Beim Kauf von Hardware oder sonstigen beweglichen Sachen wird der Kaufpreis nach Lieferung in Rechnung gestellt. Beim Kauf von Dienstleistungskontingenten wird der Kaufpreis nach Vertragsschluss in Rechnung gestellt.
4.2 Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.
4.3 KOMI ist zur elektronischen Rechnungsstellung berechtigt. Die elektronische Rechnung wird als pdf-Datei an eine vom Kunden mitzuteilende E-Mail-Adresse übermittelt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechnung an diese Adresse zugestellt werden kann; technische Schutzeinrichtungen (z.B. Filterprogramme, Firewalls) sind entsprechend zu adaptieren bzw. zu konfigurieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben (z.B. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer wirksamen Zustellung der Rechnung nicht entgegen. Der Kunde hat KOMI eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnungen übermittelt werden sollen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse nicht zuvor bekannt gegeben hat.
4.4 KOMI ist berechtigt, für den administrativen Aufwand, der durch vertraglich nicht geschuldete Sonderleistungen bedingt ist (z.B. Umstellung des Fakturaprozesses, Vertragsübernahme durch eine andere Partei (vorbehaltlich der Genehmigung durch KOMI), Umsetzung von kundenspezifischen Anforderungen an die Rechnungsstellung), eine gesonderte Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Sonderleistung.
4.5 Sofern der Kunde am SEPA-Basislastschriftverfahren teilnimmt, erfolgt der Einzug des Rechnungsbetrages durch KOMI frühestens am Tag der Fälligkeit; die Vorankündigungsfrist (Pre-Notification) beträgt einen Tag. Der Kunde hat für eine ausreichende Deckung des zu belastenden Kontos zu sorgen. Kosten, die KOMI aufgrund der Nichteinlösung oder Rückbuchung einer Lastschrift entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
5.1 KOMI haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für
5.2 Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet KOMI wie folgt: Beruht der Schaden auf der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung auf vertragstypische, d.h. bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare Schäden begrenzt. Insofern ist die Haftung auf die Deckungssumme der IT-Versicherung, der Betriebshaftpflichtversicherung oder der Produkthaftpflichtversicherung von KOMI beschränkt – je nachdem, welchem Bereich das jeweilige Schadensereignis zuzuordnen ist.
5.3 Beruht der Sach- oder Vermögensschaden auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, die keine Kardinalpflicht im Sinne von Ziffer 5.2 darstellt, ist die Haftung ausgeschlossen.
5.4 Ansprüche auf Ersatz eines Sach- oder Vermögensschadens im Sinne von Ziffer 5.2 verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Kunden vom Eintritt des Schadens.
5.5 Die vorstehenden Haftungsregeln gelten für alle Erfüllungsgehilfen von KOMI und sind auf etwaige Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB entsprechend anzuwenden.
6.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Umstandes, der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit sie (die „betroffene Partei“) nachweist, dass
6.2 Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, kann sie sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt, wie in Ziffer 6.1 definiert, (auch) bei dem Dritten vorliegen.
6.3 Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, dass es sich um Ereignisse höherer Gewalt gemäß Ziffer 6.1 Buchstabe a. und b. handelt:
6.4 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein Ereignis höherer Gewalt eintritt und nachzuweisen, dass die in Ziffer 6.1 Buchstabe c) genannte Voraussetzung erfüllt ist.
6.5 Eine Partei, die sich auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht sowie von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Dies gilt allerdings nur, sofern sie die andere Partei unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Information die andere Partei erreicht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, sofern tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.
6.6 Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die in Ziffer 6.5 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei hat die andere Partei zu benachrichtigen, sobald das Hindernis der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr entgegensteht.
6.7 Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt zu begrenzen.
6.8 Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat jede Partei das Recht, den betroffenen Vertrag zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, kann der Vertrag gekündigt werden, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
7.1 Im Zuge des Vertragsschlusses erhebt KOMI folgende personenbezogene Daten: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung des Kunden sowie gegebenenfalls Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Ansprechpartnern aufseiten des Kunden.
7.2 KOMI verarbeitet die unter Ziffer 7.1 genannten Daten, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
7.3 KOMI verwendet die im Zuge des Vertragsschlusses erhobene(n) E-Mailadresse(n) auch dazu, den bzw. die Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adresse(n) per E-Mail über ähnliche Waren/Dienstleistungen von KOMI zu informieren. Der bzw. die Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adresse(n) können dieser Verwendung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen anfallen. Der Widerspruch ist zu richten an: KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart.
7.4 Eine Verarbeitung der unter Ziffer 7.1 genannten Daten zu anderen als den unter Ziffer 7.2 und 7.3 beschriebenen Zwecken erfolgt nicht, es sei denn, der Kunde willigt darin ein.
7.5 Sofern es sich bei den Kaufobjekten um Hardwareprodukte mit Speichermedien handelt (dies betrifft z.B. auch Office- und Production Printing-Systeme), wird darauf hingewiesen, dass hierauf unter Umständen personenbezogene und andere sensible Daten gespeichert werden (z.B. Daten von verarbeiteten Dokumenten; IP-Adressen; Telefon-/ Faxnummern sowie die Namen der Anschlussinhaber). Um zu verhindern, dass diese Daten an unbefugte Dritte gelangen, ist vor einer Veräußerung oder Entsorgung der Produkte darauf zu achten, dass diese Daten gelöscht werden. Der Datenschutz liegt insoweit im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden; KOMI schließt diesbezüglich jede Haftung aus.
7.6 Der Kunde kann KOMI gegen gesonderte Vergütung mit der Durchführung von Datenschutzmaßnahmen im Sinne von Ziffer 7.5 beauftragen.
8.1 Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedarf der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.
8.2 Die Vertragssprache ist deutsch, d.h. fremdsprachige Fassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich zu Informationszwecken und sind rechtlich unverbindlich. Für die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung einzelner Bestimmungen oder Begrifflichkeiten ist allein die deutsche Fassung und der deutsche Sprachgebrauch maßgeblich.
8.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Verträge, in die sie einbezogen werden, unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
8.4 Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vertragsverhältnissen ergeben, in die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind, wird als besonderer Gerichtsstand der Sitz von KOMI vereinbart.
8.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des auf Basis dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages davon nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart
1.1 Für die von der KOMI Infrastructure Services GmbH (nachfolgend: „KOMI“) angebotenen Kundentrainings und -schulungen gelten die-se Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon ausgenommen sind Kurzeinweisungen im Rahmen der Auslieferung von Produkten sowie die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Schulungsvideos.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle Geschäfts- oder Vertragsbedingungen, auf die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, können auf der Website unter www.komi-group.de abgerufen werden.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn KOMI ihrer Geltung bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit KOMI der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Ver-tragspartners in Textform zustimmt.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1 Der Inhalt und die Dauer eines Trainings bzw. einer Schulung, die (maximale) Teilnehmerzahl sowie die Vergütung richten sich nach dem im Zeitpunkt der Beauftragung aktuellen Trainings- und Schulungsangebot von KOMI, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren. Das aktuelle Trainings- und Schulungsangebot von KOMI kann postalisch bei KOMI, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart, an-gefordert werden.
2.2 Der Ort sowie der Termin eines Trainings oder einer Schulung sind rechtzeitig im Vorfeld – idealerweise mit einem Vorlauf von mindes-tens vier Wochen – zwischen dem Kunden und KOMI abzustimmen.
2.3 Zur Durchführung bzw. Teilnahme an einem Training oder einer Schulung ist eine schriftliche Anmeldung bei KOMI erforderlich.
3.1 Sofern KOMI den Teilnehmern eines Trainings oder einer Schulung Arbeitsunterlagen zur Verfügung stellt, ist dies in der Vergütung inbegriffen. Die Unterlagen werden den Teilnehmern jedoch ausschließlich zum persönlichen Gebrauch überlassen; eine darüberhinaus-gehende Nutzung oder Verwertung der Unterlagen (z.B. durch Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Übersetzung oder öffentli-che Wiedergabe) ist nur mit schriftlicher Zustimmung von KOMI zulässig.
3.2 Bei Trainings und Schulungen, die in den Räumlichkeiten von KOMI stattfinden, ist die Mittags- und Pausenverpflegung in der Vergü-tung inbegriffen. Sonstige Verpflegungsaufwendungen sowie die Reise- und Übernachtungskosten der Teilnehmer werden nicht von KOMI übernommen.
3.3 Bei Trainings und Schulungen, die außerhalb der Räumlichkeiten von KOMI stattfinden, hat der Kunde zusätzlich zur jeweiligen Trai-nings- bzw. Schulungsgebühr für die Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Trainers bzw. Schulungsleiters aufzukom-men. Der Kunde ist ferner verpflichtet, auf seine Kosten geeignete Räumlichkeiten sowie das erforderliche technische Equipment für das Training bzw. die Schulung zur Verfügung zu stellen.
4.1 Eine Trainings- oder Schulungsveranstaltung kann bis spätestens 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei storniert werden. Bei einer Stornierung innerhalb von 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bis einschließlich 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 50 % der Veranstaltungsgebühren berechnet. Bei einer Stornierung innerhalb von 10 Tagen vor Veranstaltungsbeginn sowie im Falle des Fernbleibens einzelner oder aller Teilnehmer wird die volle Veranstaltungsgebühr berechnet.
4.2 Sofern der Kunde nachweist, dass KOMI durch die Stornierung kein Schaden entstanden ist oder der Schaden niedriger ist als die jeweilige Stornierungsgebühr im Sinne von Ziffer 4.1, wird ihm der nachgewiesene Schaden in Rechnung gestellt.
4.3 Die Stornierung hat in Textform zu erfolgen. Entscheidend für die Wahrung der Stornierungsfristen ist der Eingang der Stornierungser-klärung bei der KOMI.
Der Kunde kann eine gebuchte Trainings- oder Schulungsveranstaltung bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei auf einen späteren Termin umbuchen, sofern die personellen und zeitlichen Ressourcen der KOMI dies erlauben. Die Umbuchung auf einen Termin, der mehr als 3 Monate nach dem ursprünglichen Veranstaltungstermin stattfinden soll, ist jedoch ausgeschlossen.
6.1 Die Höhe der Vergütung sowie der Zeitpunkt der Rechnungsstellung richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
6.2 Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.
6.3 KOMI ist zur elektronischen Rechnungsstellung berechtigt. Die elektronischen Rechnungen werden als pdf-Datei an eine vom Kunden mitzuteilende E-Mail-Adresse übermittelt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechnungen an diese Adresse zugestellt werden können; technische Schutzeinrichtungen (z.B. Filterprogramme, Firewalls) sind entsprechend zu adaptieren bzw. zu konfigurie-ren. Etwaige au- tomatisierte elektronische Antwortschreiben (z.B. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und ste-hen einer wirksamen Zustellung der Rechnung nicht entgegen. Der Kunde hat KOMI eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnungen übermittelt werden sollen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse nicht zuvor bekannt gegeben hat.
6.4 KOMI ist berechtigt, für den administrativen Aufwand, der durch vertraglich nicht geschuldete Sonderleistungen bedingt ist (z.B. Um-stellung des Fakturaprozesses, Vertragsübernahme durch eine andere Partei (vorbehaltlich der Genehmigung durch KOMI), Umset-zung von kundenspezifischen Anforderungen an die Rechnungsstellung), eine gesonderte Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Sonderleistung.
6.5 Sofern der Kunde am SEPA-Basislastschriftverfahren teilnimmt, erfolgt der Einzug des Rechnungsbetrages durch KOMI frühestens am Tag der Fälligkeit; die Vorankündigungsfrist (Pre-Notification) beträgt einen Tag. Der Kunde hat für eine ausreichende Deckung des zu belastenden Kontos zu sorgen. Kosten, die KOMI aufgrund der Nichteinlösung oder Rückbuchung einer Lastschrift entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
7.1 KOMI haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für
a. Schäden, die KOMI vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht,
b. Schäden, deren Nichteintritt KOMI garantiert hat,
c. Schäden, die auf einem arglistig von KOMI verschwiegenen Mangel beruhen,
d. Schäden, für die KOMI nach dem Produkthaftungsgesetz einstandspflichtig ist,
e. Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die von KOMI zu vertreten sind.
7.2 Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet KOMI wie folgt: Beruht der Schaden auf der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung auf vertragstypische, d.h. bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorg-falt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare Schäden begrenzt. Insofern ist die Haftung auf die Deckungssumme der Be-triebshaftpflichtversicherung von KOMI beschränkt.
7.3 Beruht der Sach- oder Vermögensschaden auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, die keine Kardinalpflicht im Sin-ne von Ziffer 8.2 darstellt, ist die Haftung ausgeschlossen.
7.4 Ansprüche auf Ersatz eines Sach- oder Vermögensschadens im Sinne von Ziffer 7.2 verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Kunden vom Eintritt des Schadens.
7.5 Die vorstehenden Haftungsregeln gelten für alle Erfüllungsgehilfen von KOMI und sind auf etwaige Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB entsprechend anzuwenden.
8.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Umstandes, der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Ver-pflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit sie (die „betroffene Partei“) nachweist, dass
a. dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt,
b. es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnte, und
c. die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
8.2 Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, kann sie sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt, wie in Ziffer 8.1 definiert, (auch) bei dem Dritten vorliegen.
8.3 Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, dass es sich um Ereignisse höherer Gewalt gemäß Ziffer 8.1 Buchstabe a. und b. handelt:
a. Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
b. Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Pira-terie;
c. Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
d. Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Be-schlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
e. Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse;
f. Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
g. allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, (Bummel-) Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
8.4 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein Ereignis höherer Gewalt eintritt und nachzu-weisen, dass die in Ziffer 8.1 Buchstabe c) genannte Voraussetzung erfüllt ist.
8.5 Eine Partei, die sich auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von je-der Schadenersatzpflicht sowie von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Dies gilt allerdings nur, sofern sie die andere Partei unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Information die andere Partei erreicht. Die ande-re Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, sofern tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mittei-lung aussetzen.
8.6 Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die in Ziffer 8.5 dargelegten Fol-gen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei ver-hindert. Die betroffene Partei hat die andere Partei zu benachrichtigen, sobald das Hindernis der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflich-tungen nicht mehr entgegensteht.
8.7 Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen eines Ereignisses höherer Ge-walt zu begrenzen.
8.8 Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat jede Partei das Recht, den betroffenen Vertrag zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, kann der Vertrag gekündigt werden, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
9.1 Im Zuge des Vertragsschlusses erhebt KOMI folgende personenbezogene Daten: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung des Kunden sowie gegebenenfalls Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Ansprechpartnern aufseiten des Kunden.
9.2 KOMI verarbeitet die unter Ziffer 9.1 genannten Daten, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
9.3 KOMI verwendet die im Zuge des Vertragsschlusses erhobene(n) E-Mailadresse(n) auch dazu, den bzw. die Inhaber der jeweiligen E- Mail-Adresse(n) per E-Mail über ähnliche Waren/Dienstleistungen von KOMI zu informieren. Der bzw. die Inhaber der jeweiligen E- Mail-Adresse(n) können dieser Verwendung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Ba-sistarifen anfallen. Der Widerspruch ist zu richten an: KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 10499 Stuttgart.
9.4 Eine Verarbeitung der unter Ziffer 9.1 genannten Daten zu anderen als den unter Ziffer 9.2 und 9.3 beschriebenen Zwecken erfolgt nicht, es sei denn, der Kunde willigt darin ein.
10.1 Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedarf der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.
10.2 Die Vertragssprache ist deutsch, d.h. fremdsprachige Fassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich zu In-formations- zwecken und sind rechtlich unverbindlich. Für die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung einzelner Bestimmungen oder Begrifflichkeiten ist allein die deutsche Fassung und der deutsche Sprachgebrauch maßgeblich.
10.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Verträge, in die sie einbezogen werden, unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
10.4 Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vertragsverhältnissen ergeben, in die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind, wird als besonderer Gerichtsstand der Sitz von KOMI vereinbart.
10.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gül-tigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des auf Basis dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages davon nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart
1.1 Für alle Verträge, auf deren Basis die KOMI Infrastruktur Services GmbH (nachfolgend: „KOMI“) die Pflege von Softwareprodukten übernimmt, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2 Sofern der Kunde während der Laufzeit eines Softwarepflegevertrages weitere Lizenzen der vertragsgegenständlichen Software erwirbt, werden diese automatisch in den Softwarepflegevertrag einbezogen und die Vergütung entsprechend angepasst.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle Geschäfts- oder Vertragsbedingungen, auf die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, können auf der Website unter www.komi-group.de abgerufen werden.
1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn KOMI ihrer Geltung bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit KOMI der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden in Textform zustimmt.
2.1 Die Art und der Umfang der geschuldeten Pflegeleistung(en) richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung, und zwar mit folgender Maßgabe:
a) Beseitigung von Fehlern und Funktionsstörungen
Sofern die Beseitigung von Bugs/Softwarefehlern vereinbart ist, wird KOMI die Software für die Dauer der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten und auftretende Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Funktionsbeeinträchtigungen, die auf einer der folgenden Ursachen beruhen oder auf sonstige Weise in den Verantwortungs- bzw. Risikobereich des Kunden fallen, stellen keinen Mangel dar:
Die Mängelbeseitigung kann nach Wahl von KOMI durch eine der folgenden Maßnahmen erfolgen:
Bei Fehlern geringer Kritikalität, die die Nutzung der Software nur unwesentlich beeinträchtigen, kann die Mängelbeseitigung durch Zurverfügungstellung eines entsprechenden Patches bzw. einer fehlerfreien Softwareversion auf den Zeitpunkt verschoben werden, zu dem KOMI bzw. der jeweilige Softwarehersteller gemäß seiner Release-Planung auch andere Erweiterungen und/oder Änderungen der Software zur Verfügung stellen wird. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate in der Zukunft, wird KOMI dies dem Kunden mitteilen.
Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden angezeigter Mangel nicht besteht bzw. nicht in der Software begründet liegt (sog. Scheinmangel), hat der Kunde den im Zuge der Fehleranalyse und der sonstigen Bearbeitung bei KOMI entstandenen Aufwand zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde das Vorliegen eines Scheinmangels auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte.
b) Bereitstellung von Updates
Sofern die Bereitstellung von Updates vereinbart ist, wird KOMI dem Kunden alle vom Softwarehersteller veröffentlichten Weiterentwicklungen der Software, die der Aktualisierung bzw. Anpassung an den aktuellen Stand der Technik, der Performanceverbesserung und/oder der Fehlerbeseitigung dienen, zur Verfügung zu stellen. Die Überlassung von bzw. das Upgrade auf substantiell neue oder andere Softwareversionen ist insoweit nicht geschuldet.
Die Updates werden dem Kunden online (in der Regel über die Website des Softwareherstellers) oder datenträgergebunden zur Verfügung gestellt.
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass individuell programmierte Softwarefunktionen durch ein Update beeinträchtigt werden können oder nicht mehr zur Verfügung stehen. Dieses Risiko ist vom Kunden zu tragen.
c) Hotline- und/oder E-Mail-Support
Sofern die Bereitstellung eines Hotline- oder E-Mail-Supports vereinbart ist, steht KOMI bzw. der jeweilige Softwarehersteller dem Kunden hierüber während der üblichen Geschäftszeiten für Auskünfte und die Beratung bei technischen oder anwendungsbezogenen Fragen und Problemen zur Verfügung.
Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung sind folgende Leistungen grundsätzlich nicht von KOMI geschuldet:
4.1 Dem Kunden obliegt die Einrichtung und Aufrechterhaltung der für den Betrieb der Software erforderlichen Hardware- und Softwareumgebung. Er ist verpflichtet, auf eigene Kosten Anpassungen der Systemumgebung vorzunehmen, wenn und soweit die Pflege der Software dies erfordert.
4.2 Der Kunde hat KOMI Mängel der Software unter Angabe aller ihm hierzu bekannten Informationen unverzüglich anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, auf Anforderung von KOMI alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die eine Analyse des Mangels bzw. das Auffinden der Mangelursache erleichtern.
4.3 Auf Anforderung von KOMI hat der Kunde zum Zwecke der Fehleranalyse oder -beseitigung einen Remote-Zugriff auf sein IT-System über eine gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung zu ermöglichen. Die Remote-Desktop-Umgebung ist vom Kunden so zu gestalten, dass die Software von KOMI bedient werden kann und ein bidirektionaler Datenaustausch möglich ist.
4.4 Der Kunde hat unmittelbar vor dem Einspielen eines Patches oder eines Updates eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Sicherung der für den Betrieb der Software erforderlichen Daten und Betriebssystem-Umgebung vorzunehmen. Sofern KOMI dies verlangt, ist eine solche Datensicherung auch vor einem Remote-Zugriff auf das IT-System des Kunden zum Zwecke der Fehleranalyse oder -beseitigung durchzuführen.
4.5 Der Kunde hat KOMI bei rechtzeitiger Vorankündigung eine Besichtigung sowie eine Funktions- und/oder Lizenzprüfung der Software während der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen.
5.1 Die Pflegepauschale wird dem Kunden jeweils vorschüssig zu Beginn der vereinbarten Abrechnungsperiode in Rechnung gestellt.
5.2 Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.
5.3 KOMI ist zur elektronischen Rechnungsstellung berechtigt. Die elektronische Rechnung wird als pdf-Datei an eine vom Kunden mitzuteilende E-Mail-Adresse übermittelt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechnung an diese Adresse zugestellt werden kann; technische Schutzeinrichtungen (z.B. Filterprogramme, Firewalls) sind entsprechend zu adaptieren bzw. zu konfigurieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben (z.B. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer wirksamen Zustellung der Rechnung nicht entgegen. Der Kunde hat KOMI eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnungen übermittelt werden sollen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse nicht zuvor bekannt gegeben hat.
5.4 KOMI ist berechtigt, für den administrativen Aufwand, der durch vertraglich nicht geschuldete Sonderleistungen bedingt ist (z.B. Umstellung des Fakturaprozesses, Vertragsübernahme durch eine andere Partei (vorbehaltlich der Genehmigung durch KOMI), Umsetzung von kundenspezifischen Anforderungen an die Rechnungsstellung), eine gesonderte Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Sonderleistung.
5.5 Sofern der Kunde am SEPA-Basislastschriftverfahren teilnimmt, erfolgt der Einzug des Rechnungsbetrages durch KOMI frühestens am Tag der Fälligkeit; die Vorankündigungsfrist (Pre-Notification) beträgt einen Tag. Der Kunde hat für eine ausreichende Deckung des zu belastenden Kontos zu sorgen. Kosten, die KOMI aufgrund der Nichteinlösung oder Rückbuchung einer Lastschrift entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
6.1 Nach einer Vertragsdauer von einem Jahr ist KOMI (a) berechtigt, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen zu erhöhen sowie (b) verpflichtet, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen zu ermäßigen, wenn und soweit damit der Entwicklung von Kosten Rechnung getragen wird, die für die Bereitstellung der vertraglichen Leistungen aufzuwenden sind.
6.2 Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Umgekehrt sind reduzierte Kosten in einem Bereich nur insoweit für eine Preisermäßigung heranzuziehen, als sie nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.
6.3 KOMI wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
6.4 Preisänderungen nach Ziffer 6.1 und 6.2 sind nur zum Monatsersten möglich. KOMI wird dem Kunden die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. § 315 BGB bleibt unberührt.
6.5 Sofern die Erbringung der vertraglichen Leistungen mit zusätzlichen Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben belegt wird, kann KOMI die daraus entstehenden Mehrkosten jederzeit, und unabhängig von den Regelungen unter Ziffer 6.1 bis 6.4, an den Kunden weiterberechnen.
7.1 KOMI haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für
7.2 Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet KOMI wie folgt: Beruht der Schaden auf der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung auf vertragstypische, d.h. bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare Schäden begrenzt. Insofern ist die Haftung auf die Deckungssumme der IT-Versicherung, der Betriebshaftpflichtversicherung oder der Produkthaftpflichtversicherung von KOMI beschränkt – je nachdem, welchem Bereich das jeweilige Schadensereignis zuzuordnen ist.
7.3 Beruht der Sach- oder Vermögensschaden auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, die keine Kardinalpflicht im Sinne von Ziffer 7.2 darstellt, ist die Haftung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Schäden, die ein bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhandener oder angelegter Mangel des Mietobjekts verursacht, es sei denn, KOMI trifft insoweit ein Verschulden oder KOMI beseitigt den Mangel nach Kenntnis nicht unverzüglich und dem Kunden entsteht hierdurch ein Schaden.
7.4 Ansprüche auf Ersatz eines Sach- oder Vermögensschadens im Sinne von Ziffer 7.2 verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Kunden vom Eintritt des Schadens.
7.5 Die vorstehenden Haftungsregeln gelten für alle Erfüllungsgehilfen von KOMI und sind auf etwaige Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB entsprechend anzuwenden.
8.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Umstandes, der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit sie (die „betroffene Partei“) nachweist, dass
8.2 Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, kann sie sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt, wie in Ziffer 8.1 definiert, (auch) bei dem Dritten vorliegen.
8.3 Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, dass es sich um Ereignisse höherer Gewalt gemäß Ziffer 8.1 Buchstabe a. und b. handelt:
8.4 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein Ereignis höherer Gewalt eintritt und nachzuweisen, dass die in Ziffer 8.1 Buchstabe c) genannte Voraussetzung erfüllt ist.
8.5 Eine Partei, die sich auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht sowie von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Dies gilt allerdings nur, sofern sie die andere Partei unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Information die andere Partei erreicht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, sofern tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.
8.6 Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die in Ziffer 8.5 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei hat die andere Partei zu benachrichtigen, sobald das Hindernis der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr entgegensteht.
8.7 Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt zu begrenzen.
8.8 Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat jede Partei das Recht, den betroffenen Vertrag zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, kann der Vertrag gekündigt werden, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
9.1 Im Zuge des Vertragsschlusses erhebt KOMI folgende personenbezogene Daten: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung des Kunden sowie gegebenenfalls Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Ansprechpartnern aufseiten des Kunden.
9.2 KOMI verarbeitet die unter Ziffer 9.1 genannten Daten, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
9.3 KOMI verwendet die im Zuge des Vertragsschlusses erhobene(n) E-Mailadresse(n) auch dazu, den bzw. die Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adresse(n) per E-Mail über ähnliche Waren/Dienstleistungen von KOMI zu informieren. Der bzw. die Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adresse(n) können dieser Verwendung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen anfallen. Der Widerspruch ist zu richten an: KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart.
9.4 Eine Verarbeitung der unter Ziffer 9.1 genannten Daten zu anderen als den unter Ziffer 9.2 und 9.3 beschriebenen Zwecken erfolgt nicht, es sei denn, der Kunde willigt darin ein.
10.1 Der Beginn und die Laufzeit des Vertrages richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
10.2 Sofern der Vertrag für eine bestimmte Grund- bzw. Mindestlaufzeit abgeschlossen wird, ist eine ordentliche Kündigung zu einem vor Ablauf der Grund- bzw. Mindestlaufzeit liegenden Zeitpunkt ausgeschlossen. Dasselbe gilt sinngemäß, sofern der Vertrag sich automatisch um einen bestimmten Zeitraum verlängert.
10.3 Das Recht der Parteien, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.
10.4 Ein wichtiger Grund, der KOMI zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, ist insbesondere dann gegeben, wenn
10.5 Die Kündigung bedarf der Textform.
11.1 Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedarf der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.
11.2 Die Vertragssprache ist deutsch, d.h. fremdsprachige Fassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich zu Informationszwecken und sind rechtlich unverbindlich. Für die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung einzelner Bestimmungen oder Begrifflichkeiten ist allein die deutsche Fassung und der deutsche Sprachgebrauch maßgeblich.
11.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Verträge, in die sie einbezogen werden, unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
11.4 Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vertragsverhältnissen ergeben, in die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind, wird als besonderer Gerichtsstand der Sitz von KOMI vereinbart.
11.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des auf Basis dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages davon nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart
1.1 Für alle Verträge, auf deren Basis die KOMI Infrastructure Services GmbH (nachfolgend: „KOMI“) einem Kunden entgeltlich Standardsoftware zur Verfügung stellt – sei es in Form der Überlassung einer in der IT-Umgebung des Kunden zu installierenden Version („On-Premise-Software“) oder in Form der Nutzungsmöglichkeit einer von KOMI oder einem Drittanbieter gehosteten Version („Software as a Service“, „SaaS“) -, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dies gilt mit folgender Maßgabe:
1.2 In Abgrenzung zu einer sog. Individualsoftware, deren Erstellung und Überlassung vom Geltungsbereich dieser AGB ausgenommen ist, gelten als Standardsoftware im Sinne dieser AGB alle vorgefertigten Softwareprodukte (d.h. Programme, Programm-Module, Applikationen, Tools, Add-Ins, etc.), die für eine Mehrzahl von Kunden und deren Bedürfnisse entwickelt wurden, auch wenn sie durch Konfiguration, Parametrisierung und/oder im Wege des Customizing auf individuelle Bedürfnisse eines Kunden angepasst werden können oder angepasst werden.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle Geschäfts- oder Vertragsbedingungen, auf die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, können auf der Website unter www.komi-group.de abgerufen werden.
1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn KOMI ihrer Geltung bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit KOMI der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden in Textform zustimmt.
2.1 Die Beschaffenheit und der vertragsgemäße Gebrauch der Software sowie die zu ihrer Installation und/oder Nutzung erforderlichen Systemvoraussetzungen werden durch die Produktbeschreibung und – sofern vorhanden – die Benutzerdokumentation des Softwareherstellers bzw. SaaS-Anbieters bestimmt. Die entsprechenden Dokumente können in der Regel auf der Webseite des Softwareherstellers bzw. SaaS-Anbieters eingesehen und heruntergeladen oder – sofern sie dort nicht verfügbar sind – postalisch, per E-Mail oder telefonisch bei dem zuständigen Vertriebsmitarbeiter der KOMI bzw. der KOMI Group GmbH angefordert werden. Eine davon abweichende Beschaffenheit oder Nutzungsmöglichkeit der Mietobjekte gilt nur dann als vereinbart oder vertraglich vorausgesetzt, wenn KOMI sie in Textform zugesichert hat.
3.1 Für die Nutzung der Software gelten vorrangig die Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers bzw. SaaS-Anbieters. Diese können in der Regel auf der Webseite des Softwareherstellers bzw. SaaS-Anbieters eingesehen oder – sofern sie dort nicht verfügbar sind – postalisch, per E-Mail oder telefonisch bei dem zuständigen Vertriebsmitarbeiter der KOMI bzw. der KOMI Group GmbH angefordert werden.
3.2 Wenn und soweit keine Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen eines Softwareherstellers oder SaaS-Anbieters existieren, diese nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, ihrem Inhalt nach unwirksam sind oder Regelungslücken aufweisen, gelten ergänzend bzw. hilfsweise die gemäß Ziffer 1.1 anwendbaren Bestimmungen dieser AGB.
3.3 Die Installation oder Nutzung der Software kann – je nach Produkt oder Lizenztyp – von einer vorherigen Produktaktivierung oder Registrierung beim jeweiligen Softwarehersteller oder SaaS-Anbieter abhängig sein. In diesem Fall ist der Kunde im Sinne einer Mitwirkungspflicht gehalten, die erforderliche Produktaktivierung oder Registrierung vorzunehmen.
4.1 Für Schulungen oder Trainings, die der Kunde im Hinblick auf die Nutzung der Software bucht, gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KOMI Infrastructure Services GmbH für Kundentrainings und -schulungen“ in der zum Buchungszeitpunkt gültigen Fassung. Diese können gemäß Ziffer 1.3 bei KOMI angefordert werden.
4.2 Es wird darauf hingewiesen, dass nach den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KOMI Infrastructure Services GmbH für Kundentrainings und -schulungen“ sowohl der Veranstaltungstermin als ggf. auch der Veranstaltungsort rechtzeitig im Vorfeld – idealerweise mit einem Vorlauf von mindestens vier Wochen – zwischen dem Kunden und KOMI abzustimmen ist und auf dieser Basis eine schriftliche Anmeldung bei KOMI erfolgen muss. Ein verbindlicher Vertrag über die Durchführung des Trainings bzw. der Schulung kommt erst durch eine schriftliche Anmeldebestätigung der KOMI zustande.
5.1 Die Vergütung für die dauerhafte Überlassung von On-Premise-Software wird dem Kunden nach deren Lieferung bzw. Bereitstellung in Rechnung gestellt. Im Falle der zeitlich befristeten Überlassung einer On-Premise-Software oder einer „Software as a Service“ wird die Vergütung dem Kunden jeweils vorschüssig zu Beginn der vereinbarten Abrechnungsperioden in Rechnung gestellt.
5.2 Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.
5.3 KOMI ist zur elektronischen Rechnungsstellung berechtigt. Die elektronische Rechnung wird als pdf-Datei an eine vom Kunden mitzuteilende E-Mail-Adresse übermittelt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechnung an diese Adresse zugestellt werden kann; technische Schutzeinrichtungen (z.B. Filterprogramme, Firewalls) sind entsprechend zu adaptieren bzw. zu konfigurieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben (z.B. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer wirksamen Zustellung der Rechnung nicht entgegen. Der Kunde hat KOMI eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnungen übermittelt werden sollen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse nicht zuvor bekannt gegeben hat.
5.4 KOMI ist berechtigt, für den administrativen Aufwand, der durch vertraglich nicht geschuldete Sonderleistungen bedingt ist (z.B. Umstellung des Fakturaprozesses, Vertragsübernahme durch eine andere Partei (vorbehaltlich der Genehmigung durch KOMI), Umsetzung von kundenspezifischen Anforderungen an die Rechnungsstellung), eine gesonderte Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Sonderleistung.
5.5 Sofern der Kunde am SEPA-Basislastschriftverfahren teilnimmt, erfolgt der Einzug des Rechnungsbetrages durch KOMI frühestens am Tag der Fälligkeit; die Vorankündigungsfrist (Pre-Notification) beträgt einen Tag. Der Kunde hat für eine ausreichende Deckung des zu belastenden Kontos zu sorgen. Kosten, die KOMI aufgrund der Nichteinlösung oder Rückbuchung einer Lastschrift entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
6.1 KOMI haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für
6.2 Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet KOMI wie folgt: Beruht der Schaden auf der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung auf vertragstypische, d.h. bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare Schäden begrenzt. Insofern ist die Haftung auf die Deckungssumme der IT-Versicherung, der Betriebshaftpflichtversicherung oder der Produkthaftpflichtversicherung von KOMI beschränkt – je nachdem, welchem Bereich das jeweilige Schadensereignis zuzuordnen ist.
6.3 Beruht der Sach- oder Vermögensschaden auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, die keine Kardinalpflicht im Sinne von Ziffer 5.2 darstellt, ist die Haftung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Schäden, die ein bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhandener oder angelegter Mangel des Mietobjekts verursacht, es sei denn, KOMI trifft insoweit ein Verschulden oder KOMI beseitigt den Mangel nach Kenntnis nicht unverzüglich und dem Kunden entsteht hierdurch ein Schaden.
6.4 Ansprüche auf Ersatz eines Sach- oder Vermögensschadens im Sinne von Ziffer 6.2 verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Kunden vom Eintritt des Schadens.
6.5 Die vorstehenden Haftungsregeln gelten für alle Erfüllungsgehilfen von KOMI und sind auf etwaige Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB entsprechend anzuwenden.
7.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Umstandes, der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit sie (die „betroffene Partei“) nachweist, dass
7.2 Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, kann sie sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt, wie in Ziffer 7.1 definiert, (auch) bei dem Dritten vorliegen.
7.3 Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, dass es sich um Ereignisse höherer Gewalt gemäß Ziffer 7.1 Buchstabe a. und b. handelt:
7.4 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein Ereignis höherer Gewalt eintritt und nachzuweisen, dass die in Ziffer 7.1 Buchstabe c) genannte Voraussetzung erfüllt ist.
7.5 Eine Partei, die sich auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht sowie von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Dies gilt allerdings nur, sofern sie die andere Partei unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Information die andere Partei erreicht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, sofern tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.
7.6 Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die in Ziffer 7.5 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei hat die andere Partei zu benachrichtigen, sobald das Hindernis der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr entgegensteht.
7.7 Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt zu begrenzen.
7.8 Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat jede Partei das Recht, den betroffenen Vertrag zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, kann der Vertrag gekündigt werden, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
8.1 Im Zuge des Vertragsschlusses erhebt KOMI folgende personenbezogene Daten: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung des Kunden sowie gegebenenfalls Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Ansprechpartnern aufseiten des Kunden.
8.2 KOMI verarbeitet die unter Ziffer 8.1 genannten Daten, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
8.3 KOMI verwendet die im Zuge des Vertragsschlusses erhobene(n) E-Mailadresse(n) auch dazu, den bzw. die Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adresse(n) per E-Mail über ähnliche Waren/Dienstleistungen von KOMI zu informieren. Der bzw. die Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adresse(n) können dieser Verwendung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen anfallen. Der Widerspruch ist zu richten an: KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart.
8.4 Eine Verarbeitung der unter Ziffer 8.1 genannten Daten zu anderen als den unter Ziffer 8.2 und 8.3 beschriebenen Zwecken erfolgt nicht, es sei denn, der Kunde willigt darin ein.
9.1 Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedarf der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.
9.2 Die Vertragssprache ist deutsch, d.h. fremdsprachige Fassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich zu Informationszwecken und sind rechtlich unverbindlich. Für die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung einzelner Bestimmungen oder Begrifflichkeiten ist allein die deutsche Fassung und der deutsche Sprachgebrauch maßgeblich.
9.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Verträge, in die sie einbezogen werden, unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
9.4 Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vertragsverhältnissen ergeben, in die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind, wird als besonderer Gerichtsstand der Sitz von KOMI vereinbart. Im Falle einer dem Kunden angezeigten Vertragsübernahme durch ein Finanzdienstleistungsinstitut wird stattdessen dessen jeweiliger Sitz als besonderer Gerichtsstand vereinbart.
9.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des auf Basis dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages davon nicht berührt.
Sofern der Vertrag die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer On-Premise-Software zum Gegenstand hat, gelten ergänzend zu den Bestimmungen des 1. Teils der AGB die folgenden Bestimmungen:
1.1 Die Lieferung der Software erfolgt nach Wahl von KOMI entweder (1) in physischer bzw. verkörperter Form auf einem maschinenlesbaren Datenträger, oder (2) in unverkörperter Form, d.h. durch Bereitstellung zum Download über das Internet. Der Downloadlink sowie ggf. ergänzende Zugriffs- oder Abrufinformationen werden dem Kunden nach Vertragsschluss mitgeteilt.
1.2 Die Software wird im maschinenlesbaren Objektcode ausgeliefert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung, Offenlegung oder Nutzung des Quell- bzw. Sourcecodes, es sei denn, dieser wird aus technischen Gründen vom jeweiligen Softwarehersteller zur Verfügung gestellt.
1.3 Die Lieferung der Software erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist bzw. zum vereinbarten Lieferdatum. Wurde keine Lieferfrist und kein Lieferdatum vereinbart, erfolgt die Lieferung spätestens zwölf Wochen nach Vertragsschluss.
1.4 Die rechtzeitige Lieferung der Software steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Verzögert sich die Lieferung infolge einer unzureichenden Selbstbelieferung, ist KOMI verpflichtet, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren. Tritt infolge einer unzureichenden Selbstbelieferung eine Lieferverzögerung von mehr als vier Wochen ein, können beide Parteien von dem Vertrag zurücktreten. KOMI ist in diesem Fall verpflichtet, bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
2.1 Vorbehaltlich abweichender Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers (vgl. Ziffer 3.1 des 1. Teils der AGB) wird dem Kunden – aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung – das zeitlich unbefristete und nicht-ausschließliche Recht eingeräumt, die Software für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Vorbehaltlich einer Weitergabe der Software an Dritte unter Einhaltung der in Ziffer 3 genannten Voraussetzungen ist es verboten, die Software – sei es entgeltlich oder unentgeltlich – Dritten zur Verfügung zu stellen bzw. durch Dritte nutzen zu lassen.
2.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaig vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist zur Ermöglichung einer störungsfreien Nutzung erforderlich. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
2.3 Der Kunde darf eine auf einem Datenträger zu speichernde Sicherungskopie der Software anfertigen. Diese ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des jeweiligen Softwareherstellers zu versehen. Kann der Käufer nachweisen, dass die Originalversion nicht mehr nutzbar oder auffindbar ist, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Originals.
3.1 Die Weitergabe der Software und die Übertragung der Nutzungsrechte auf einen Dritten – sei es entgeltlich oder unentgeltlich -, ist (nur) zulässig, wenn der Kunde die Software
3.2 Im Fall einer gemäß Ziffer 3.1 zulässigen Weitergabe der Software an einen Dritten hat der Kunde sicherzustellen und auf Verlangen sowie nach Wahl von KOMI nachzuweisen und/oder schriftlich zu bestätigen, dass
Sofern die Nutzung der Software von einer vorherigen Produktaktivierung oder einer Registrierung beim jeweiligen Softwarehersteller abhängig ist, hat der Kunde für eine entsprechende Umschreibung der Seriennummer und/oder des entsprechenden Lizenzschlüssels auf den Dritten Sorge zu tragen.
3.3 Eine unter den vorgenannten Voraussetzungen zulässige Weitergabe der Software beinhaltet nicht automatisch eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen und führt auch nicht zur Übertragung eines auf die betreffende Software bezogenen Pflegevertrages, sofern ein solcher besteht.
4.1 Die Gewährleistungspflicht von KOMI setzt voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt. Wenn und soweit dies der Fall ist, wird KOMI bei Gefahrübergang vorhandene Mängel der Software innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang einer entsprechenden Mängelanzeige beseitigen.
4.2 Funktionsbeeinträchtigungen, die auf einer der folgenden Ursachen beruhen oder auf sonstige Weise in den Verantwortungs- bzw. Risikobereich des Kunden fallen, stellen keinen Mangel dar:
– Nichterfüllung der Systemvoraussetzungen für den Betrieb der Software;
– Verwendung fehlerhafter Hardware;
– Inkompatibilität mit anderen Softwareprodukten (Betriebssysteme und/oder Anwendungsprogramme), wenn und soweit eine Kompatibilität
nicht ausdrücklich vereinbart bzw. von KOMI zugesichert wurde;
– Unsachgemäße Installation, Konfiguration oder Bedienung der Software.
4.3 Die Mängelbeseitigung kann nach Wahl von KOMI durch eine der folgenden Maßnahmen erfolgen:
– Zurverfügungstellung einer fehlerfreien Softwareversion oder eines den Fehler behebenden Patches, wobei die Installation der entsprechen-
den Software bzw. des entsprechenden Patches vom Kunden vorzunehmen ist;
– Änderung der Software per Remote-Zugriff auf das IT-System des Kunden;
– Einrichtung eines Prozesses oder einer technischen Routine zur Umgehung des Fehlers (sog. Workaround), sofern dies für den Kunden
zumutbar ist.
4.4 Bei Fehlern geringer Kritikalität, die die Nutzung der Software nur unwesentlich beeinträchtigen, kann die Mängelbeseitigung durch Zurverfügungstellung eines entsprechenden Patches bzw. einer fehlerfreien Softwareversion auf den Zeitpunkt verschoben werden, zu dem KOMI bzw. der jeweilige Softwarehersteller gemäß seiner Release-Planung auch andere Erweiterungen und/oder Änderungen der Software zur Verfügung stellen wird. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate in der Zukunft, wird KOMI dies dem Kunden mitteilen.
4.5 Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden angezeigter Mangel nicht besteht bzw. nicht in der Software begründet liegt (sog. Scheinmangel), hat der Kunde den im Zuge der Fehleranalyse und der sonstigen Bearbeitung bei KOMI entstandenen Aufwand zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde das Vorliegen eines Scheinmangels auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte.
4.6 Ist der Kunde ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung sind folgende Leistungen grundsätzlich nicht von KOMI geschuldet:
a. Installation, Konfiguration, Parametrisierung oder sonstige individuelle Anpassungen der Software;
b. Pflege- und Supportleistungen (z.B. Versorgung mit Updates, sofern diese nicht der Beseitigung von Mängeln dienen);
c. Herstellung der Kompatibilität bzw. Interoperabilität der Software mit der beim Kunden gegebenen oder später von ihm geänderten Hardware-
oder Softwareumgebung;
d. Einweisung in die Funktionalität der Software sowie Durchführung von Anwendungsschulungen;
e. Durchführung oder Überprüfung von Datensicherungen.
6.1 Dem Kunden obliegt die Einrichtung und Aufrechterhaltung der für den Betrieb der Software erforderlichen Hardware- und Softwareumgebung.
6.2 Der Kunde hat KOMI Mängel der Software unter Angabe aller ihm hierzu bekannten Informationen unverzüglich anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, auf Anforderung von KOMI alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die eine Analyse des Mangels bzw. das Auffinden der Mangelursache erleichtern.
6.3 Auf Anforderung von KOMI hat der Kunde zum Zwecke der Fehleranalyse oder -beseitigung einen Remote-Zugriff auf sein IT-System über eine gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung zu ermöglichen. Die Remote-Desktop-Umgebung ist vom Kunden so zu gestalten, dass die Software von KOMI bedient werden kann und ein bidirektionaler Datenaustausch möglich ist.
6.4 Der Kunde hat unmittelbar vor der Installation der Software eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Sicherung der für den Betrieb der Software erforderlichen Daten und Betriebssystem-Umgebung vorzunehmen. Sofern KOMI dies verlangt, ist eine solche Datensicherung auch vor einem Remote-Zugriff auf das IT-System des Kunden zum Zwecke der Fehleranalyse oder -beseitigung durchzuführen.
6.5 Der Kunde hat KOMI bei rechtzeitiger Vorankündigung eine Besichtigung sowie eine Funktions- und/oder Lizenzprüfung der Software
während der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen.
Sofern der Vertrag die befristete entgeltliche Überlassung einer On-Premise-Software zum Gegenstand hat, gelten ergänzend zu den Bestimmungen des 1. Teils der AGB die folgenden Bestimmungen:
1.1 Die Lieferung der Software erfolgt nach Wahl von KOMI entweder (1) in physischer bzw. verkörperter Form auf einem maschinenlesbaren Datenträger, oder (2) in unverkörperter Form, d.h. durch Bereitstellung zum Download über das Internet. Der Downloadlink sowie ggf. ergänzende Zugriffs- oder Abrufinformationen werden dem Kunden nach Vertragsschluss mitgeteilt.
1.2 Die Software wird im maschinenlesbaren Objektcode ausgeliefert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung, Offenlegung oder Nutzung des Quell- bzw. Sourcecodes, es sei denn, dieser wird aus technischen Gründen vom jeweiligen Softwarehersteller zur Verfügung gestellt.
1.3 Die Lieferung der Software erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist bzw. zum vereinbarten Lieferdatum. Wurde keine Lieferfrist und kein Lieferdatum vereinbart, erfolgt die Lieferung spätestens zwölf Wochen nach Vertragsschluss.
1.4 Die rechtzeitige Lieferung der Software steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Verzögert sich die Lieferung infolge einer unzureichenden Selbstbelieferung, ist KOMI verpflichtet, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren. Tritt infolge einer unzureichenden Selbstbelieferung eine Lieferverzögerung von mehr als sechs Wochen ein, können beide Parteien von dem Vertrag zurücktreten. KOMI ist in diesem Fall verpflichtet, bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
2.1 Vorbehaltlich abweichender Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers (vgl. Ziffer 3.1 des 1. Teils der AGB) wird
dem Kunden das auf die Vertragslaufzeit befristete, nicht-ausschließliche und nicht-übertragbare Recht eingeräumt, die Software für eigene
betriebliche Zwecke zu nutzen. Es ist verboten, die Software – sei es entgeltlich oder unentgeltlich – Dritten zur Verfügung zu stellen bzw.
durch Dritte nutzen zu lassen.
2.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaig vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist zur Ermöglichung einer störungsfreien Nutzung erforderlich. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
2.3 Der Kunde darf eine auf einem beweglichen Datenträger zu speichernde Sicherungskopie der Software anfertigen. Diese ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des jeweiligen Softwareherstellers zu versehen. Kann der Käufer nachweisen, dass die Originalversion nicht mehr nutzbar oder auffindbar ist, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Originals.
3.1 KOMI wird die Software für die Dauer der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten und auftretende Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen.
3.2 Funktionsbeeinträchtigungen, die auf einer der folgenden Ursachen beruhen oder auf sonstige Weise in den Verantwortungs- bzw. Risikobereich des Kunden fallen, stellen keinen Mangel dar:
– Nichterfüllung der Systemvoraussetzungen für den Betrieb der Software;
– Verwendung fehlerhafter Hardware;
– Inkompatibilität mit anderen Softwareprodukten (Betriebssysteme und/oder Anwendungsprogramme), wenn und soweit eine Kompatibilität
nicht ausdrücklich vereinbart bzw. von KOMI zugesichert wurde;
– Unsachgemäße Installation, Konfiguration oder Bedienung der Software.
3.3 Die Mängelbeseitigung kann nach Wahl von KOMI durch eine der folgenden Maßnahmen erfolgen:
– Zurverfügungstellung einer fehlerfreien Softwareversion oder eines den Fehler behebenden Patches, wobei die Installation der entsprechen-
den Software bzw. des entsprechenden Patches vom Kunden vorzunehmen ist;
– Änderung der Software per Remote-Zugriff auf das IT-System des Kunden;
– Einrichtung eines Prozesses oder einer technischen Routine zur Umgehung des Fehlers (sog. Workaround), sofern dies für den Kunden
zumutbar ist.
3.4 Bei Fehlern geringer Kritikalität, die die Nutzung der Software nur unwesentlich beeinträchtigen, kann die Mängelbeseitigung durch Zurverfügungstellung eines entsprechenden Patches bzw. einer fehlerfreien Softwareversion auf den Zeitpunkt verschoben werden, zu dem KOMI bzw. der jeweilige Softwarehersteller gemäß seiner Release-Planung auch andere Erweiterungen und/oder Änderungen der Software zur Verfügung stellen wird. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate in der Zukunft, wird KOMI dies dem Kunden mitteilen.
3.5 Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden angezeigter Mangel nicht besteht bzw. nicht in der Software begründet liegt (sog. Scheinmangel), hat der Kunde den im Zuge der Fehleranalyse und der sonstigen Bearbeitung bei KOMI entstandenen Aufwand zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde das Vorliegen eines Scheinmangels auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte.
Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung sind folgende Leistungen grundsätzlich nicht von KOMI geschuldet:
a. Installation, Konfiguration, Parametrisierung oder sonstige individuelle Anpassungen der Software;
b. Pflege- und Supportleistungen (z.B. Versorgung mit Updates, sofern diese nicht der Beseitigung von Mängeln dienen);
c. Herstellung der Kompatibilität bzw. Interoperabilität der Software mit der beim Kunden gegebenen oder später von ihm geänderten Hardware-
oder Softwareumgebung;
d. Einweisung in die Funktionalität der Software sowie Durchführung von Anwendungsschulungen;
e. Durchführung oder Überprüfung von Datensicherungen.
5.1 Dem Kunden obliegt die Einrichtung und Aufrechterhaltung der für den Betrieb der Software erforderlichen Hardware- und Softwareumgebung.
5.2 Der Kunde hat KOMI Mängel der Software unter Angabe aller ihm hierzu bekannten Informationen unverzüglich anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, auf Anforderung von KOMI alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die eine Analyse des Mangels bzw. das Auffinden der Mangelursache erleichtern.
5.3 Auf Anforderung von KOMI hat der Kunde zum Zwecke der Fehleranalyse oder -beseitigung einen Remote-Zugriff auf sein IT-System über eine gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung zu ermöglichen. Die Remote-Desktop-Umgebung ist vom Kunden so zu gestalten, dass die Software von KOMI bedient werden kann und ein bidirektionaler Datenaustausch möglich ist.
5.4 Der Kunde hat unmittelbar vor der Installation der Software sowie danach mindestens einmal pro Woche eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Sicherung der für den Betrieb der Software erforderlichen Daten und Betriebssystem-Umgebung vorzunehmen. Sofern KOMI dies verlangt, ist eine solche Datensicherung auch vor einem Remote-Zugriff auf das IT-System des Kunden zum Zwecke der Fehleranalyse oder -beseitigung durchzuführen.
5.5 Der Kunde hat KOMI bei rechtzeitiger Vorankündigung eine Besichtigung sowie eine Funktions- und/oder Lizenzprüfung der Software
während der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen.
5.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.
5.7 Der Kunde ist verpflichtet, nach Beendigung des Vertrages alle Originaldatenträger, etwaige Sicherungskopien sowie alle ihm überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstige mit der Software überlassenen Unterlagen an KOMI zurückzugeben oder auf Verlangen von KOMI zu löschen bzw. zu vernichten. Ferner ist der Kunde verpflichtet, die Programminstallation(en) vollständig und unwiderruflich zu löschen. Auf Verlangen von KOMI hat der Kunde die Erfüllung der vorgenannten Pflichten in Textform zu bestätigen.
6.1 Nach einer Vertragsdauer von einem Jahr ist KOMI (a) berechtigt, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen zu erhöhen sowie (b) verpflichtet, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen zu ermäßigen, wenn und soweit damit der Entwicklung von Kosten Rechnung getragen wird, die für die Bereitstellung der vertraglichen Leistungen aufzuwenden sind.
6.2 Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Umgekehrt sind reduzierte Kosten in einem Bereich nur insoweit für eine Preisermäßigung heranzuziehen, als sie nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.
6.3 KOMI wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
6.4 Preisänderungen nach Ziffer 6.1 und 6.2 sind nur zum Monatsersten möglich. KOMI wird dem Kunden die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. § 315 BGB bleibt unberührt.
6.5 Sofern die Erbringung der vertraglichen Leistungen mit zusätzlichen Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben belegt wird, kann KOMI die daraus entstehenden Mehrkosten jederzeit, und unabhängig von den Regelungen unter Ziffer 6.1 bis 6.4, an den Kunden weiterberechnen.
7.1 Der Beginn und die Laufzeit des Vertrages richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
7.2 Sofern der Vertrag für eine bestimmte Grund- bzw. Mindestlaufzeit abgeschlossen wird, ist eine ordentliche Kündigung zu einem vor Ablauf der Grund- bzw. Mindestlaufzeit liegenden Zeitpunkt ausgeschlossen. Dasselbe gilt sinngemäß, sofern der Vertrag sich automatisch um einen bestimmten Zeitraum verlängert.
7.3 Das Recht der Parteien, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.
7.4 Ein wichtiger Grund, der KOMI zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, ist insbesondere dann gegeben, wenn
7.5 Die Kündigung bedarf der Textform.
Sofern der Vertrag die befristete entgeltliche Überlassung einer Software „as a Service“ zum Gegenstand hat, gelten ergänzend zu den Bestimmungen des 1. Teils der AGB die folgenden Bestimmungen:
1.1 Die Software wird dem Kunden in der jeweils aktuellen Version auf einem von KOMI oder einem Drittanbieter betriebenen Host-Server zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann hierauf mithilfe einer ihm zu überlassenen Clientsoftware oder mit einem Webbrowser zugreifen und die Software auf diese Weise nutzen.
1.2 KOMI schuldet die Bereitstellung der Software am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Host-Server betrieben wird (sog. Übergabepunkt), jedoch nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem Übergabepunkt.
Die Software unterliegt – je nach Produkt – unter Umständen der Weiterentwicklung und ggf. Leistungsänderungen (z.B. durch Updates und Upgrades oder die Verwendung neuerer oder anderer Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards). Über wesentliche Leistungsänderungen wird der Kunde rechtzeitig im Vorfeld informiert. Entstehen durch eine Leistungsänderung wesentliche Nachteile für den Kunden, so steht diesem das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum Änderungstermin zu. Die Kündigung muss durch den Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung erfolgen.
3.1 Vorbehaltlich abweichender Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen SaaS-Anbieters (vgl. Ziffer 3.1 des 1. Teils der AGB) wird dem Kunden das auf die Vertragslaufzeit befristete, nicht-ausschließliche und nicht-übertragbare Recht eingeräumt, über das Internet auf die jeweilige Software zuzugreifen und sie für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Es ist verboten, die Software – sei es entgeltlich oder unentgeltlich – Dritten zur Verfügung stellen bzw. durch Dritte nutzen lassen.
3.2 Da die Software nicht im Objekt- oder Quellcode, sondern „as a service“ zur Verfügung gestellt wird, werden dem Kunden mit Ausnahme des Rechts, die Software zur bestimmungsgemäßen Nutzung in den Arbeitsspeicher eines Computers zu laden, keinerlei urheberrechtlichen Nutzungs- oder Verwertungsrechte an der Software eingeräumt.
3.3 Der Kunde darf die Software weder ganz noch in Teilen dauerhaft speichern (es sei, denn dies ist zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich), vervielfältigen, dekompilieren, disassemblieren oder in sonstiger Weise rückentwickeln. Weiterhin ist es nicht erlaubt, die Software oder Teile davon zu nutzen, um eine separate Applikation zu erstellen.
3.3 Der Kunde räumt KOMI bzw. dem jeweiligen SaaS-Anbieter das Recht ein, die im Rahmen der Softwarenutzung übermittelten Daten zu verarbeiten sowie ggf. zu speichern und/oder zu vervielfältigen, sofern dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung(en) erforderlich ist.
4.1 Der Verfügbarkeitsgrad der Software und/oder sonstige Service-Bestimmungen ergeben sich aus der Leistungs- bzw. Servicebeschreibung des
jeweiligen SaaS-Anbieters (vgl. Ziffer 3.1 des 1. Teils der AGB).
4.2 Sofern die Leistungs- bzw. Servicebeschreibung des SaaS-Anbieters keine Bestimmungen zum Verfügbarkeitsgrad der Software enthält oder
KOMI selbst als SaaS-Anbieter fungiert, beträgt der Verfügbarkeitsgrad der Software mindestens 98%.
4.3 Der Verfügbarkeitsgrad im Sinne von Ziffer 4.2 beschreibt das zeitliche Maß der uneingeschränkten Nutzbarkeit der Software an allen Werktagen (mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage) in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr, bezogen auf Zeiträume von jeweils 12 Monaten ab Vertragsbeginn. Die Ausfallzeit von höchstens 2% errechnet sich aus der Summe aller Entstörungszeiten innerhalb von jeweils 12 Monaten ab Vertragsbeginn. Zeiträume, die als sogenannte Wartungsfenster zur turnusmäßigen Optimierung und Leistungssteigerung erforderlich sind oder in denen Störungen beseitigt werden, die nicht von KOMI oder dem jeweiligen SaaS-Anbieter zu vertreten sind, bleiben dabei außer Betracht.
5.1 KOMI wird die Software für die Dauer der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten und auftretende Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen.
5.2 Funktionsbeeinträchtigungen, die auf einer der folgenden Ursachen beruhen oder auf sonstige Weise in den Verantwortungs- bzw. Risikobereich des Kunden fallen, stellen keinen Mangel dar:
– Nichterfüllung der Systemvoraussetzungen für den Betrieb der Software;
– Verwendung fehlerhafter Hardware;
– Inkompatibilität mit anderen Softwareprodukten (Betriebssysteme und/oder Anwendungsprogramme), wenn und soweit eine Kompatibilität
nicht ausdrücklich vereinbart bzw. von KOMI zugesichert wurde;
– Unsachgemäße Bedienung der Software.
5.3 Die Mängelbeseitigung kann nach Wahl von KOMI durch eine der folgenden Maßnahmen erfolgen:
– Zurverfügungstellung einer fehlerfreien Softwareversion;
– Einrichtung eines Prozesses oder einer technischen Routine zur Umgehung des Fehlers (sog. Workaround), sofern dies für den Kunden
zumutbar ist.
5.4 Bei Fehlern geringer Kritikalität, die die Nutzung der Software nur unwesentlich beeinträchtigen, kann die Mängelbeseitigung durch Zurverfügungstellung einer fehlerfreien Softwareversion auf den Zeitpunkt verschoben werden, zu dem KOMI bzw. der jeweilige SaaS-Anbieter gemäß seiner Release-Planung auch andere Erweiterungen und/oder Änderungen der Software zur Verfügung stellen wird. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate in der Zukunft, wird KOMI dies dem Kunden mitteilen.
5.5 Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden angezeigter Mangel nicht besteht bzw. nicht in der Software begründet liegt (sog. Scheinmangel), hat der Kunde den im Zuge der Fehleranalyse und der sonstigen Bearbeitung bei KOMI entstandenen Aufwand zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde das Vorliegen eines Scheinmangels auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte.
6.1 Dem Kunden obliegt die Einrichtung und Aufrechterhaltung der für die Nutzung der Software erforderlichen Hardware- und Softwareumgebung.
6.2 Etwaige zur Nutzung der Software erforderliche Zugangsdaten sind vom Kunden bzw. den autorisierten Nutzern der Software sicher zu verwahren und vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte zu schützen. Der Kunde hat KOMI unverzüglich darüber zu informieren, wenn die Zugangsdaten abhandenkommen, durch unberechtigte Dritte verwendet werden, oder die konkrete Gefahr einer missbräuchlichen bzw. unbefugten Verwendung besteht.
6.3 Der Kunde hat KOMI Mängel der Software unter Angabe aller ihm hierzu bekannten Informationen unverzüglich anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, auf Anforderung von KOMI alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die eine Analyse des Mangels bzw. das Auffinden der Mangelursache erleichtern.
6.4 Jegliche Nutzung der Software, die die Sicherheit und Integrität der Software oder des Servers, auf dem sie betrieben wird, beeinträchtigen kann, ist unzulässig. Der Kunde ist insofern insbesondere gehalten, alle von ihm zur Verarbeitung durch die Software übermittelten Daten vorher auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu überprüfen. Hierzu ist ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes Virenschutzprogramm einzusetzen.
6.5 Der Kunde hat von sämtlichen Daten, die zur Verarbeitung durch die Software übermittelt werden, Sicherungskopien anzufertigen.
6.6 Die Software sowie ein eventuell darüber hinaus zur Verfügung gestellter Speicherplatz darf nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften genutzt werden. Die Übermittlung, Verarbeitung, Speicherung oder Verbreitung von Inhalten, die gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verstoßen, ist verboten.
7.1 Sofern der begründete Verdacht besteht, dass für die Nutzung der Software erforderliche Zugangsdaten missbräuchlich oder durch unbefugte Dritte verwendet werden, oder der Kunde gegen seine Pflichten gemäß Ziffer 6.4 oder 6.6 verstößt, ist KOMI berechtigt, den Zugriff auf die Software sowie ggf. den darüber hinaus zur Verfügung gestellten Speicherplatz zu sperren. KOMI wird den Kunden unverzüglich über die Sperre und den Grund hierfür informieren. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist oder – im Falle einer tatsächlich begangenen Pflichtverletzung durch den Kunden oder einen von ihm autorisierten Nutzer – alle aus der Pflichtverletzung erwachsenen Schäden durch den Kunden ersetzt wurden.
7.2 Sofern KOMI den Zugriff auf die Software sowie ggf. den darüber hinaus zur Verfügung gestellten Speicherplatz gemäß Ziffer 7.1 sperrt, ist KOMI für den dadurch bedingten Leistungsmangel bzw. -ausfall nicht verantwortlich und eine Herabsetzung oder Zurückbehaltung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden ausgeschlossen.
7.3 Der Kunde stellt KOMI von sämtlichen Ansprüchen frei, die ein Dritter aufgrund einer vom Kunden begangenen oder ihm zurechenbaren Pflichtverletzung gemäß Ziffer 6.4 oder 6.6 gegen KOMI geltend macht.
8.1 Nach einer Vertragsdauer von einem Jahr ist KOMI (a) berechtigt, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen zu erhöhen sowie (b) verpflichtet, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen zu ermäßigen, wenn und soweit damit der Entwicklung von Kosten Rechnung getragen wird, die für die Bereitstellung der vertraglichen Leistungen aufzuwenden sind.
8.2 Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Umgekehrt sind reduzierte Kosten in einem Bereich nur insoweit für eine Preisermäßigung heranzuziehen, als sie nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.
8.3 KOMI wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
8.4 Preisänderungen nach Ziffer 8.1 und 8.2 sind nur zum Monatsersten möglich. KOMI wird dem Kunden die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. § 315 BGB bleibt unberührt.
8.5 Sofern die Erbringung der vertraglichen Leistungen mit zusätzlichen Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben belegt wird, kann KOMI die daraus entstehenden Mehrkosten jederzeit, und unabhängig von den Regelungen unter Ziffer 8.1 bis 8.4, an den Kunden weiterberechnen.
9.1 Der Beginn und die Laufzeit des Vertrages richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
9.2 Sofern der Vertrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages zu einem vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit liegenden Zeitpunkt bzw. – im Falle der automatischen Vertragsverlängerung – zu einem vor Ablauf des jeweils laufenden Verlängerungszeitraumes liegenden Zeitpunkt ausgeschlossen.
9.3 Das Recht der Parteien, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.
9.4 Ein wichtiger Grund, der KOMI zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, ist insbesondere dann gegeben, wenn
9.5 Die Kündigung bedarf der Textform.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart
1.1 Wenn und soweit ein Werk- oder Dienstvertrag, den die KOMI Infrastructure Services GmbH (nachfolgend: „KOMI“) mit einem Endkunden abschließt,
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle Geschäfts- oder Vertragsbedingungen, auf die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, können auf der Website unter www.komi-group.de abgerufen werden.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn KOMI ihrer Geltung bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit KOMI der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden in Textform zustimmt.
2.1 Die Art und der Umfang der geschuldeten Leistung(en) ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
2.2 Standardisierte Leistungen oder Leistungspakete (z.B. Managed Services) werden durch entsprechende Servicebeschreibungen konkretisiert. Diese können unter der Internetadresse www.komi-group.de abgerufen oder – sofern sie dort nicht verfügbar sind – postalisch, per E-Mail oder telefonisch bei dem zuständigen Vertriebsmitarbeiter der KOMI bzw. der KOMI Group GmbH angefordert werden.
2.3 Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden in Bezug auf die Art oder den Umfang der geschuldeten Leistungen bedürfen eines schriftlichen Änderungsantrags an KOMI. KOMI wird die Umsetzbarkeit des Änderungswunsches binnen angemessener Frist prüfen und ggf. ein entsprechendes Änderungsangebot unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Preise, die Leistungsinhalte und den Zeitplan erstellen. Alle ggf. laufenden Fristen verlängern sich während der Prüfung des Änderungswunsches und der Verhandlung über das Änderungsangebot entsprechend Ziffer 2.5. Eine Einigung über die Änderung der Art oder des Umfangs der Leistung ist in Textform zu dokumentieren.
2.4 KOMI ist in der Erbringung der vertraglichen Leistungen frei. Nimmt der Kunde durch Einzelweisungen auf die konkrete Art und Weise der Leistungserbringung Einfluss, ist KOMI nicht zur Überprüfung dieser Weisungen verpflichtet und jegliche Ansprüche des Kunden aufgrund von Falschleistung oder Werkmängeln, die durch seine Weisungen bedingt sind, sind ausgeschlossen.
2.5 Leistungsfristen oder -termine sind nur verbindlich, wenn sie in Textform vereinbart werden. Können Leistungsfristen oder -termine aus von KOMI nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, verschieben sich die jeweiligen Fristen oder Termine um einen angemessenen Zeitraum.
2.6 KOMI ist berechtigt, die geschuldete Leistung ganz oder teilweise durch Dritte zu erbringen bzw. erbringen zu lassen.
2.7 Hat der Vertrag die Erstellung eines Werkes zum Gegenstand, gilt folgendes:
2.8 Hat der Vertrag die Erstellung einer Individualsoftware oder die individuelle Anpassung einer Standardsoftware zum Gegenstand, gilt folgendes:
3.1 Auf Verlangen von KOMI hat der Kunde einen fachkundigen Ansprechpartner zu benennen, der befugt ist, den Vertrag betreffende rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderliche Entscheidungen zu treffen und Einzelweisungen zu erteilen.
3.2 Der Kunde hat alle in seiner Sphäre liegenden Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung zu schaffen. Hierzu gehört insbesondere die rechtzeitige und vollständige Zurverfügungstellung aller zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie die Schaffung der erforderlichen technischen Voraussetzungen (inkl. Beschaffung und Herstellung der Betriebsbereitschaft von Beistellungen), soweit nicht KOMI diesbezüglich zur Leistung verpflichtet ist.
3.3 Sofern die Leistungen von KOMI in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen sind, hat der Kunde für angemessene Arbeitsverhältnisse zu sorgen und die Zutrittsmöglichkeit zu allen Räumlichkeiten sicherzustellen, in denen die Leistung(en) zu erbringen sind. Er hat hierbei alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die einer Eingliederung der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von KOMI in den Betrieb des Kunden entgegenwirken.
3.4 Sofern die Leistungen von KOMI einen Zugriff auf das IT-System des Kunden erfordern, hat der Kunde
3.5 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, und hat er dies zu vertreten, verschieben sich die vereinbarten Leistungsfristen oder -termine um einen angemessenen Zeitraum. Der Anspruch von KOMI auf Entschädigung gemäß § 642 BGB sowie das Recht zur Vertragskündigung nach § 643 BGB bleibt unberührt.
4.1 Die Gewährleistungspflicht von KOMI für eine mangelhafte Werk- oder Dienstleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
4.2 Hat der Vertrag die Erstellung eines Werkes zum Gegenstand, gilt folgendes:
4.3 Ist der Kunde ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme der Leistung.
5.1 Sofern ein Festpreis von mehr als 10.000 EUR netto als Vergütung vereinbart ist, kann KOMI vom Kunden die Zahlung eines angemessenen Vorschusses verlangen. Die Höhe des Vorschusses ist von KOMI nach billigem Ermessen zu bestimmen, darf jedoch nicht mehr als 50% der vereinbarten Vergütung betragen.
5.3 Sofern eine aufwandsbezogene Vergütung vereinbart ist, gilt folgendes:
6.1 Sofern die Leistungserbringung eine Reisetätigkeit von KOMI-Mitarbeitern erfordert, ist KOMI berechtigt, zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auch die Erstattung der entsprechenden Reisekosten verlangen. Zu erstarten sind – im jeweils angefallenen Umfang – die folgenden Kosten:
6.2 Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Sofern eine aufwandsbezogene Vergütung vereinbart ist, ist sie jedoch nur mit der Hälfte des jeweils vereinbarten (und gemäß Ziffer 5.3.c eventuell mit einem Zuschlag versehenen) Stundensatzes zu vergüten.
7.1 Die Vergütung für einmalig zu erbringende Leistungen wird dem Kunden nach Erbringung der jeweiligen Leistung in Rechnung gestellt. Die Vergütung für wiederkehrende Leistungen wird dem Kunden – je nach vertraglicher Vereinbarung – entweder vorschüssig zu Beginn oder nachschüssig zum Ende der vereinbarten Abrechnungsperioden in Rechnung gestellt.
7.3 Die Weiterberechnung von Reisekosten erfolgt nach Wahl von KOMI entweder im Rahmen der Rechnung für die Leistung, zu deren Zweck die Reise unternommen wurde, oder separat nach Beendigung der Reise.
7.4 Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.
7.5 KOMI ist zur elektronischen Rechnungsstellung berechtigt. Die elektronischen Rechnungen werden als pdf-Datei an eine vom Kunden mitzuteilende E-Mail-Adresse übermittelt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechnungen an diese Adresse zugestellt werden können; technische Schutzeinrichtungen (z.B. Filterprogramme, Firewalls) sind entsprechend zu adaptieren bzw. zu konfigurieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben (z.B. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer wirksamen Zustellung der Rechnung nicht entgegen. Der Kunde hat KOMI eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnungen übermittelt werden sollen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse nicht zuvor bekannt gegeben hat.
7.6 KOMI ist berechtigt, für den administrativen Aufwand, der durch vertraglich nicht geschuldete Sonderleistungen bedingt ist (z.B. Umstellung des Fakturaprozesses, Vertragsübernahme durch eine andere Partei (vorbehaltlich der Genehmigung durch KOMI), Umsetzung von kundenspezifischen Anforderungen an die Rechnungsstellung), eine gesonderte Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Sonderleistung.
7.7 Sofern der Kunde am SEPA-Basislastschriftverfahren teilnimmt, erfolgt der Einzug des Rechnungsbetrages durch KOMI frühestens am Tag der Fälligkeit; die Vorankündigungsfrist (Pre-Notification) beträgt einen Tag. Der Kunde hat für eine ausreichende Deckung des zu belastenden Kontos zu sorgen. Kosten, die KOMI aufgrund der Nichteinlösung oder Rückbuchung einer Lastschrift entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
8.1 Im Falle der Vergütung von wiederkehrenden Leistungen ist KOMI nach einer Vertragsdauer von einem Jahr (a) berechtigt, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen zu erhöhen sowie (b) verpflichtet, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen zu ermäßigen, wenn und soweit damit der Entwicklung von Kosten Rechnung getragen wird, die für die Bereitstellung der vertraglichen Leistungen aufzuwenden sind.
8.2 Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Umgekehrt sind reduzierte Kosten in einem Bereich nur insoweit für eine Preisermäßigung heranzuziehen, als sie nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.
8.3 KOMI wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
8.4 Preisänderungen nach Ziffer 8.1 und 8.2 sind nur zum Monatsersten möglich. KOMI wird dem Kunden die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. § 315 BGB bleibt unberührt.
8.5 Sofern die Erbringung der vertraglichen Leistungen mit zusätzlichen Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben belegt wird, kann KOMI die daraus entstehenden Mehrkosten jederzeit, und unabhängig von den Regelungen unter Ziffer 8.1 bis 8.4, an den Kunden weiterberechnen.
9.1 KOMI haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für
9.2 Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet KOMI wie folgt: Beruht der Schaden auf der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung auf vertragstypische, d.h. bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare Schäden begrenzt. Insofern ist die Haftung auf die Deckungssumme der IT-Versicherung, der Betriebshaftpflichtversicherung oder der Produkthaftpflichtversicherung von KOMI beschränkt – je nachdem, welchem Bereich das jeweilige Schadensereignis zuzuordnen ist.
9.3 Beruht der Sach- oder Vermögensschaden auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, die keine Kardinalpflicht im Sinne von Ziffer 9.2 darstellt, ist die Haftung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Schäden, die ein bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhandener oder angelegter Mangel des Mietobjekts verursacht, es sei denn, KOMI trifft insoweit ein Verschulden oder KOMI beseitigt den Mangel nach Kenntnis nicht unverzüglich und dem Kunden entsteht hierdurch ein Schaden.
9.4 Ansprüche auf Ersatz eines Sach- oder Vermögensschadens im Sinne von Ziffer 9.2 verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Kunden vom Eintritt des Schadens.
9.5 Die vorstehenden Haftungsregeln gelten für alle Erfüllungsgehilfen von KOMI und sind auf etwaige Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB entsprechend anzuwenden.
10.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Umstandes, der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit sie (die „betroffene Partei“) nachweist, dass
10.2 Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, kann sie sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt, wie in Ziffer 10.1 definiert, (auch) bei dem Dritten vorliegen.
10.3 Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, dass es sich um Ereignisse höherer Gewalt gemäß Ziffer 10.1 Buchstabe a. und b. handelt:
10.4 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein Ereignis höherer Gewalt eintritt und nachzuweisen, dass die in Ziffer 10.1 Buchstabe c) genannte Voraussetzung erfüllt ist.
10.5 Eine Partei, die sich auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht sowie von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Dies gilt allerdings nur, sofern sie die andere Partei unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Information die andere Partei erreicht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, sofern tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.
10.6 Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die in Ziffer 10.5 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei hat die andere Partei zu benachrichtigen, sobald das Hindernis der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr entgegensteht.
10.7 Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt zu begrenzen.
10.8 Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat jede Partei das Recht, den betroffenen Vertrag zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, kann der Vertrag gekündigt werden, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
11.1 KOMI und der Kunde verpflichten sich, alle von der anderen Partei oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen nur zu dem Zweck der Vertragserfüllung zu verwenden und im Übrigen geheim zu halten. Mit „Informationen“ und „vertraulichen Informationen“ ist in diesem Zusammenhang folgendes gemeint:
11.2 Die Pflicht zur Geheimhaltung beinhaltet, dass vertrauliche Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Informationsgebers an andere Dritte als diejenigen Angestellten, verbundenen Unternehmen, Berater und Vertreter des Informationsempfängers weitergegeben werden dürfen, deren Kenntnisnahme zur Vertragserfüllung zwingend erforderlich ist.
11.3 Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die
11.4 Sofern der Informationsempfänger aufgrund der vollstreckbaren Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts zur Offenlegung von vertraulichen Informationen verpflichtet wird oder werden soll, hat er dies der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen und die Offenlegung auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken.
12.1 Im Zuge des Vertragsschlusses erhebt KOMI folgende personenbezogene Daten: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung des Kunden sowie gegebenenfalls Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Ansprechpartnern aufseiten des Kunden.
12.2 KOMI verarbeitet die unter Ziffer 12.1 genannten Daten, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
12.3 KOMI verwendet die im Zuge des Vertragsschlusses erhobene(n) E-Mailadresse(n) auch dazu, den bzw. die Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adresse(n) per E-Mail über ähnliche Waren/Dienstleistungen von KOMI zu informieren. Der bzw. die Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adresse(n) können dieser Verwendung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen anfallen. Der Widerspruch ist zu richten an: KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart.
12.4 Eine Verarbeitung der unter Ziffer 12.1 genannten Daten zu anderen als den unter Ziffer 12.2 und 12.3 beschriebenen Zwecken erfolgt nicht, es sei denn, der Kunde willigt darin ein.
13.1 Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedarf der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.
13.2 Die Vertragssprache ist deutsch, d.h. fremdsprachige Fassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich zu Informationszwecken und sind rechtlich unverbindlich. Für die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung einzelner Bestimmungen oder Begrifflichkeiten ist allein die deutsche Fassung und der deutsche Sprachgebrauch maßgeblich.
13.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Verträge, in die sie einbezogen werden, unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
13.4 Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vertragsverhältnissen ergeben, in die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind, wird als besonderer Gerichtsstand der Sitz von KOMI vereinbart. Im Falle einer dem Kunden angezeigten Vertragsübernahme durch ein Finanzdienstleistungsinstitut wird stattdessen dessen jeweiliger Sitz als besonderer Gerichtsstand vereinbart.
13.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des auf Basis dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages davon nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
KOMI Infrastructure Services GmbH, Mittlerer Pfad 1, 70499 Stuttgart
A. ALLGEMEINE REGELUNGEN
Hat der Vertrag die Lieferung und Überlassung von Produkten zum Gegenstand, gilt:
Hat der Vertrag die Erstellung eines Werkes zum Gegenstand, gelten für die Abnahme ergänzend folgende Bestimmungen:
Die Haftung von KOMI richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
Dieser Abschnitt B. gilt ergänzend zu Abschnitt A. für Aufträge und Verträge, deren fachlicher und kommerzieller Schwerpunkt auf der Lieferung und Überlassung von On-Premise-Software auf Dauer („Softwarekauf“) oder auf Zeit („Softwaremiete“) oder auf der Bereitstellung einer Nutzungsmöglichkeit einer von KOMI oder einem Drittanbieter gehosteten Version („Software as a Service“, „SaaS“) oder der Erstellung oder Anpassung von Individualsoftware liegt. Sofern und soweit Widersprüche zu den Regelungen des Abschnitts A. bestehen sollten, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts B. vorrangig.
Für die Nutzung der Software gelten vorrangig die Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers bzw. SaaS-Anbieters. Wenn und soweit keine Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen eines Softwareherstellers oder SaaS-Anbieters existieren, diese nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, ihrem Inhalt nach unwirksam sind oder Regelungslücken aufweisen, gelten ergänzend bzw. hilfsweise die folgenden Bestimmungen:
Sofern der Vertrag die zeitlich befristete entgeltliche Überlassung einer Software „as a Service“ zum Gegenstand hat, unterliegt die Software – je nach Produkt – unter Umständen der Weiterentwicklung und ggf. Leistungsänderungen (z.B. durch Updates und Upgrades oder die Verwendung neuerer oder anderer Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards). Über wesentliche Leistungsänderungen wird der Kunde rechtzeitig im Vorfeld informiert. Entstehen durch eine Leistungsänderung wesentliche Nachteile für den Kunden, so steht diesem das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum Änderungstermin zu. Die Kündigung muss durch den Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung erfolgen.
Sofern die Bereitstellung eines Hotline- oder E-Mail-Supports vereinbart ist, steht KOMI bzw. der jeweilige Softwarehersteller dem Kunden hierüber während der üblichen Geschäftszeiten für Auskünfte und die Beratung bei technischen oder anwendungsbezogenen Fragen und Problemen zur Verfügung.
Soweit KOMI durch Vertrag die Pflege von Softwareprodukten übernimmt, gilt für die Beseitigungen von Störungen zusätzlich:
Kritische Störungen werden rund um die Uhr bearbeitet, wesentliche und sonstige Störungen nur während der üblichen Geschäftszeiten.
Dieser Abschnitt C. gilt ergänzend zu Abschnitt A. für Aufträge und Verträge, die die Durchführung einer Schulung oder eines Trainings zum Gegenstand haben. Sofern und soweit Widersprüche zu den Regelungen des Abschnitts A. bestehen sollten, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts B. vorrangig.